Muster eines Arbeitsvertrages
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Arbeitsvertrag
Zwischen
…
- nachstehend "Gesellschaft" genannt -
und
…
- nachstehend "Mitarbeiter" genannt -
wird nachfolgender Arbeitsvertrag geschlossen.
§ 1
Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.Das Arbeitsverhältnis beginnt am [ ]. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2.Unabhängig vom Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses sind die ersten 6 Monate nach Arbeitsantritt in der Betriebsstätte in [ ] eine Probezeit.
Während der Probezeit kann jede der beiden Parteien, unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Regelung gilt bis zum letzten Tag der Probezeit einschließlich.
§ 2
Tätigkeit
2.Die Gesellschaft behält sich vor, dem Mitarbeiter eine andere oder zusätzliche, seiner innerhalb der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens erworbenen Vorbildung und Arbeitserfahrung entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
§ 3
Arbeitsort
[Adresse]
Die Gesellschaft kann nach ihrem Ermessen anordnen, daß der Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit vorübergehend oder ständig an jedem anderen Arbeitsort zu erbringen hat.
§ 4
Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie etwaiger Pausen während der Arbeitszeit richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Gesellschaft. Sie sind insbesondere an den üblichen Geschäfts- und Bürozeiten der Kunden der Gesellschaft auszurichten.
§ 5
Vergütung
1.Während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeiter für seine vertragliche Tätigkeit ein Bruttogehalt von
Das monatliche Gehalt wird jeweils zum Ende eines Kalendermonats zu zahlen.
2.Überstunden werden wie nachfolgend dargestellt, jedoch nur auf ausdrückliche Anweisung der Geschäftsleitung, gezahlt:
Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Überstunden, sondern nur auf Vergütung wie oben dargestellt.
3.Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der Mitarbeiter wird innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Gesellschaft seine Kontonummer mitteilen oder gegebenenfalls ein Konto einrichten und die Kontonummer mitteilen.
§ 6
Nebenleistungen
1.Die Gesellschaft gewährt dem Mitarbeiter bis zu 50 % des jeweiligen Krankenver- sicherungsbeitrages der BKK… soweit der Mitarbeiter den Nachweis einer privaten Krankenversicherung erbringt.
2.Für Reisen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig werden, erhält der Mitarbeiter Fahrtkostenerstattung und Spesen nach den jeweiligen Richtlinien der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann diese Richtlinien nach billigem Ermessen ändern.
[3.Die Gesellschaft zahlt dem Mitarbeiter jeweils im Juni eines jeden Jahres zusammen mit dem Gehalt ein Urlaubsgeld in Höhe von …
[4.Während der ersten 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit zahlt die Gesellschaft dem Mitarbeiter im November eines jeden Jahres zusammen mit dem Monatsgehalt für November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts, das sich aus dem durch-schnittlichen Bruttomonatsgehalt der vorhergehenden 12 Kalendermonate gemäß § 5 oben berechnet. Sofern der Mitarbeiter nach dem 1. Januar des betreffenden Jahres seine Tätigkeit bei der Gesellschaft begonnen hat, erhält er ein anteilsmäßiges Weihnachtsgeld für die Zeit, die er in dem Jahr (bis einschließlich 31. Dezember) für die Gesellschaft gearbeitet haben wird.
Nach den ersten 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit zahlt die Gesellschaft dem Mitarbeiter im November eines jeden Jahres zusammen mit dem Monatsgehalt für November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, das sich aus dem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der vorhergehenden 12 Kalendermonate, gemäß § 5 oben, berechnet.
Das Weihnachtsgeld wird nur gezahlt, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zahlung des Novembergehalts in ungekündigter Stellung ist.]
§ 7
Arbeitsverhinderung
1.Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Dienstverhinderung mitzuteilen.
2.Im Falle der Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
3.Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung einer Kur oder eines Heilverfahrens vorzulegen und den Zeitpunkt des Kurantritts mitzuteilen. Die Bescheinigung über die Bewilligung muß Angaben über die voraussichtliche Dauer der Kur enthalten. Dauert die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
§ 8
Urlaub
2.Der Urlaub wird in Abstimmung mit der Gesellschaft festgelegt. Der schriftliche Urlaubsantrag ist spätestens vier Wochen vor Urlaubsantritt der Gesellschaft zur Genehmigung vorzulegen. Während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Urlaub.
3.Eine Übertragung eines eventuellen Resturlaubs über den 31. März des darauffolgenden Jahres ist nicht möglich, es sei denn, der Mitarbeiter wurde bis dahin aus betrieblichen Gründen daran gehindert, seinen Urlaub zu nehmen und diese Gründe wurden dem Mitarbeiter von der Geschäftsführung bescheinigt.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
1.Über alle nicht allgemein bekannten Firmenangelegenheiten ist gegenüber außenstehenden und unbeteiligten Mitarbeitern strengste Verschwiegenheit zu wahren. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen die Gesellschaft wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, und dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort.
2.Alle die Gesellschaft und ihre Interessen berührenden Briefe sind ohne Rücksicht auf den Adressaten ebenso wie alle sonstigen Geschäftsstücke, Zeichnungen, Notizen, Bücher, Muster, Modelle, Werkzeuge, Material usw. deren alleiniges Eigentum und sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.Die betrieblichen Schutzbestimmungen sind zu beachten, vertrauliche und geheimzuhaltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter dem vorgeschriebenen Verschluß zu halten.
§ 10
Diensterfindungen
Für die Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der jeweiligen Fassung sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
§ 11
Nebenbeschäftigung
Jedwede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf der besonderen schriftlichen Erlaubnis der Gesellschaft. Diese kann nicht gewährt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Pflichten des Mitarbeiters gegenüber der Gesellschaft zu erwarten ist.
§ 12
Vertragsstrafe
1.Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Mitarbeiter, der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Das Gesamtmonatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten zwölf Monate, oder, im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst während der Beschäftigungszeit oder, sofern die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der vereinbarten Vergütung errechnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
2.Handelt der Mitarbeiter den Verpflichtungen des § 11 zuwider, so kann die Gesellschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens verlangen. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von [vier] Wochen zum [15. oder] zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
3.Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht.
4.Eine außerordentliche Kündigung kann aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.
Ist eine seitens der Gesellschaft ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam, so gilt sie auf jeden Fall als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin.
6.Verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund unabdingbarer gesetzlicher Bestimmungen, so hat auch der Mitarbeiter die verlängerte Frist einzuhalten.
7.Nach Ausspruch einer Kündigung - gleichgültig von welcher Seite - ist die Gesellschaft berechtigt, den Mitarbeiter von seiner Tätigkeit unter Anrechnung auf seine eventuellen Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüche freizustellen, ohne daß die sonstigen Pflichten des Mitarbeiters dadurch berührt werden.
§ 14
Abtretung
1.Der Mitarbeiter tritt seine Schadensersatzansprüche insoweit an die Gesellschaft ab, als er durch einen Dritten verletzt wird und die Gesellschaft Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall leistet.
2.Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Gesellschaft die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Sitz der Gesellschaft allgemein zuständige Arbeitsgericht.
§ 16
Vertragsänderungen
1.Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich allein nach dem vorliegenden Vertrag. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
3.Sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (z.B. aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung) Anwendung finden, können übertarifliche Leistungen nach diesem Vertrag auch mit ungleichartigen Leistungen des Tarifvertrages verrechnet werden. Dies gilt insbesondere im Falle einer tarifvertraglichen Jahressondervergütung.
§ 17
Sonstige Verpflichtungen
1.Die Hausordnung der Gesellschaft (die diesem Vertrag in Kopie beiliegt) ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Anstellungsvertrags und der Mitarbeiter verpflichtet sich, allen in der jeweils gültigen Fassung der Hausordnung enthaltenen Bestimmungen Folge zu leisten. Der Mitarbeiter erkennt das Recht der Gesellschaft an, im Falle eines Verstoßes gleich welcher Art gegen die Hausordnung, angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen.
2.Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Änderungen seiner Anschrift umgehend der Gesellschaft mitzuteilen.
(Ort/Datum)............................... (Ort/Datum)...............................
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