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Ungarn/ ungarisches Recht - horak Rechtsanwälte

Ungarn ist ein unabhängiger, demokratischer, rechtsstaatlicher Verfassungsstaat. Das ungarische Rechtssystem basiert auf dem ungarischen Grundgesetz. Nach dem Grundgesetz ist Ungarn eine parlamentarische Republik.

Das Funktionieren des ungarischen Staates basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Das oberste gesetzgebende Organ ist das Parlament, die Macht der Exekutive liegt bei der Regierung und die Justiz ist das System der Gerichte.

Das ungarische Recht

Die Quellen des ungarischen Rechts sind die Gesetze des Parlaments, Regierungs- und Ministerialdekrete, die nur gültig sind, wenn sie im Amtsblatt veröffentlicht werden, und Dekrete der lokalen Regierungen.

Das Rechtssystem der Republik Ungarn akzeptiert die allgemein anerkannten Regeln und Vorschriften des Völkerrechts und harmonisiert die internen Gesetze und Statuten des Landes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Das ungarische Grundgesetz

Das ungarische Grundgesetz steht in der ungarischen Normenhierarchie an oberster Stelle und alle anderen Gesetze müssen mit ihm vereinbar sein. Das Grundgesetz wurde vom ungarischen Parlament (auch Nationalversammlung genannt) verabschiedet. Verfassungsänderungen bedürfen nach Artikel S Absatz 2 des Grundgesetzes einer Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung des Parlaments.

Das ungarische Grundgesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert: eine Präambel mit dem Titel Nationales Bekenntnis sowie die folgenden Abschnitte mit den Überschriften Grundlegendes (Artikel A-U), Freiheit und Verantwortung (Artikel I-XXXI), Der Staat (Artikel 1-54), Besondere Rechtsordnung und Schlussbestimmungen.

Gesetze in Ungarn/ Gesetzgebung in Ungarn

In Ungarn werden Gesetze vom Parlament verabschiedet. Laut Grundgesetz sind die Grundrechte und Grundpflichten durch Gesetze weiter auszuführen. Das Parlament verabschiedet Gesetze mit einfacher Mehrheit (also mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Parlamentsmitglieder).

Dies gilt nicht für so genannte Schwerpunktgesetze: Die Verabschiedung und Änderung dieser Gesetze, auf die im Grundgesetz verwiesen wird, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Parlamentsmitglieder.

Gemäß Grundgesetz werden unter anderem die Aspekte Staatsbürgerschaft, Kirche, Rechte der in Ungarn lebenden nationalen Minderheiten, Rechtsstellung und Bezüge der Parlamentsmitglieder und des Präsidenten der Republik, Verfassungsgericht, örtliche Selbstverwaltungen, Durchführungsbestimmungen für die Verwendung des Wappens und der Flagge und Bestimmungen für staatliche Auszeichnungen in Schwerpunktgesetzen geregelt.

Bis zur Verabschiedung des Gesetzes XXXI zur Änderung der Verfassung von 1989 war der ungarische Präsidialrat befugt, Gesetzesverordnungen zu erlassen. In der Normenhierarchie stehen die noch geltenden Gesetzesverordnungen auf derselben Stufe wie Gesetze.

Ungarische Verordnungen

Nach Maßgabe des Grundgesetzes gibt es Regierungsverordnungen, Verordnungen des Ministerpräsidenten, Ministerialverordnungen, Verordnungen des Präsidenten der ungarischen Nationalbank, Verordnungen der Leiter der selbstständigen Regulierungsorgane und Verordnungen, die von den Organen der örtlichen Selbstverwaltung erlassen werden. Im Falle eines Ausnahmezustands kann auch der nationale Rat für Landesverteidigung Verordnungen erlassen. Dasselbe gilt für den Präsidenten der Republik im Falle eines Notstands.

Die Regierung kann aufgrund ihrer Grundvollmachten oder aufgrund einer durch Gesetz verliehenen Befugnis zum Erlass von Verordnungen ermächtigt sein. Die Grundvollmachten der Regierung sind in Artikel 15 Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegt, der besagt, dass die Regierung dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen berechtigt ist, wenn ein Sachverhalt nicht durch ein Gesetz geregelt ist. Regierungsverordnungen dürfen nicht mit einem Gesetz kollidieren. Dadurch wird das Parlament in seinen Befugnissen nicht eingeschränkt, denn es kann in allen Regelungsbereichen tätig werden, die in seine Zuständigkeit fallen.

Die ungarische Gerichtsbarkeit

n Ungarn obliegt die Rechtsprechung den folgenden Gerichten:

  • der Kuria (Kúria);
  • den Tafelgerichten (ítélőtáblák);
  • den Landgerichten (törvényszékek);
  • den Amtsgerichten (járásbíróságok) und
  • den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten (közigazgatási és munkaügyi bíróságok).

Die Gerichtsbezirke entsprechen im Allgemeinen der Gliederung der Verwaltungsbezirke, wobei die Bezeichnung eines Gerichts auf seinen Sitz hinweist.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kommen in bestimmten Fällen auch Laienrichter (Beisitzer) (nem hivatásos bírák (ülnökök)) zum Einsatz. Das Amt des Einzelrichters (egyesbíró) oder des vorsitzenden Richters (tanács elnöke) darf jedoch ausschließlich von Berufsrichtern (hivatásos bíró) ausgeübt werden.

Amtsgerichte sowie Verwaltungs- und Arbeitsgerichte in Ungarn

Die Amtsgerichte sowie die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte verhandeln Fälle in erster Instanz.

Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte befassen sich mit Fällen, die die gerichtliche Überprüfung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen sowie Arbeitsverhältnisse und vergleichbare Rechtsverhältnisse betreffen. (Vor ihnen werden auch Fälle verhandelt, die ihnen kraft Gesetz zugewiesen werden.)

Landgerichte in Ungarn

Die Landgerichte verhandeln die in ihre Zuständigkeit fallenden Fälle in erster Instanz. Sie befinden zudem  über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der Amtsgerichte sowie der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte eingelegt werden.

Die Landgerichten verfügen über Spruchkörper (tanács), Gruppen (csoport) sowie straf-, zivil-, wirtschafts-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Kollegien (kollégium). Die verschiedenen Kollegien können auch fachübergreifend arbeiten.

Bestimmte Fälle werden vor Militärgerichten (katonai tanács) verhandelt, die je nach örtlicher Zuständigkeit bei den betreffenden Landgerichten angesiedelt sind.

Tafelgerichte in Ugarn

Die Tafelgerichte haben ihren Sitz in Debrecen, Szeged, Budapest, Győr und Pécs. Sie sind die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte in Fällen, die von Gesetzes wegen in ihre Zuständigkeit fallen. Darüber hinaus befassen sie sich mit Rechtssachen, die ihnen kraft Gesetz zugewiesen werden.

Die Tafelgerichte bestehen aus Spruchkammern sowie einem straf- und einem zivilrechtlichen Kollegium.

Örtliche Zuständigkeit der Tafelgerichte

  • Das Tafelgericht Szeged ist zuständig für die Komitate Csongrád, Bács-Kiskun und Békés.
  • Das Tafelgericht Pécs ist zuständig für die Komitate Baranya, Somogy, Tolna und Zala.
  • Das Tafelgericht Debrecen ist zuständig für die Komitate Hajdú-Bihar, Borsod-Abaúj-Zemplén, Jász-Nagykun-Szolnok und Szabolcs-Szatmár-Bereg.
  • Das Tafelgericht Győr ist zuständig für die Komitate Győr-Moson-Sopron, Komárom-Esztergom, Vas und Veszprém.
  • Das Tafelgericht Budapest ist zuständig für Budapest und die Komitate Fejér, Heves, Pest und Nógrád

Die Kuria in Ungarn

Die Kuria (Kúria) ist das oberste Rechtsprechungsorgan in Ungarn mit Sitz in Budapest. Sie stellt die einheitliche Anwendung des geltenden Rechts durch die Gerichte sicher. In diesem Zusammenhang trifft sie Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die für die Gerichte bindend sind.

Der Präsident der Kuria wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nur ein Richter kann zum Präsidenten der Kuria gewählt werden. Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Kuria die Vizepräsidenten der Kuria.

Die Kuria

  • entscheidet (in den gesetzlich bestimmten Fällen) über die gegen Entscheidungen der Landgerichte und der Tafelgerichte eingelegten Rechtsmittel;
  • befindet über Revisionsanträge (felülvizsgálati kérelem);
  • trifft Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die für die Gerichte eine bindende Wirkung haben;
  • analysiert die Rechtsprechung in rechtskräftig abgeschlossenen Fällen und überwacht die allgemeine Rechtsprechungspraxis der Gerichte;
  • erlässt Grundsatzurteile und -entscheidungen;
  • entscheidet über die Vereinbarkeit von Regelungen auf kommunaler Ebene mit anderen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls über die Annullierung dieser Regelungen;
  • befindet darüber, ob Kommunen gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen haben und
  • verhandelt andere Fälle, die an sie verwiesen werden.

Die Kuria besteht aus verschiedenen Spruchkörpern, die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Überwachung der Kommunalverwaltung und für Grundsatzentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus sind ihr straf-, zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Kollegien sowie mit der Analyse der gerichtlichen Rechtsprechungspraxis befasste Arbeitsgruppen angeschlossen.

Ungarische Gesetzessystematik

Die ungarische Gesetzessystematik weist Besonderheiten auf. So werden die ungarischen Gesetze werden mit der Jahreszahl vorangestellt dargestellt. Es folgt nach der Jahreszahl eine fortlaufende Nummer. Die fortlaufende Nummer wird nach dem römischen Zahlensystem wiedergegeben. Diese fortlaufende Nummer wird jedes Jahr neu bestimmt.

Ungarisches Wirtschaftsrecht

Die Grundlagen des ungarischen Wirtschaftsrechts ist bereits in dem ungarischen Grundgesetz geregelt. Ungarn verfügt heute über ein modernes Wirtschaftsrecht, das im wesentlichen kodifiziert ist.

Das ungarische Zivilgesetzbuch

Das ungarische Zivilrecht und damit das zentrale Element des ungarischen Privatrechts ist im ungarischen Zivilgesetzbuch geregelt. Es umfasst 8 Bücher und gliedert sich wie folgt:

  • Einleitende Bestimmungen,
  • Mensch als Rechtssubjekt,
  • Juristische Person,
  • Familienrecht,
  • Sachenrecht,
  • Schuldrecht,
  • Erbrecht
  • Schlussbestimmungen)

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Ungarn

Ausländische Urteile aus Europa und Deutschland können in Ungarn vollstreckt werden. Grundlage für die Vollstreckung in Ungarn bildet die EUGVVO.

Ungarisches Schiedsverfahrensrecht

Das ungarische Schiedsverfahrensrecht ist gesetzlich verankert.

Das ungarische Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer blickt auf eine lange Tradition zurück. Das Ständige Schiedsgericht wurde 1949 gegründet.

Das Gesetz Nr. LX von 2017 regelt das derzeitige Schiedsverfahrensrecht. Das allgemeine Entscheidungsgremium des Schiedsgerichts ist das aus 7 Mitgliedern bestehende Präsidium. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder werden von der ungarischen Industrie- und Handelskammer delegiert. Die anderen Mitglieder werden vom ungarischen Amt für Energetik und Regulierung öffentlicher Versorgungsunternehmen, der Budapester Börse Inc., dem ungarischen Bankenverband und der ungarischen Anwaltskammer ernannt. Die HCCI liefert den infrastrukturellen Hintergrund für die Arbeitsweise des Schiedsgerichts.

Anwaltskanzleien in Ungarn

In Ungarn existiert eine übliche, gewachsene Anwaltslandschaft. Viele Kollegen sind - wie in Deutschland - auf einige Rechtsgebiete spezialisiert. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Rechtsanwalzskanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

Weitere Informationen zum ungarischen Recht

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