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Youtube, Pinterest, Instagram & Co - horak Fachanwälte, Hannover/ Wien

Natürlich muss auch bei der Verwendung dieser Plattformen bestehende urheberrechtliche Regelungen beachtet werden. Zudem gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen. Daraus ergibt sich zusammen mit allgemeinen rechtlichen Normen ein bunter Strauss unterschiedlicher Rechtsfragen, die wir summarisch nach Plattform darstellen.

Youtube

Bei Youtube kommt es zunächst darauf an, wer ein Video hochgeladen hat. Dabei kann es sich um orginäre Rechteinhaber, um Nutzungsrechteinhaber oder um Dritte handeln.

Wurde beispielsweise ein Musikvideo durch das Label des Musikers hochgeladen, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass eine ordnungsgemässe Rechteinhaberschaft vorliegt, die auch die benötigten Nutzungsrechte umfasste. Wenn besagtes Musikvideo jedoch beispielsweise von einem Konzertbesucher gefilmt wurde und später hochgeladen wird, so war die Verfilmung schon rechtswidrig (in den Veranstaltungsbedingungen wird nahezu immer ein Filmverbot enthalten sein).

Schon bei einem blossen Musikstück existieren mehrere Rechte der Beteiligten. Die wichtigsten Rechte sind hierbei die beiden Urheberrechte der Texter und des Komponisten. Häufig ist der ausübende Künstler weder der Texter noch der Komponist. Dann genügt bei einer Verfilmung auch nicht die Erlaubnis des ausübenden Künstlers, sondern es muss auch sicher gestellt sein, dass Texter und Komponist entsprechende Nutzungsrechte einräumt.

Bei einem üblichen Film wirken “filmrechtlich” die folgenden Rechte zusammen:

  • Autor/ Drehbuchautor (eigene Urheberrechte)
  • Regisseur (eigene Urheberrechte)
  • Produzent (Leistungsschutzrechte)
  • Kameramann (eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  • Tonmeistert (eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  • Cutter (eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  • Kostümbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
  • Szenenbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
  • Filmdarsteller (§§ 73-83 UrhG, keine Miturheberschaft am Gesamtwerk)
  • Filmverlag

Viele Filme auf Youtube fallen derart professionell aus und weisen mehrere der vorgenannten Beteiligten aus. Daneben existieren viele Musikvideos. Ferner sind unzählige sonstige Videos enthalten, bei denen schlicht ein Darsteller oder mehrere Darsteller zugleich Drehbuchautor, Regisseur, Produzent etc in quasi einer Person sind.

Neben vorgenannten urheberrechtlichen Grundlagen bestimmt die Youtube LL.C, USA, selbst, was mit den Videos gemacht werden darf (nämlich nichts, ausser diese privat anzusehen): Siehe https://www.youtube.com/t/terms , einen bedeutenden Auszug(Klausel 6.1.K) finden Sie nachfolgend:

    “Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.” [Stand 22.5.2015]

In allen Fällen sind folgende Handlungen mithin - entweder schon urheberrechtlich oder aufgrund der Nutzungsbedingungen - unzulässig:

  • Screenshot eines Videos und/oder Speicherung eines Auszuges/ einer Abbildung und/oder Veröffentlichung derselben
  • Veröffentlichung eines fremden Liedes auf Youtube, das aus dem Radio aufgenommen, von einer CD, einer Datei oder sonst irgendwoher stammt, wenn der Texter, Komponist und (!) der Leistungsschutzrechteinhaber (z.B. das Label) nicht zuvor zugestimmt haben
  • Veröffentlichung fremder Videos, bei dem nicht alle Beteiligten (s.o.) zuvor zugestimmt haben
  • Remixen eines fremden Songs und Hochladen auf Youtube, ohne Zustimmung der Rechteinhaber
  • Übernahme von Teilen eines fremden Videos oder eines fremden Liedes ohne Zustimmung der Rechteinhaber; selbst bei starken Veränderungen genügt mit dem BGH (Metall auf Metall) bereits ein einziger Ton (in besonderen Fällen), so dass auch kurze Sequenzen rechtsverletzend sein können
  • Übernahme von Werkteilen (z.B. Text, Komposition, Dramaturgie, Bilder) ohne Zustimmung des Rechteinhabers

Sofern eine Zustimmung von einem Unberechtigten erfolgt, hat diese keinerlei rechtlichen Bestand gegenüber dem tatsächlich rechtlichen Rechteinhaber. Jeder, der ein fremdes Werk nutzt, muss selbst dafür Sorge tragen, dass er das darf. Die Beweislast für eine ordnungsgemässe Nutzung liegt für die gesamte “Rechtekette” beim Nutzer. Hat der Nutzer zB das Video von einem Verlag erhalten und macht später der Autor Rechte gegenüber dem Nutzer (Unterlassung, Auskunft Schadensersatz) geltend, so muss der Nutzer beweisen, dass er die Rechte vom Verlag, dieser vom Produzenten und dieser wiederrum vom Autor (Rechteketten-Beispiel) erhalten hat. Das ist mitunter schon im nationalen Rechtsverkehr schwierig, im internationalen mitunter unmöglich.

Weitere Informationen zum Filmrecht/ “Videorecht” finden Sie hier.

Pinterest, Instagram und weitere Foto-/Bildverwaltungsportale

Fotos können urheberrechtlich Lichtbildwerke (dann echter Urheberrechtsschutz) oder Lichtbilder (dann Leistungschutzrecht) sein.

“Lichtbildwerke” sind Urheberwerke und bedürfen einer persönlichen geistigen Schöpfung und damit insbesondere einer Schöpfungshöhe. Diese wird durch Motivauswahl etc bestimmt.

Der blosse sog. “Schnappschuss” ist demgegenüber kein Werk, sondern lediglich Lichtbild und als solches ein Leistungsschutzrecht. Diese theoretisch wichtige Unterscheidung spielt rechtspraktisch kaum eine Rolle, da in beiden Fällen im wesentlichen dieselben Rechtsfolgen gelten.

In beiden Fällen stehen dem Fotografen an seinem Foto mithin umfassende Rechte zu. Wer ein Foto hochlädt, muss sicher stellen, dass er das darf:

  • Der Hochladende muss die entsprechenden Nutzungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des Fotos haben, weil er besipielsweise selbst der Fotograf war oder von diesem hierzu ermächtigt wurde.
  • Die Abbildung muss rechtmässig entstanden sein und der Fotograf muss berechtigt gewesen sein, das Foto zu machen und (!) es öffentlich wieder zu geben (siehe hier und unter www.fotorechtler.de zu den Details)

 

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