Zollrecht - horak Rechtsanwälte Hannover/ Wien
Die Europäische Union reformiert ihr Zollrecht derzeit umfangreich. Im internationalen EU-grenzüberschreitenden Warenverkehr sind zahlreiche zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Neben der Abgabe einer Ausfuhranmeldung und der stets notwendigen Einfuhrzollanmeldung im Bestimmungsland sind auch Transitbestimmungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Durchfuhr durch Drittländer.
Wegen der Vielzahl der im In- und Ausland zu beachtenden Vorschriften ist immer eine Einzelberatung erforderlich.
Neues Ursprungsrecht
Die Europäische Kommission plant Änderungen für das nichtpräferenzielle Ursprungsrecht, die die Exportchancen der europäischen Wirtschaft erheblich zu behindern drohen. Dabei herrschte Einigkeit, dass die Kommission bei der Bestimmung des Warenursprungs am bewährten Prinzip der "letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung" festhalten und keine Listenregeln einführen soll. Das Ursprungsrecht solle im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen so einfach wie möglich gestaltet werden, so die Teilnehmer. Von einer Einführung genereller Listenregeln mit wertorientierten Kriterien befürchtet die Wirtschaft unter anderem enorme Bürokratiekosten – auch für nicht selbst exportierende Unternehmen.
Grundlagen des Zollrechts
- Wahl des Zollverfahrens
- Export- und Importpapiere
- Lieferantenerklärung
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Zollsätze
- Beratung und Ausstellung von Carnets A.T.A.
- Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigung fürs Ausland
Der neue Zollkodex der Union (UZK) wurde mit Verordnung(EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 am 10.10.2013 im Amtsblatt L 269 veröffentlicht. Er tritt am 30.10.2013 in Kraft und ersetzt damit den modernisierten Zollkodex, der niemals in der Praxis angewandt wurde.
In Artikel 288 Absatz 1 des UZK sind die Artikel genannt, die bereits am 30.10.2013 in Kraft treten. Nicht genannte Artikel des Absatzes 1 gelten ab dem 01.06.2016.
ATLAS: Etwas Licht im Codierungsdschungel
Es kommt nicht selten vor, dass zollseitig die Überlassung einer Ausfuhranmeldung nicht erfolgt, da bestimmte Codierungen im Feld „Unterlagen“ (letztes Feld der Ausfuhranmeldung auf Positionsebene) fehlen. Der richtige Einsatz dieser Codierungen kann zuweilen nicht eindeutig ermittelt werden.
Carnet A.T.A.: Vorübergehende Ausfuhr von Waren vereinfachen
Wer Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss normalerweise beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen. Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr im Ausland ohne Hinterlegung einer Zollkaution.
Carnets A.T.A. bieten vielen Vorteile:
- zügige Grenzabfertigung
- beliebig häufige Benutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
- teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente
Einfuhrzollsätze im EZT: Achtung Antidumpingzölle!
Im Elektronischen Zolltarif (EZT) (auskunft.ezt-online.de/ezto/) können die Wirtschaftsbeteiligten unter anderem die Einfuhrzollsätze für die Einfuhr von Waren in die Europäische Union abfragen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Importzollsätze nur dann eindeutig bestimmt werden können, wenn die 11-stellige Codenummer der Ware eingegeben wird.
Mögliche Antidumpingzölle, die teilweise deutlich über 50 % liegen können, werden in den meisten Fällen nur angezeigt, wenn alle 11 Stellen der Codenummer eingetragen werden. Uns sind verschiedene Fälle bekannt, bei denen sich Unternehmen bzw. Dienstleister bei der Importabwicklung auf die EZT-Angaben zur 8-stelligen Zolltarifnummer verlassen haben. Dadurch kam es mehrfach zu unkorrekten Einfuhranmeldungen. Darüber hinaus kann sich durch eine nicht korrekte Ermittlung der Zollsätze die gesamte Kostenkalkulation verändern.
Auf der EZT-Seite (auskunft.ezt-online.de/ezto/) können Sie im Einfuhrbereich die 11-stellige Codenummer ermitteln, indem Sie auf der linken Seite die 8-stellige Codenummer eintragen und auf der rechten Seite in das Feld „Wechsel in Warennomenklatur“ ein Häkchen setzen. Es erscheint ein „Tarifbaum“, durch das Öffnen der verschiedenen Unterordner (jeweils zu Zeilenbeginn) gelangen Sie zu der 11-stelligen Codenummer.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M, MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
- Rechtsanwältin Katharina Gitmann-Kopilevich
- Rechtsanwältin Karoline Behrend
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