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horak Rechtsanwälte Hannover: Insolvenzrecht

Was ist Insolvenz?

Unter Insolvenz wird im Wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das Insolvenzverfahren dient dem Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen. Durch das geordnete Verfahren, das in der Regel zu einer Art „Gesamtvollstreckung“ beim betroffenen Schuldner führt, soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere Gläubiger gar nicht befriedigt werden. Daneben will die Insolvenzordnung jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.

Wie verläuft ein Regelinsolvenzverfahren?

Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei juristischen Personen. Es gilt weiter bei natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages wirtschaftlich selbständig tätig sind.

Personen, die ehemals selbständig tätig waren, fallen dann unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, da mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind oder bei denen noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben auch ehemalige geschäftsführende Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.

Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen der sogenannten Durchgriffshaftung, das heißt, wenn der Schuldner als ehemaliger geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH die Ansprüche des Finanzamts oder der gesetzlichen Krankenkasse nicht beglichen hat und er nunmehr für deren Nichtabführung persönlich in Anspruch genommen wird

Eröffnungsantrag

Die Durchführung des Insolvenzverfahren setzt zunächst einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht voraus, wobei dieser entweder

  • von einem Gläubiger (Fremdantrag)
  • oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag)

gestellt werden kann (§ 13 InsO). Von Amts wegen wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger:

  • ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat,
  • seine Forderung
  • und einen Eröffnungsgrund

glaubhaft macht (§ 14 InsO). Ein rechtliches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn die Stellung des Insolvenzantrags nur dazu dient, um Druck auf den Schuldner auszuüben.

Als Eröffnungsgrund kommt bei einem Fremdantrag der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) in Betracht. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, kann eine Fremdantrag auch auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) gestützt werden. Zur erforderlichen Glaubhaftmachung kommen insbesondere Urkunden in Betracht, aus denen sich erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche beim Schuldner ergeben, wie zum Beispiel Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des zuständigen Gerichtsvollziehers. Auch hier können aber auch sonstige Umstände oder eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Gläubigers als Antragstellers im Einzelfall ausreichend sein.

Entspricht ein Fremdantrag nicht diesen Voraussetzungen, erfolgt eine Beanstandung des Insolvenzgerichts, sodass die Möglichkeit besteht, den Mangel entweder zu beheben oder den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Grundsätzlich kann jeder Schuldner, soweit er dem Regelinsolvenzverfahren unterfällt, einen Insolvenzeröffnungsantrag unmittelbar beim Insolvenzgericht stellen.

Neben den Eröffnungsgründen der

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie der
  • Ãœberschuldung (§ 19 InsO)

kommt bei einem Eigenantrag auch der Eröffnungsgrund der nur

  • drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

in Betracht. Einer besonderen Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bedarf es im Regelfall bei einem Eigenantrag nicht, jedoch muss im Rahmen des Eigenantrags ein Eröffnungsgrund schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich dann, wenn z. B. eine GmbH mehrere Geschäftsführer besitzt. Es ist dann erforderlich, dass entweder sämtliche Geschäftsführer den Eröffnungsantrag stellen oder ein Eröffnungsgrund vom antragstellenden Geschäftsführer glaubhaft gemacht wird.

Genügt der Eigenantrag den aufgezeigten Voraussetzungen nicht, erhält der Schuldner ebenfalls vom Insolvenzgericht die Möglichkeit, diesen Mangel zu beheben. Kommt dem der Schuldner nicht nach, so ist der Eröffnungsantrag unzulässig mit der Folge, dass der Eröffnungsantrag zurückgewiesen wird.

Die Insolvenzordnung bietet nur die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag selbst zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die außerhalb der Insolvenzordnung bestehende gesetzliche Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Diese Verpflichtung besteht zum Beispiel für den

  • Geschäftsführer einer GmbH (§ 64 Abs. 1 GmbHG) oder den
  • Vorstand eines Vereins (§ 42 Abs. 2 BGB).

Daneben ist in weiteren Gesetzen eine Antragspflicht geregelt. Unterlässt es eine antragspflichtige Person, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, so macht sich diese gegebenenfalls strafbar und unterliegt unter Umständen einer persönlichen Haftung.

Für natürliche Personen besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen zu stellen. Zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist jedoch die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages erforderlich (§ 287 Abs. 1 InsO)

Eröffnungsverfahren

Bevor das Insolvenzgericht eine Entscheidung über einen Eröffnungsantrag eines Gläubigers oder des Schuldners trifft, prüft es zunächst die Zulässigkeit des Antrags. Liegt ein zulässiger Antrag eines Gläubigers vor, so wird zunächst der Schuldner gehört, damit dieser zum vorliegenden Antrag Stellung nehmen kann (§ 14 Abs. 2 InsO). Gleichzeitig wird der Schuldner mittels eines Merkblattes über das Insolvenzverfahren belehrt und, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, darauf hingewiesen, dass er Restschuldbefreiung nur dann erlangen kann, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt (§ 20 Abs. 2 InsO).

Erfolgt diesbezüglich keine ausreichende Belehrung durch das Insolvenzgericht, ist es dem Schuldner auch im eröffneten Verfahren noch möglich, einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen). Ist der Eröffnungsantrag zulässig, greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts ein. Das heißt, das Insolvenzgericht ermittelt von Amts wegen alle Umstände, die für das Verfahren von Bedeutung.

Es wird nunmehr geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Kosten für die Durchführung des Verfahrens gedeckt sind, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Zu diesem Zwecke kann das Insolvenzgericht Zeugen vernehmen und Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhaltes bestellen (§ 5 InsO).

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögensmasse des Schuldners zu verhindern, kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dies ist in der Regel zum Beispiel dann erforderlich, wenn noch Vermögen (Bankguthaben, Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte) vorhanden sind oder das schuldnerische Unternehmen weiter fortgeführt wird und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

In diesen Fällen wird meist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Diesem ist es auch möglich die Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu sichern. Diese sind in der Regel durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) gesichert. Auf Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten vor Verfahrenseröffnung (oder vor Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Dieses wird zwar erst nach Insolvenzeröffnung (oder nach Abweisung des Antrags mangels Masse) gezahlt. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann aber auf eine Vorfinanzierung hinwirken, indem ein entsprechender Kredit aufgenommen wird, der durch die spätere Zahlung des Insolvenzgelds gesichert ist. Aus dem aufgenommenen Kredit kann der vorläufige Insolvenzverwalter die Löhne der Arbeitnehmer zahlen und so das Unternehmen zumindest zunächst fortführen.

Am Ende der Ermittlungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren stellt sich die Frage, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann oder nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners kann dann eröffnet werden, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ) beim Schuldner vorliegt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Wie hoch die Kosten des Verfahrens sind, hängt vom jeweiligen individuellen Verfahren ab. Soweit noch ausreichend Vermögen vorhanden ist, gelangt das Verfahren zur Eröffnung. Reicht das Vermögen nicht aus um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO).

Bei natürlichen Personen unterbleibt eine Abweisung mangels Masse dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 4a InsO).

Eröffnung des Verfahrens

Liegt ein Eröffnungsgrund vor und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt bzw. ist eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (§27 InsO). Es wird nunmehr ein Insolvenzverwalter bestellt, auf den das Recht übergeht, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Zu den Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, die Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten. Letzteres kann zum Beispiel durch eine Liquidation aber auch durch eine Sanierung des Unternehmens erfolgen.

Die Insolvenzgläubiger, also diejenigen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), melden ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO). Im Prüfungstermin (§ 176 InsO) werden die angemeldeten Forderungen geprüft und, soweit kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Mitgläubiger erfolgt, als festgestellt zu Insolvenztabelle aufgenommen (§ 178 InsO). Diese Forderungen nehmen sodann am weiteren Verfahren teil.

Die Gläubiger erhalten später nach der Verwertung des schuldnerischen Vermögens auf ihre Forderungen die sogenannte Insolvenzquote ausgeschüttet, soweit auszukehrendes Vermögen vorhanden ist. Die Gläubiger erhalten mithin einen zumindest teilweisen Anteil ihrer Forderung vom Insolvenzverwalter ausgeglichen.

Neben den Insolvenzgläubigern, die im Regelfall nur einen teilweisen Ausgleich ihrer Forderung erhalten, gibt es weitere Gläubigergruppen, deren Forderungen besonders gesichert oder abgesichert sind, und denen damit ein Recht auf vollständige oder nahezu vollständige Befriedigung ihrer Forderung zusteht.

Ist das Ziel bzw. der Zweck des Insolvenzverfahrens erreicht, zum Beispiel nach der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und der Auskehr des Erlöses an die Gläubiger, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nicht vollständig ausgeglichen worden sind, können jetzt theoretisch ihre restlichen Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen (§ 201 Abs. 2 InsO). Juristische Personen werden jedoch im Regelfall nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Bei natürlichen Personen schließt sich heutzutage weitestgehendst das Restschuldbefreiungsverfahren an (§ 286 ff. InsO), welches zum Ziel hat, den Schuldner von dem im Insolvenzverfahren nicht getilgten restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

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