Gemeinschaftspraxisvertrag (einfach)
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Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis
-nachfolgend „Gemeinschaftspraxis“ genannt-
Zwischen
– nachfolgend „Gesellschafter Ziff. 1“ genannt –
und
– nachfolgend „Gesellschafter Ziff. 2“ genannt –
§ 1
Sitz und Name der Gemeinschaftspraxis
1. Die Gemeinschaftspraxis wird unter dem Namen:
[●]
geführt.
2. Die Gemeinschaftspraxis hat ihren Sitz in [●].
§ 2
Gegenstand der Gemeinschaftspraxis
1. Gegenstand der Gemeinschaftspraxis ist die Behandlung und Betreuung von kassenärztlichen und privaten Patienten sowie die Betätigung in verwandten Bereichen, insbesondere [●].
2. Die Gemeinschaftspraxis ist berechtigt alle dem Gegenstand der Gemeinschaftspraxis dienenden Maßnahmen zu treffen.
3. Die Gemeinschaftspraxis wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
§ 3
Gesellschafter
1. Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind:
Gesellschafter [●]
Gesellschafter [●]
3. Die Gesellschafter leisten folgende Einlagen:
Gesellschafter [●] Kapitaleinlage € [●]
Gesellschafter [●] Kapitaleinlage € [●]
§ 4
Geschäftsführung
1. Die Geschäfte der Gemeinschaftspraxis [führt der Gesellschafter [●]/ führen die Gesellschafter [●]]. Dies gilt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
2. [Die Geschäftsführer/der Geschäftsführer] wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Folgende Geschäfte bedürften der Zustimmung Gesellschafterversammlung:
[●]
§ 5
Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Gemeinschaftspraxis werden unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter gefasst (Gesellschafterversammlungsbeschlüsse).
2. Jeder Gesellschafter ist zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen wurde und [●] % des Gesellschaftskapitals vertreten sind. Die ordnungsgemäße Einberufung erfolgt durch die schriftliche Ladung der Gesellschafter mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung ist die Gemeinschaftspraxis beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
4. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet. Den Vorsitz führt Gesellschafter [●].
5. Auf Verlangen eines Gesellschafters fertigt der Vorsitzende ein Protokoll der Gesellschafterversammlung an.
6. Gesellschaftsbeschlüsse werden schriftlich gefasst.
7. Außerhalb einer Gesellschafterversammlung können die Gesellschafter Beschlüsse mit der Wirkung eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses fassen, soweit sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
8. Beschlüsse der Gemeinschaftspraxis werden mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen gefasst.
Es gilt die folgende Stimmenverteilung:
Gesellschafter [●] [●] Stimmen
Gesellschafter [●] [●] Stimmen
9. Änderungen dieses Vertrages, insbesondere Beschlüsse über die Auflösung der Gemeinschaftspraxis und die Anteile am Gewinn und Verlust werden mit einer Mehrheit von [●] % der Stimmen gefasst.
§ 6
Anteile am Gewinn und Verlust
1. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der Gemeinschaftspraxis entsprechend ihrer Anteile (Abs. 2) beteiligt.
2. Die Gesellschafter haben folgende Anteile am Gewinn bzw. Verlust der Gemeinschaftspraxis:
Gesellschafter [●] Anteil [●] %
Gesellschafter [●] Anteil [●] %
§ 7
Liquidation
Im Falle der Auflösung der Gemeinschaftspraxis sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile (§ 6 Abs. 2) am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
§ 8
Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge
Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so
bleibt dieser Vertrag im Übrigen wirksam.
Die Gesellschafter verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist soweit dies zulässig vereinbart
werden kann der Sitz der Gesellschaft.
[Ort, Datum] [Ort, Datum]
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Unterschrift Gesellschafter ZIff. 1 Unterschrift Gesellschafter Ziff. 2
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