Muster eines Franchisevertrages
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Franchise-Vertrag
zwischen
…………………………………………………………………………………………….
– im Folgenden „Franchise-Geber“ –
und
…………………………………………………………………………………………….
– im Folgenden „Franchise-Nehmer“ –
Präambel
Der Franchise-Geber ist eine Tochtergesellschaft von XY-Ltd., England. Sie ist zuständig für den Vertrieb der Produkte der XY-Ltd. und deshalb berechtigt, (Vertriebs-) Franchisen in Deutschland zu vergeben. Gegenstand der Franchise ist ein System zum Betrieb eines Schuhfachgeschäfts nach dem XY-Franchise-System, in dem hochwertige XY-Produkte und sortimentsergänzende Zubehörprodukte verkauft werden.
Das XY-Franchise-System ist ein umfassendes System der Betriebsführung und besteht insbesondere aus folgenden Elementen:
– Gewerblichen Schutzrechten, nämlich Marken- und Geschäftsbezeichnungen, ferner Logos, wie sie in Anlage 1 zu diesem Vertrag niedergelegt sind;
– Sonstigen gewerblichen Schutzrechte, Zeichen, Logos etc., die für den Franchise-Geber in Zukunft noch geschützt und/oder von ihm benutzt und in Anlage 1 aufgenommen werden;
– Know-how im jeweiligen Stand der Entwicklung,
– Betriebswirtschaftliche Kontrollverfahren, einschließlich Betriebsabrechnungsverfahren;
– Handbuch zur umfassenden Betriebsführung;
– Einheitliche Marktbearbeitungskonzeption.
Das XY-Franchise-System hat zum Ziel, durch einheitliches Auftreten am Markt den Bekanntheitsgrad der Marke „XY“ zu erhöhen, den Markt zu erschließen und allen Systemteilnehmern hierdurch sowie durch eine einheitliche Marketingstrategie und eine flächendeckende Bearbeitung mit in Präsentation und Service einheitlichen Dienstleistungsprodukten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und neuen Systemteilnehmern den Zugang zum Markt zu erleichtern.
Die Parteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben. Der Franchise-Nehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke „XY“ in jeder Weise aufrecht erhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf des Namens und der Marke „XY“ nachteilig auswirken könnte.
Zu diesem Zweck erkennen die Parteien an, dass nur die Einhaltung sämtlicher Rechte und Pflichten in diesem Vertrag die Verwirklichung dieses Ziels ermöglicht und zur Aufrechterhaltung des Systems zum Nutzen aller Systemteilnehmer notwendig ist.
Nachdem der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer bereits ausführlich über die einzelnen Elemente des XY-Franchise-Systems aufgeklärt und der Franchise-Nehmer umfassende Informationen, insbesondere über die wirtschaftlichen Grundlagen des Systems anhand von verschiedenen Unterlagen (ua. wurden Vorgespräche geführt, Prospektmaterial übergeben) erhalten hat, nachdem die Parteien eine – wechselseitig abgestimmte – Rentabilitätsberechnung erstellt haben, die diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist, und nachdem der Franchise-Nehmer die in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere das Betriebshandbuch (Manual) gemäß § 2 Abs. 3 tatsächlich zur Kenntnis genommen und geprüft hat,– schließen die Parteien den folgenden Vertrag:
§ 1
Gegenstand der Franchise, Geschäftslokal, Exklusivität
(1) Gegenstand der Franchise ist das Recht und die Pflicht des Franchise-Nehmers, im vertraglich bezeichneten Geschäftslokal ein Schuhfachgeschäft nach dem XY-Franchise-System zu betreiben und dabei insbesondere
– die Marke „XY“ sowie die weiteren, in der Präambel genannten gewerblichen Schutzrechte zu verwenden;
– die in der Präambel bezeichneten Rechte und das Know-how nur im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schuhfachgeschäfts nach dem XY-Franchise-System für die Dauer dieses Vertrags zu verwenden und zu nutzen.
(2) Das Geschäftslokal befindet sich in der AB-Straße. Der Franchise-Nehmer ist für sein Geschäftslokal rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer. Er wird seine Stellung als selbstständiges Unternehmen entweder an der Ladenfront oder an einer anderen gut sichtbaren Stelle innerhalb der Ladenräume sowie auf dem von ihm verwendeten Briefpapier in geeigneter Form dokumentieren.
(3) Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gem. Abs. 1 werden dem Franchise-Nehmer für das Gebiet, das bei Vertragsabschluss zum Stadtbereich von C gehört, exklusiv eingeräumt, d. h. der Franchise-Geber wird in diesem Gebiet während der Vertragslaufzeit selbst kein Schuhfachgeschäft nach dem XY-Franchise-System betreiben und auch keine weiteren Franchisen an Dritte vergeben. Ausgenommen hiervon bleiben im Stadtbereich Shop in Shop Präsentationen bei Schuhfachhändlern bis zu einer Größe von 20 qm. Sollte der Franchise-Geber künftig auf dem Gebiet von C weitere XY-Shops eröffnen wollen, so wird er dies dem Franchise-Nehmer schriftlich mitteilen.
(4) Die in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf das in Abs. 2 bezeichnete Geschäftslokal nach dem XY-Franchise-System und gewähren dem Franchise-Nehmer darüber hinaus kein Recht zur Eröffnung und Führung weiterer Schuhfachgeschäfte nach dem XY-Franchise-System und keinen Anspruch auf Abschluss weiterer Franchiseverträge. Abs. 3 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 2
Pflichten des Franchise-Gebers
(1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchise-Gebers ist die Einräumung der in § 1 genannten Rechte für das in § 1 Abs. 2 genannte Schuhfachgeschäft.
(2) Der Franchise-Geber verpflichtet sich, den Franchise-Nehmer regelmäßig in einem nach Auffassung des Franchise-Gebers erforderlichen Umfang hinsichtlich der Führung des Schuhfachgeschäfts und insbesondere bei der Anwendung des XY-Franchise-Systems zu beraten.
(3) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer das für den Betrieb erforderliche Betriebshandbuch zum . . . . …….. . zur Verfügung, insbesondere betreffend:
– EDV
– Marketing
– Organisatorisches
– Reklamationen
– Geschäftsberichte und Geschäftsbesprechungen
– Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Der Franchise-Nehmer bestätigt den Erhalt des Betriebshandbuchs („Manual zum Führen eines XY-Shops“) mit seiner Unterschrift.
(4) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer die bestehenden und zukünftigen Leistungen der Systemzentrale und/oder systeminterner Einrichtungen in der Form und in dem Umfang zur Verfügung, wie er sie allen übrigen Franchise-Nehmern gewährt. Der Franchise-Nehmer kann die Übermittlung der Leistung nur verlangen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
(5) Es ist dem Franchise-Geber gestattet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch durch geeignete Dritte auszuüben, ohne dass der Franchise-Geber dadurch aus seiner Verantwortung entlassen würde.
§ 3
Richtlinien und Grundsätze
(1) Der Franchise-Geber hat selbst oder durch Dritte Richtlinien und Grundsätze entwickelt und entwickelt diese weiter, die dem Franchise-Geber und dem Franchise-Nehmer bei der Entwicklung und Wahrung des Rufs der Marke „XY“ und bei der Festigung der Identität und Integrität des Systems dienen und die eine Optimierung der Systemanwendung in wirtschaftlicher Hinsicht unter Wahrung qualitativer Grundsätze zum Ziel haben. Die Richtlinien und Grundsätze werden in ihrer jeweils vom Franchise-Geber als verbindlich herausgegebenen Fassung wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags und sind vom Franchise-Nehmer gemäß § 4 Abs. 2 als unabdingbar anerkannt.
(2) Die Richtlinien und Grundsätze werden in Form des Betriebshandbuchs, von regelmäßigem schriftlichem Austausch und Besuchen vor Ort im Geschäftslokal des Franchise-Nehmers übermittelt. Der Franchise-Geber hat das Recht, die Richtlinien und Grundsätze einseitig abzuändern, wenn und soweit die Abänderung für eine optimale Systemanwendung erforderlich ist. Sind mit den Abänderungen finanzielle Aufwendungen für den Franchise-Nehmer verbunden, so wird der Franchise-Geber bei der Frage der Kostentragung darauf angemessen Rücksicht nehmen. Der Franchise-Geber wird die Abänderungen in dem übergebenen Betriebshandbuch bzw. sonstigen Unterlagen schriftlich niederlegen und dem Franchise-Nehmer das so abgeänderte Betriebshandbuch bzw. die geänderten Unterlagen zukommen lassen.
§ 4
Pflichten des Franchise-Nehmers
(1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchise-Nehmers ist es, die gemäß § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen.
(2) Dem Franchise-Nehmer ist es nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchise-Gebers gestattet, den Franchise-Vertrag auf eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), bei der der Franchise-Nehmer mindestens eine qualifizierte Mehrheit der Geschäftsanteile/Aktien innehaben muss – nachfolgend einheitlich „Gesellschaft“ genannt -, zu übertragen. Soweit der Franchise-Nehmer von diesem Recht Gebrauch macht, garantiert er, dass alle ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch die Gesellschaft erfüllt werden. Der Franchise-Nehmer haftet im Verhältnis zum Franchise-Geber neben der Gesellschaft weiterhin persönlich für alle von ihr begründeten Verbindlichkeiten.
Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber unverzüglich jeden Wechsel in der Gesellschaftsform sowie jede Aufnahme oder jedes Ausscheiden eines Gesellschafters anzeigen. § 4 Ziff.7 bleibt unberührt.
Ist der Franchise-Nehmer nicht selbst Geschäftsführer, Vorstand oder sonst tatsächlich die Gesellschaft Leitender, stellt er sicher, dass der Geschäftsführer, Vorstand oder sonst tatsächlich die Gesellschaft Leitende denselben Anforderungen entspricht, die nach diesem Vertrag oder üblicherweise an einen Franchise-Nehmer gestellt werden.
Der Franchise-Nehmer wird den Franchise-Geber unverzüglich über jeden Wechsel in der Person des Geschäftsführers, Vorstands oder sonst tatsächlich die Gesellschaft Leitenden informieren.
(3) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich weiter, das XY-Franchise-System in vollem Umfang entsprechend den jeweils gemäß § 3 verbindlichen Richtlinien und sonstigen Grundsätzen anzuwenden. Er verpflichtet sich, die entsprechenden Grundsätze und Richtlinien im Einzelnen genau zu beachten und er erkennt an, dass die umfassende Anwendung des Systems als Ganzes und im Einzelnen erforderlich und notwendig ist für den Bestand dieses Vertrags.
(4) Der Franchise-Nehmer wird das in § 1 Abs. 2 bezeichnete Geschäftslokal
spätestens bis zum . . . . . .
eröffnen und mit XY-Produkten und entsprechenden Zubehörprodukten gemäß der „Warensortimentsliste“ (§ 9 Abs. 1) ausstatten. Das Geschäftslokal und die sonstigen, dem Publikum zugänglichen Räume müssen innen und außen so gestaltet und beschriftet sein, dass sie den XY-Werbevorschriften entsprechen. Erfolgt die Betriebseröffnung nicht bis zu dem genannten Termin, kann der Franchise-Geber den Vertrag fristlos kündigen; im Falle einer vom Franchise-Nehmer nicht zu vertretenden Verzögerung der Eröffnung des Betriebs kann der Franchise-Geber das Recht zur außerordentlichen Kündigung jedoch erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist ausüben. Das Recht des Franchise-Gebers, Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt.
(5) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, im Rahmen einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Betriebsführung stets ausreichend Waren und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem für das XY-Franchise-System typischen Sortiment sicherzustellen. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass stets ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden ist, das von Aussehen, Auftreten, Kleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden entsprechend dem Qualitätsimage der XY-Produkte zu bedienen.
(6) Der Franchise-Nehmer wird die Marke „XY“ in der Werbung und zur Kennzeichnung seiner geschäftlichen Tätigkeit verwenden.
(7) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich weiter:
– Dritte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers unmittelbar oder mittelbar an seinem Betrieb zu beteiligen.
– bei der Wahl und/oder Abänderung seines Firmennamens nicht die Marke „XY“ oder sonstige, dem XY-Franchise-System eigentümlichen Namensbestandteilen zu verwenden.
(8) Der Franchise-Nehmer wird – auf eigene Kosten – sämtliche Pflichten erfüllen, die die Beachtung aller den Betrieb des Franchise-Nehmers unmittelbar oder mittelbar betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und/oder Verfügungen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Art mit sich bringt. Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass alle für die Durchführung seines Geschäfts notwendigen behördlichen Genehmigungen (z. B. nach der Gewerbeordnung) rechtzeitig vor Eröffnung seines Geschäfts vorliegen.
§ 5
Betrieb des Franchise-Nehmers
(1) Der Franchise-Nehmer ist Mieter der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Räumlichkeiten. Die Parteien haben – vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung – übereinstimmend die Eignung der Räumlichkeiten zum Betrieb eines Schuhfachgeschäfts nach dem XY-Franchise-System festgestellt.
(2) Der Franchise-Nehmer hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Franchise-Gebers etwa notwendige behördliche Genehmigungen (insbesondere baubehördliche Genehmigungen) für die (Um-)Gestaltung der Räumlichkeiten zum Betrieb des Schuhfachgeschäfts nach dem XY-Franchise-System auf eigene Kosten einzuholen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages bzw. Erteilung der entsprechenden behördlichen Genehmigungen (§ 5 Abs. 2) hat der Franchise-Nehmer auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass sich die Räumlichkeiten, in denen er sein Geschäftslokal betreiben will (§ 1 Abs. 2), im sog. „veredelten Rohbau-Zustand“ befinden. Er hat ferner auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass ein Lager sowie sanitäre und soziale Räumlichkeiten – nebst den entsprechenden Einrichtungsgegenständen – vorhanden sind.
(4) Der Franchise-Geber übernimmt auf eigene Kosten die Planung der Einrichtung und Ausstattung des Geschäftslokals. Zur Wahrung der Identität und Integrität des XY-Franchise-Systems wird der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer die komplette Einrichtung und Ausstattung des Geschäftslokals kostenlos zur Verfügung stellen; der Franchise-Nehmer ist nicht berechtigt, sich einzelne oder alle Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände von Dritten zu beschaffen, es sei denn, der Franchise-Geber hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(5) Der Franchise-Nehmer wird darauf achten, dass sich die Einrichtung und Ausstattung des Geschäftslokals stets in gutem, dem Qualitätsimage der Marke „XY“ und der XY-Produkte entsprechenden Zustand befindet. Etwa notwendige Reparaturen und Neuanschaffungen wird der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber unverzüglich mitteilen, damit der Franchise-Geber die entsprechenden Maßnahmen veranlassen kann, wenn er sie tatsächlich für notwendig hält. Die Kosten dafür trägt der Franchise-Geber.
(6) Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Franchise-Gebers darf der Franchise-Nehmer keine Änderungen an der Einrichtung, Ausstattung, Farbzusammenstellung im Innen- und/oder Außenbereich, insbesondere bei der Außenwerbung- und/oder Fassadengestaltung vornehmen. Etwaige Änderungen, die der Franchise-Geber zur Anpassung des äußeren und inneren Erscheinungsbildes und der Gestaltung des Betriebsablaufs an den jeweiligen Erkenntnisstand und Anforderungen des Wettbewerbs für notwendig erachtet, wird er auf eigene Kosten durchführen.
§ 6
Berichtswesen und Kontrollrecht des Franchise-Gebers
(1) Um die Erhaltung des Qualitätsimage, das mit dem Namen und der Marke „XY“ und dem XY-Franchise-System verbunden ist, sicherzustellen, können der Franchise-Geber, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte die Geschäftsräume des Franchise-Nehmers jederzeit – auch unangemeldet – während der normalen Geschäftszeiten aufsuchen, um insbesondere
– die Befolgung der Richtlinien und sonstigen Grundsätze des XY-Franchise-Systems sowie die Einhaltung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen;
– Lagerbestandsprüfungen durchzuführen;
– die Buchführungsunterlagen des Franchise-Nehmers zu überprüfen (§ 8 Abs. 3).
(2) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, dem Franchise-Geber jeweils bis zum 20. eines Monats eine BWA und jeweils wöchentlich bis Montag den aktuellen Abverkauf via Datenaustausch zukommen zu lassen.
(3) Auf Verlangen hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber alle Daten und Informationen über den Franchisebetrieb, dessen wirtschaftliche Lage, Daten und Informationen über den Betrieb, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchise-Gebers bedeutsamen Vorkommnisse in zumutbarer Art und Weise unverzüglich zu übermitteln. Er hat sämtliche Buchführungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem vom Franchise-Geber genehmigten Buchführungssystem auf dem neuesten Stand zu halten und ordnungsgemäß zu führen.
(4) Der Franchise-Nehmer hat dem Franchise-Geber Zugang zu den vom System verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erstellung von Aufträgen und Sammlung von Rechnungsstatistiken, Analysen, Berichten, Empfehlungen und Ratschlägen innerhalb des XY-Franchise-Systems zu ermöglichen. Der Franchise-Geber verpflichtet sich, diese Daten weder weiter zu verwenden noch zu veröffentlichen (ausgenommen als Teil einer Gesamtstatistik).
§ 7
Franchisegebühr
(1) Der Franchise-Nehmer hat an den Franchise-Geber eine laufende Franchisegebühr in Höhe von 5% seiner gesamten Einkünfte pro Jahr ab Vertragsbeginn, mindestens 5.700 EURO, zu bezahlen, und zwar zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese laufende Franchisegebühr wird monatlich berechnet und ist für den jeweils abgelaufenen Monat am 10. des Folgemonats fällig. Der Franchise-Nehmer wird den Franchise-Geber ermächtigen, die Franchisegebühr bei Fälligkeit im Lastschriftverfahren abzubuchen.
(2) Zu den Einkünften gemäß Abs. 1 zählen alle Umsätze des Franchise-Nehmers, die unmittelbar oder mittelbar in, durch oder für das Schuhfachgeschäft des Franchise-Nehmers im Rahmen dieses Vertrags gemacht werden, abzüglich der an das Finanzamt abgeführten Mehrwertsteuer.
(3) Im Falle des Verzugs sind die Gebühren gemäß Ziff. 1 und 2 mit einem Zinssatz von . . . . . .% ab Fälligkeit zu verzinsen.
(4) Der Franchise-Nehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Franchise-Nehmer jedoch stets berechtigt.
§ 8
Umsatzmeldungen, Buchprüfung, Bilanz
(1) Bis zum 20. Werktag des Folgemonats hat der Franchise-Nehmer die Umsatzmeldung für den vorangegangenen Monat zu übersenden. Aufgrund dieser Umsatzmeldung wird ihm vom Franchise-Geber die Franchisegebühr gemäß § 7 Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(2) Der Franchise-Nehmer übersendet monatlich dem Franchise-Geber eine Kopie seiner jeweiligen BWA (§ 6 Abs. 2) sowie ggf. der ergangenen Umsatzsteuerbescheide.
(3) Der Franchise-Geber ist berechtigt, jederzeit während der Geschäftszeiten – auch unangemeldet – alle betrieblichen und steuerlichen Unterlagen des Franchise-Nehmers, die sich auf das XY-Franchise-System beziehen, auf eigene Kosten einzusehen und zu überprüfen. Er kann sich dazu auch dritter, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen bedienen. Etwaige Abweichungen von den monatlichen Umsatzmeldungen gemäß Abs. 1 werden jeweils unverzüglich ausgeglichen. Bei Abweichungen zu Ungunsten des Franchise-Gebers von mehr als 4% trägt der Franchise-Nehmer die Kosten der Einsicht und der Überprüfung der Unterlagen.
(4) Innerhalb von 8 Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Franchise-Nehmer einen durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe testierten Jahresabschluss (Bilanz und G. u. V.) zu übersenden.
§ 9
Warenbezug, Preise, Lieferung und Zahlung, Kundenbeanstandungen
(1) Das nach dem XY-Franchise-System typische Warensortiment besteht aus Herren- und Damenschuhartikeln sowie entsprechenden Zubehörprodukten gemäß der jeweils gültigen „Warensortimentsliste“. Der Franchise-Geber kann diese Liste jederzeit ändern und/oder ergänzen, wenn dies nach seiner Auffassung im Interesse des Systems angemessen oder erforderlich ist. Die gegenwärtig gültige „Warensortimentsliste“ ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.
(2) Zur Sicherung und Erhaltung des mit dem Namen und der Marke „XY“ verbundenen Qualitätsimage ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, die Waren gemäß der „Warensortimentsliste“ (Anlage 3) ausschließlich vom Franchise-Geber, von ihm benannten oder von ihm zuvor gebilligten Lieferanten oder anderen Franchise-Nehmern zu beziehen.
(3) Zubehörprodukte, die nicht Gegenstand der „Warensortimentsliste“ sind, vom Franchise-Nehmer jedoch in seinem Geschäftslokal im Interesse der Vollständigkeit des Sortiments geführt und verkauft werden müssen, werden dem Franchise-Nehmer vom Franchise-Geber zum Bezug angeboten. Diese Zubehörprodukte sind in der jeweils gültigen „Liste der Zubehörprodukte“ aufgeführt; die gegenwärtig gültige „Liste der Zubehörprodukte“ ist dem Vertrag als Anlage 4 beigefügt. Der Franchise-Nehmer kann diese Zubehörprodukte nach vorheriger schriftlicher Zustimmung auch von Dritten beziehen, wenn sichergestellt ist, dass die Qualitätsrichtlinien erfüllt werden; die Zustimmung kann zeitlich begrenzt sein und darf nur aus wichtigem Grund versagt bzw. widerrufen werden.
(4) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, in dem Geschäftslokal (§ 1 Abs. 2) keine Waren auszustellen, anzubieten und/oder zu verkaufen, die mit den Herren- und Damenschuhartikeln sowie entsprechenden Zubehörprodukten gemäß der „Warensortimentsliste“ (Anlage 3) in Konkurrenz stehen.
(5) Für Warenlieferungen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer gilt die jeweils gültige Preisliste des Franchise-Gebers. Die derzeit gültige Preisliste ist dem Vertrag als Anlage 5 beigefügt. Änderungen der Einkaufspreise sind dem Franchise-Nehmer vor jeder Saison anzukündigen. Diese Preisliste gilt nur für das Schuhfachgeschäft des Franchise-Nehmers nach dem XY-Franchise-System. Betreibt der Franchise-Nehmer weitere Schuhfachgeschäfte außerhalb des XY-Franchise-Systems, so hat der Franchise-Nehmer den Status eines allgemeinen XY-Kunden und es gelten für ihn die dortigen Konditionen.
(6) Der Franchise-Nehmer wird den Franchise-Geber ermächtigen, den jeweils offenen und fälligen Rechnungsbetrag für Warenlieferungen im Lastschriftverfahren abzubuchen. Sollte eine Abbuchung im Lastschriftverfahren nicht möglich sein, sind die Rechnungen des Franchise-Gebers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Alle Preise, Rechnungen und Zahlungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, verstehen sich zusätzlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Franchise-Geber gestattet dem Franchise-Nehmer, seine Einkaufsvereinigung zu ermächtigen, den jeweils offenen und fälligen Rechnungsbetrag für Warenlieferungen im Lastschriftverfahren abzubuchen, solange der Franchise-Nehmer Mitglied dieser Vereinigung ist.
(7) Im Übrigen liegen allen Verkäufen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Franchise-Gebers in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. Die derzeit gültige Fassung ist diesem Vertrag als Anlage 6 beigefügt. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach Zusendung der Neufassung an den Franchise-Nehmer verbindlich.
(8) Der Franchise-Geber hat das Recht, dem Franchise-Nehmer Verkaufspreise zu empfehlen. Diese Empfehlungen, die auf einer soliden kaufmännischen Kalkulation beruhen, haben lediglich Richtwertcharakter und lassen das Recht des Franchise-Nehmers, seine Verkaufspreise selbst festzusetzen, unberührt.
(9) Etwaige Kundenbeanstandungen wird der Franchise-Nehmer unverzüglich bearbeiten. Bei berechtigten Mängeln ist kulant zu verfahren. Ein in jeder Hinsicht positiver Kunden-Service ist zu gewährleisten. Schaltet der Kunde einen Rechtsanwalt oder andere Institutionen (z. B. Verbraucherverbände etc.) ein, die seine Interessen wahrnehmen sollen, so wird der Franchise-Nehmer den Franchise-Geber sofort informieren.
§ 10
Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung
(1) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem Betrieb seines Geschäftslokals nach dem XY-Franchise-System übermittelten Geschäftsgeheimnisse sowie übermitteltes Know-how streng geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Seinen Mitarbeitern wird er nur die Teile des Know-how und/oder solche Geschäftsgeheimnisse weitergeben, die von den Mitarbeitern für die optimale Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit benötigt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, es sei denn, das Know-how ist durch andere Umstände als durch einen Vertragsbruch des Franchise-Nehmers allgemein bekannt oder leicht zugänglich geworden.
(2) Der Franchise-Nehmer wird ferner das ihm von Franchise-Geber übermittelte Know-how nicht für andere Zwecke als zur Anwendung im Rahmen des XY-Franchise-Systems nutzen. Nach Ende des Vertrags ist ihm die Nutzung des Know-how verboten, es sei denn, das Know-how ist durch andere Umstände als durch einen Vertragsbruch des Franchise-Nehmers allgemein bekannt oder leicht zugänglich geworden.
§ 11
Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot
Dem Franchise-Nehmer ist es nicht gestattet, während der Laufzeit des Vertrages selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers ein konkurrierendes Unternehmen zu betreiben. Ihm ist ferner untersagt, sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers direkt oder indirekt an einem konkurrierenden Unternehmen in einer Weise zu beteiligen, die es ihm ermöglichen würde, einen wesentlichen Einfluss auf das geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben. Dem Franchise-Geber ist bekannt, dass der Franchise-Nehmer gegenwärtig zwei Schuhfachgeschäfte in C betreibt. Der Betrieb dieser Schuhfachgeschäfte bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
§ 12
Versicherungen, Haftung
(1) Zur Sicherung des Fortbestandes des Franchise-Betriebs nach diesem Vertrag, auch im Falle von Betriebsstörungen, gleich welcher Art und welchen Umfangs, hat der Franchise-Nehmer alle gesetzlich vorgeschriebenen sowie zusätzlich erforderlichen Versicherungen abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Dazu zählen insbesondere eine Haftpflicht-, Gebäude- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
(2) Der Franchise-Geber haftet nicht für Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, die von Dritten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Franchise-Nehmers geltend gemacht werden. Der Franchise-Nehmer wird dafür Sorge tragen, dass er berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter erfüllen kann, um eine Beeinträchtigung des Ansehens der Marke „XY“ und des XY-Franchise-Systems auszuschließen. Er ist deshalb verpflichtet, auch zur Abdeckung von Schadensersatzforderungen, die aus seiner Geschäftstätigkeit entstehen können, eine ausreichende Versicherung abzuschließen.
(3) Unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Versicherungsschutz besteht, hat der Franchise-Nehmer den Franchise-Geber von allen Ansprüchen, gleich welcher Art, freizustellen, die Dritte aus dem Betrieb des Franchise-Nehmers gegen den Franchise-Geber geltend machen. Dies gilt auch für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Wahrung der Rechte des Franchise-Gebers entstehen. Diese Freistellungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme auf einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Franchise-Geber oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht.
(4) Der Franchise-Nehmer betreibt den Franchisebetrieb nach diesem Vertrag auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Franchise-Geber haftet deshalb insbesondere nicht für die Rentabilität des Betriebs des Franchise-Nehmers; er hat diesbezüglich keinerlei Zusagen gemacht.
§ 13
Werbung und Absatzförderung
(1) Der Franchise-Geber wird dem Franchise-Nehmer die für die Werbung benötigten, saisonal vorhandenen Basismaterialien wie Prospekte, Plakate etc. kostenlos zur Verfügung stellen. Zugleich verpflichtet sich der Franchise-Geber, sich an den Kosten der Eröffnungsaktionen für das Geschäftslokal, d. h. an allen Werbe-Aktionen in Bezug auf den Eröffnungstag mit 50%, höchstens jedoch mit € 1.500,– zu beteiligen.
(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, mindestens 5% des Nettoumsatzes in Werbung zu investieren. Zu diesem Zweck wird vor jeder Saison ein Marketingplan mit dem Franchise-Geber erstellt, der alle geplanten Aktivitäten auflistet.
§ 14
Übertragung, Rechtsform, Unterfranchise
(1) Der Franchise-Geber ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag insgesamt auf einen Dritten zu übertragen, der Franchise-Nehmer dagegen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Franchise-Geber. Der Franchise-Geber kann die Zustimmung aus sachlichen Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Wettbewerber des Franchise-Gebers handelt, wenn der Übernehmer bereits einen Franchise-Vertrag mit dem Franchise-Geber hat oder an einem XY-Franchise-Unternehmen beteiligt ist, ferner wenn andere sachliche Gründe (z. B. das Erfordernis der Geheimhaltung des XY-Know-how) eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht mehr gewährleisten.
(2) Der Franchise-Nehmer hat dem Franchise-Geber jede Veränderung der Rechtsform seines Unternehmens sowie die Aufnahme oder das Ausscheiden von Partnern bzw. Gesellschaftern unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Franchise-Nehmer ist nicht berechtigt, Unter-Franchisen zu vergeben.
§ 15
Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Er verlängert sich einmalig um 3 Jahre, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist schriftlich durch Einschreiben/Rückschein gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgebend.
(2) Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
– Verstöße gegen einzelne Vertragsbestimmungen, die trotz schriftlicher Abmahnung einer Vertragspartei wiederholt oder nicht unverzüglich abgestellt werden.
– Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des Franchise-Nehmers.
– Über das Vermögen des Franchise-Nehmers wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen.
– Maßnahmen Dritter gegen den Franchise-Nehmer oder sein Unternehmen, die geeignet sein können, den Ruf oder geschäftlichen Erfolg des Franchise-Nehmers oder seines Unternehmens oder das Image der Marke „XY“ oder des XY-Franchise-Systems nachteilig zu beeinflussen, wenn der Franchise-Nehmer die Ursachen für solche Maßnahmen trotz schriftlicher Abmahnung durch den Franchise-Geber nicht unverzüglich beseitigt.
(3) Bei Beendigung des Franchise-Vertrags, gleich aus welchem Grund, ist der Franchise-Nehmer verpflichtet,
– dem Franchise-Geber unverzüglich das Betriebshandbuch (§ 2 Abs. 3) und die sonstigen, ihm vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie PR-Material, Material zur Verkaufsförderung und Werbematerial sowie alle zur Kennzeichnung des XY-Franchise-Systems verwendeten Ausstattungsgegenstände (Möbel, Inventar, sonstige Ladeneinrichtungen) herauszugeben und von der Verwendung der ihm gemäß § 1 zustehenden Rechte, insbesondere der Verwendung der Marke „XY“, Abstand zu nehmen;
– die in seinem Geschäftslokal oder seinen Lagerräumen noch vorhandenen Waren gem. der „Warensortimentsliste“ (Anlage 3) an den Franchise-Geber zurückzuverkaufen; handelt es sich dabei um Waren aus der aktuellen Saison bzw. aus den beiden vorangegangenen Saisons, so beträgt der Rückkaufpreis 95% des eigenen Einkaufspreises des Franchise-Nehmers, handelt es sich um Waren, die älter als drei Saisons sind, so beträgt der Rückkaufpreis lediglich noch 75% des eigenen Einkaufspreises des Franchise-Nehmers;
– alle gegenüber dem Franchise-Geber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Franchise-Vertrages an, zu erfüllen;
– das Innere und Äußere seines Geschäftslokals so abzuändern, dass eine Verwechslung mit einem Geschäftslokal des XY-Franchise-Systems ausgeschlossen ist;
– unverzüglich alle Maßnahmen zur Löschung sämtlicher zur Kennzeichnung des XY-Franchise-Systems verwendeten Zeichen, insbesondere die Marke „XY“, im Telefonverzeichnis und sonstigen Verzeichnissen wie Orts- und Branchenverzeichnissen etc. vorzunehmen.
Wird das Geschäftslokal vom Franchise-Geber oder einem anderen Franchise-Nehmer übernommen, so gelten die Verpflichtungen nach dem ersten und dritten Punkt uneingeschränkt, hinsichtlich der weiteren Verpflichtungen werden sich die Parteien im Hinblick auf die Geschäftsübernahme verständigen und eine praktische Lösung anstreben.
(4) Im Übrigen hat der Franchise-Nehmer – unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Franchise-Gebers – anlässlich der Beendigung des Vertrages keinen Anspruch auf Ausgleich irgendwelcher Art.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. § 127 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz des Franchise-Gebers oder – nach Wahl des Franchise-Gebers – der Sitz oder Wohnsitz des Franchise-Nehmers.
(5) Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
(6) Dem Vertrag sind 6 Anlagen beigefügt, die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind:
Anlage 1 Liste der gewerblichen Schutzrechte
Anlage 2 Rentabilitätsberechnung
Anlage 3 Warensortimentsliste
Anlage 4 Liste der Zubehörprodukte
Anlage 5 Preisliste
Anlage 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ort/Datum Ort/Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Franchise-Geber) (Franchise-Nehmer)
Widerrufsbelehrung
Dem Franchise-Nehmer ist bekannt, dass er diesen Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist, die am Tage nach der Aushändigung dieser Urkunde am [. . .] zu laufen beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist gegenüber dem Franchise-Geber, der XY-GmbH, [vollständige Adresse], zu erklären.
. . . . . . . . . . . .
Ort/Datum Unterschrift Franchise-Nehmer
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