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horak Rechtsanwälte Hannover: Fotorecht 

(Fotourheberrecht und allgemeines Recht der Fotografie)

Fotorecht wird vor allem durch das Urheberrechts, das allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Recht am eigenen Bild beschrieben. Sowohl die Erstellung, der Erwerb und die Veröffentlichung von Fotografien und deren Rechtsfolgen ist für die alltägliche Praxis von Fotografen, Abgebildeten, Fotoagenturen und Verwendern von Fotografien von Bedeutung.

Fotos können urheberrechtlich Lichtbildwerke (dann echter Urheberrechtsschutz) oder Lichtbilder (dann Leistungschutzrecht) sein. “Lichtbildwerke” sind Urheberwerke und bedürfen einer persönlichen geistigen Schöpfung und damit insbesondere einer Schöpfungshöhe; diese wird durch Motivauswahl etc bestimmt. Der blosse sog. “Schnappschuss” ist demgegenüber kein Werk, sondern lediglich Lichtbild und als solches ein Leistungsschutzrecht. Diese theoretisch wichtige Unterscheidung spielt rechtspraktisch kaum eine Rolle, da in beiden Fällen im wesentlichen dieselben Rechtsfolgen gelten.

1. Recht der Fotobeschaffung

Zu unterscheiden ist die eigene Erstellung einer Fotografie vom Erwerb derselben.

a. Erstellung von Fotos

Im Rahmen der Erstellung von Fotografien gilt es Personenfotografien und Sachfotografien zu differenzieren. Denn reine Sachfotografien können keine Fragen des allgemeinen persönlichkeitsrechts umfassen.

(1). Personenfotografien

Vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person muss schon bei der Erstellung des Bildes berücksichtigt werden.

Falsch ist, dass nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Personenfotos die Rechte des Abgebildeten verletzen. Das Bundesverfassungsgericht will dabei schon eine „datenmäßigen Fixierung“ im Lichte der einfachen späteren Verbreitung der so erstellten Daten verhindern, da quasi derartige Fixierungen durch jedes Handy, nahezu jeden Pad, jede Kamera möglich sind, wiedererkennbare Fotos anzufertigen und zu verbreiten.

Der Fotografierte hat insoweit keine tatsächliche Kontrolle darüber, dass sein Erscheinungsbild einer unüberschaubaren Medienöffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Einmal im Internet verbreitete Fotografien lassen sich nur mit einem ganz erheblichen Aufwand - wenn überhaupt - verhindern.

Es dürfen mithin nur solche (Personen-)Bilder angefertigt werden, mit denen die abzubildende Person ausdrücklich einverstanden ist. Daneben dürfen Fotografien hergestellt werden, die auch ohne Einwilligung gemäß § 22 KUG veröffentlicht werden dürfen. Dies stellt jedoch eine vom Fotografen zu beweisende Ausnahme dar. Zudem muss eine Güterabwägung die Interessen des Abgelichteten mit denen des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit zu Ungunsten des Abgelichteten ausfallen.

Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier bestimmte „Sphären“ entwickelt, nach denen ein Eingriff in die Rechte des Fotografierten erlaubt sein kann oder nicht.

  • Öffentlichkeitssphäre: Allgemein zugängliche Öffentlichkeit; Aufnahme von Fotos grds erlaubt.
     
  • Sozialsphäre: Die soziale Umgebung der abgelichteten Person (z.B. im Beruf); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos im Zweifel grds. verboten, es kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubtsein folgen.
     
  • Privatsphäre: Der private Bereich der abgelichteten Person (z.B. bei privaten Freunden/ in der Familie); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos in der Regel eher verboten, in seltenen Fällen ann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubtsein folgen.
     
  • Intimsphäre: Intim-Bereich des Fotografierten (Gefühle, Gesundheit, Sexualleben, Intimitäten); grds Fotografien verboten.

Daher sind Fotos von kranken Prominenten oder nackten Personen der Zeitgeschichte verboten.

Neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist vor allem § 201a StGB (eingeführt 2004) zu beachten.

    § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
     

Nach §201a Abs 1 StGB darf der Fotograf durch die Aufnahme „den höchstpersönlichen Lebensbereich“ der abzubildenden Person nicht verletzten. Dies umfasst beispielsweise das heimliche Ablichten einer Person in deren Wohnung, in deren Garten, im Krankenzimmer, sowie in Büros oder Geschäftsräumen. Dass hierbei ein Ablichten in einer privaten Wohnung unter Strafe steht, überrascht nicht. Die Verbotsnorm umfasst als “höchstpersönlichen Lebensraum” jedoch auch Büro- und Geschäftsräume; auch dort ist also schon die Fotoerstellung strafbar.

Der Gesetzgeber wollte die klassische Paparazzi-Fotografie, ob von professionellen Paprazzis oder von privaten Voyeuren, verbieten. Allerdings wird die Vorschrift anhand der Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit der Pressefreiheit bei der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einschränkend auszulegen sein. Dies gilt jedoch nur für reine Pressefotografien und grds. nicht für sonstige Fotografien.

(2). Sachfotografien und Tierfotos

Es gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Das Erstellen von Sachaufnahmen (Gebäude, Fahrzeuge oder Landschaften) sowie Tieraufnahmen ist grds. gestattet, wenn die abgelichteten Gegenstände von öffentlichen Verkehrswegen einzusehen sind.

    § 59 Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit)

    (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

    (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden
     

Frei zugängliche Plätze, wie Marktplätzen, Straßen oder Häuser dürfen also fotografiert werden. Nicht erst in Zeiten von Google Streetview & Co. fragt sich jedoch die Reichweite der Panoramafreiheit. So darf also all das fotografiert werden, was von öffentlichem Grund einsehbar ist, ohne dass hierzu weitere Hilfsmittel, wie eine Leiter, erforderlich wäre. Innen liegende Gewerke gehören nicht dazu. Bei Aufnahmen aus der Sicht von frei begehbaren Privatgrundstücken muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Dem Grundstückseigentümer steht das Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus gemacht werden.

Entsprechendes gilt für ein Konzert, einen Event oder eine Sportveranstaltung. Ganz abgesehen von Fragen der Personenfotos gilt hier ebenfalls der Eigentümer/ Veranstalter als ausschliesslicher Rechteinhaber. Daher dürfen keine Fotografien angefertigt oder verwertet werden. Selbst das “private” Verwerten, erst Recht ein solches zB auf Facebook & Co ist rechtswidrig,

b. Erwerb von Fotos

Fotos können bei Fotografen, Fotoagenturen (wie gettyimages, photocase etc), in Fotoarchiven oder von Fotoverwertungsgesellschaften erworben werden. Dabei wird rechtspraktisch in der Regel ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen sein, der nicht nur die Verwendung des körperlich erstellten Lichtbildes beinhaltet, sondern auch die Einräumung von darüberhinausgehenden Nutzungsrechten. Die Schriftform ist entgegen der gängigen Praxis aus Sicht des Erwerbers unbedingt zu empfehlen, weil dieser später die Darlegungs- und Beweislast hat, dass seine Verwendung rechtlich gestattet war. Darüberhinaus sind typischerweise alle weiteren Gegenstände eines Lizenzvertrages enthalten (Lizenzgebühr, Lizenzeinräumung, Lizenzbestand, Gewährleistung, Haftung). Bei der Lizenzeinräumung wird in der Regel das Bearbeitungsrecht - anders als in üblichen Urheberlizenzverträgen - mit umfasst.

2. Verkauf von Fotografien

Wie beim Erwerb von Photos sind vergleichbare Punkte beim Verkauf von Fotos zu beachten. Häufig anzutreffen sind hierbei sehr weitreichende Rechteeinräumungen, in denen der Fotograf seine Fotografie quasi vollständig (bis auf Urheberpersönlichkeitsrechte) veräussert. Derartig umfassende Rechteveräusserungen sind allenfalls in Ausnahmefällen und bei entsprechend hoher Vergütung darstellbar. Je mehr Nutzungsrechte verkauft werden sollen, desto höher sollte die Lizenzgebühr ausfallen. Aus Sicht des Fotografen erscheint darüberhinaus ein möglichst weitreichender Haftungsausschluss empfehlenswert; ein vollständiger Ausschluss dürfte jedoch in der Regel schon deshalb ausscheiden, weil dies den Vertragsgegenstand quasi auf null reduziert.

Nach der Zweckübertragungstheorie wird mangels anderweitiger Regelung an Rechten nur übertragen die der Erwerber zur Vertragszweckerfüllung zwingend benötigt. Ferner ist von Bedeutung, dass eine gesetzlich normierte Vergütungspflicht für die Rechtseinräumung besteht.

3. Veröffentlichung von Fotografien

Bei jeder Veröffentlichung von Fotografien, können die Rechte der Abgebildeten, die Rechteinhaber des abgebildeten und/oder die Rechteinhaber der Fotografie verletzt sein.

Selbst einfachste Fotos, sog. Schnappschüsse, sind - wie dargestellt - durch das Leistungsschutzrecht des Fotografen umfassend geschützt. Neben dem Fotografen können die Verwertungsrechte auch auf Dritte übertragen worden sein, die sodann ihrerseits Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz geltend machen können. Darüberhinaus existieren weitere Anspruchsinhalte.

Häufig beginnt eine solche Auseinandersetzung mit einer (kostenauslösenden) Abmahnung. Der Schadensersatz für die Verwendung eines einzelnen Bildes erreicht in Abhängigkeit der Dauer und des Umfanges der Nutzung nach der noch gängigen Rechtssprechung schnell hohe Summen. Dies lässt sich nur durch ein sinnvolles Rechtemanagement und eine Rechteklärung vermeiden, die ihrerseits zwar Kosten auslöst, jedoch weitaus günstiger und vor allem sachlicher durchgeführt werden kann.

Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Urhebergesetz dargelegt, der freilich im Detail erklärungsbedürftig ist, jedoch vor allem die Reichweite der Urheberrechte darlegen soll:

    § 15 Allgemeines

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

     

    1.

        das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

    2.

        das Verbreitungsrecht (§ 17),

    3.

        das Ausstellungsrecht (§ 18).

     

    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

     

    1.

        das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

    2.

        das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

    3.

        das Senderecht (§ 20),

    4.

        das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

    5.

        das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

     

    (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

     

    § 16 Vervielfältigungsrecht

    (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

    (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

     

    § 17 Verbreitungsrecht

    (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

    (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

    (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

     

    1.

        von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

    2.

        im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

     

     

    § 18 Ausstellungsrecht

    Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

     

    § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

    (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

    (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

    (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

    (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

     

    § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

     

    § 20 Senderecht

    Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

     

    § 20a Europäische Satellitensendung

    (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

    (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

     

    1.

        in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder

    2.

        in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.

     

    Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

    (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

     

    § 20b Kabelweitersendung

    (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

    (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.

     

    § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

    Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

     

    § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

    Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

     

    § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

    Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

     

    § 24 Freie Benutzung

    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

    Unterabschnitt 4

    Sonstige Rechte des Urhebers

     

    § 25 Zugang zu Werkstücken

    (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

    (2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

     

    § 26 Folgerecht

    (1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

    (2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

     

    1.

        4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,

    2.

        3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,

    3.

        1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,

    4.

        0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,

    5.

        0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

     

    Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

    (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

    (4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

    (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

    (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

    (7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

    (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden

Ansprechpartner horak Rechtsanwälte Hannover:

Rechtsanwalt Michael Horak, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.

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