Wettbewerbsrecht: horak Fachanwälte, Hannover/ München
Kartellrecht und Wettbewerbsrecht
Was ist Kartellrecht, was “Wettbewerbsrecht”?
Das Lauterkeitsrecht (gemeinhin Wettbewerbsrecht oder Werberecht genannt) will in Wechselwirkung zum Kartellrecht den Wettbewerb schützen. Auch “Kartellrecht” wird daher teils als “Wettbewerbsrecht” bezeichnet. Dennoch verbleiben in praxi nur vereinzelte Überschneidungen zwischen beiden Rechtsgebieten: Extrem vereinfacht ausgedrückt dient Kartellrecht der Vermeidung von Kartellen wohingegen Lauterkeitsrecht einzelne Werbehandlungen zwischen den Marktbeteiligten zu regeln sucht.
In Deutschland ist das Bundeskartellamt (zusammen mit den Landeskartellbehörden) für den Schutz des Wettbewerbs zuständig.
Wo wird Kartellrecht geregelt?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB), kurz Kartellgesetz, das zum 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist und seither sechsmal überarbeitet wurde, zuletzt durch eine umfassende Novelle von 1999, regelt deutsches Kartellrecht. Neben dem deutschen ist insbesondere das europäische Wettbewerbsrecht von Bedeutung und wird in der Regel durch die Europäische Kommission – als Wettbewerbsbehörde auf EU-Ebene – ausgeführt.
Was gehört zum Kartellrecht?
Die wesentlichen Aspekte des heutigen Kartellrechts sind die Durchsetzung des Kartellverbots, die Durchführung der Fusionskontrolle und die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Schutz von Bietern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hinzugetreten.
Was macht das Bundeskartellamt?
Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Das Kartellgesetz räumt dem Bundeskartellamt zudem weitgehende Ermittlungsbefugnisse ein. Das Bundeskartellamt bietet online diverse weitergehende Informationen.
Wie kommen Entscheidungen des Bundeskartellamtes zu Stande?
Die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen getroffen, deren Zuständigkeiten nach Branchen abgegrenzt sind.
Was ist ein Wettbewerbsverbot und wann ist es zulässig?
Die Beschränkung einer Person in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Form eines Wettbewerbsverbotes ist das Verbot, zugunsten eines anderen Unternehmens im gleichen oder ähnlichen Geschäftszweig tätig zu werden.
Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht für den Handlungsgehilfen und den Vorstand der AG. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend für den Geschäftsführer der GmbH. Das Wettbewerbsverbot kann aber durch Zustimmung des Aufsichtsrates oder bei einer GmbH durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufgehoben sein.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während der Tätigkeit; hiervon deutlich abzugrenzen ist das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des entsprechenden Vertrages im Vertrag ausdrücklich vereinbart und zudem weitergehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt. Flankierend kann das Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter wettbewerbswidrig sein.
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt folgendes: Dem kaufmännischen Angestellten ist es gem. §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu betreiben, oder für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte in diesem Bereich zu tätigen.
Diese gesetzliche Regelung gilt aufgrund der vertraglichen Rücksichts- bzw. Treuepflicht auch für die sonstigen Arbeitnehmer.
Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Ansprüche. Er kann vom Arbeitnehmer Unterlassung verlangen, wenn mit weiteren Verstößen zu rechnen ist. Daneben kann er Schadensersatz verlangen oder aber stattdessen selbst in die Geschäfte eintreten. Der Verstoß ist auch geeignet, nach erfolgter Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung und bei erheblichen Verstößen auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber auch noch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung dieser Ansprüche zu.
2. Nachvertragsliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist allerdings auch weiterhin vor einem Wettbewerb seines ehemaligen Arbeitnehmers geschützt, wenn für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wirksames Wettbewerbsverbot (vgl. §§ 74 ff. HGB) vereinbart wurde.
Was benötigen wir, um Ihre wettbewerbsrechtliche Frage zu bearbeiten?
In der Regel benötigen wir Angaben über Ihre Werbemassnahme (Layout, Erscheinungsweise, Verbreitungsgebiet, ggfs. Auflage usw.), sofern diese geprüft werden soll. Ist Gegenstand Ihrer Problemstellung hingegen ein Wettbewerber, sind möglichst umfassende Informationen sowohl über Ihren werblichen Auftritt, den allgemeinen des Konkurrenten sowie der beanstandeten Werbung vorteilhaft. Zudem bedarf es einer Angabe darüber, wann und wie Sie von der Massnahme des Wettbewerbers Kenntnis erlangten.
Was benötigen wir, um Ihre kartellrechtliche Frage zu bearbeiten?
Kartellrecht kann die drei verschiedenen Aspekte des Kartellverbots, der Fusionskontrolle (Zusammenschlusskontrolle) sowie Vergaberecht betreffen. Sämtliche Details müssen wegen der typischen Komplexität und häufigen strengst-möglichen Vertraulichkeit im Einzelfall besprochen und abgestimmt werden.
Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei:
- Rechtsschutz und umfassende Rechtsberatung im Werberecht
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- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
- Patentanwalt Andree Eckhard, Dipl.-Phys.
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