Muster eines Kooperationsvertrages
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Kooperationsvertrag
zwischen
XXX, Bundesrepublik Deutschland
- nachfolgend „XXX“ genannt -
und
...
- nachfolgend „Kooperationspartner“ genannt -
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Der Kooperationspartner persönlich kauft und verkauft die in Anlage 1 bezeichneten Vertragsprodukte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er handelt sowohl gegenüber der XXX als auch gegenüber dem Kunden als selbständiger Kaufmann und setzt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vertrages, seine Verkaufspreise und Vertragsbedingungen fest.
2. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, als Vertreter für die XXX aufzutreten und Erklärungen im Namen der XXX abzugeben, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der XXX.
§ 2
Vertragsgebiet
Das Recht des Kooperationspartners erstreckt sich auf das in Anlage 2 bezeichnete Gebiet (Vertragsgebiet). XXX behält sich vor, daß Vertragsgebiet zu ändern, auch zu verkleinern, wenn ihr dies im Interesse einer sachgemäßen Bearbeitung des Marktes zweckdienlich erscheint.
§ 3
Pflichten der Kooperationspartner
1. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, den Vertrieb der Vertragsprodukte höchst aktiv und in jeder Hinsicht mit den bestmöglichen Anstrengungen zu fördern und alles zu tun, um den Markterfolg der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu gewährleisten, sowie alles zu unterlassen, was den Markterfolg der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet gefährden oder behindern kann.
2. Der Kooperationspartner wird auf eigene Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die für den rechtlichen einwandfreien Vertrieb, Installation, Service und Wartung der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet notwendig sind. Alle hierzu etwa erforderlichen behördlichen Zulassungen, Erlaubnisse, Prüfungszeugnisse etc. sind dabei ausschließlich im Namen und zugunsten der XXX zu bewirken. Ausgeschlossen hiervon sind nichtübertragbare Rechte (z. B. VdS) sowie Produktzulassungen. Sollten dem zwingende gesetzliche Erfordernisse entgegenstehen, so wird der Kooperationspartner bei Vertragsende, soweit des rechtlich möglich ist, etwa ihm aus derartigen Zulassungen, Erlaubnissen etc. zustehende Rechts auf die XXX oder ein von der XXX zu bestimmendes Unternehmen übertragen. Ist dies nicht möglich, so wird der Kooperationspartner allen derartigen Rechten bei Vertragsende unverzüglich in geeigneter Form entsagen. Soweit dies erforderlich ist, um dem Kooperationspartner nach Vertragsende Serviceleistungen für von ihm ausgeliefert Vertragsprodukte zu ermöglichen, wird die XXX dem Kooperationspartner indes die Nutzung aller derartigen Zulassungen, Erlaubnisse etc. gestatten.
3. Der Kooperationspartner wird die Vertragsprodukte ausschließlich von der XXX beziehen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der XXX wird er keine anderen Produkte in sein Vertriebsprogramm aufnehmen oder unmittelbar/mittelbar den Vertrieb derselben fördern, die im Wettbewerb zu den Vertragsprodukten stehen. Dies schließt die projektbezogene Installation eines von XXX vorgegebenen Fabrikates nicht aus. Der Kooperationspartner ist berechtigt, solche Anlagen anderer Hersteller, auch soweit sie mit denen der XXX im Wettbewerb stehen, zu warten und Serviceleistungen hierfür zu erbringen, soweit er derartige Anlagen vor Vertragsbeginn vertrieben hat oder Betreuungs- und Serviceverpflichtungen eingegangen ist. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, etwa an den Vertragsprodukten angebrachte Herkunftsbezeichnungen, Firmennamen oder Marken zu entfernen, zu verdecken oder sonstwie zu ändern.
4. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, für die Vertragsprodukte einen bestmöglichen Kunden- und Reparaturdienst zu unterhalten, hierfür sowie für die Montage und Inbetriebsetzung von Vertragsprodukten eine angemessene Anzahl von sachkundigen Monteuren zu beschäftigen und alles in seinen Kräften stehende zu tun, um eine unverzügliche, bestmögliche und sachgerechte Wartung der Vertragsprodukte zu gewährleisten.
5. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, außerhalb des Vertragsgebietes keine Tätigkeiten nach diesem Vertrag zu entfalten.
§ 4
Verpflichtungen von XXX
1. Die XXX verpflichtet sich, geeignete Nachfragen nach Vertragsprodukten und den damit verbundenen Dienstleistungen aus dem Vertragsgebiet an den Kooperationspartner in eigenem Ermessen weiterzuleiten.
2. Dem Kooperationspartner ist bekannt, daß XXX Lieferungen von Vertragsprodukten in das Vertragsgebiet durch unabhängige Dritte nicht unterbinden kann. XXX behält sich vor, selbst tätig zu werden. Eine Vergütungspflicht resultiert hieraus nicht.
3. Die XXX wird dem Kooperationspartner auf Anforderung die zum Vertrieb und zur Installation sowie zum Service und zur Wartung bei ihr vorhandenen und notwendigen technischen Informationen zur Verfügung stellen. Die XXX wird in Absprache mit dem Kooperationspartner Techniker und Vertriebsmitarbeiter des Kooperationspartners bei der XXX schulen, soweit dies für den sachgemäßen Vertreib und die technische Beratung notwendig und nachhaltig erforderlich ist. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Bezahlung der Mitarbeiter während der Schulung trägt der Kooperationspartner. Die Kosten der Schulung selbst trägt die XXX.
4. Die XXX wird den Kooperationspartner von technischen Änderungen der Vertragsprodukte, Produkteinschränkungen sowie der Produktaufnahme von solchen Produkten, die für den Vertreib durch den Kooperationspartner in Frage kommen, in angemessenen Abständen unterrichten. Die Einstellung der Produktion von einzelnen oder weiteren Vertragsprodukten steht im freien Ermessen der XXX, ohne daß dem Kooperationspartner hieraus Ansprüche erwachsen. Die XXX wird indes dafür Sorge tragen, daß Ersatzteile für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nach dem jeweiligen Auslieferungsdatum für alle XXX-Geräte zur Verfügung stehen. Wenn das nicht möglich ist, werden funktionskompatible Ersatzgeräte oder Ersatzsysteme zur Verfügung stehen.
5. XXX wird den Kooperationspartner in angemessenem Umfang durch Überlassung von Werbematerial unterstützen. Das Werbematerial bleibt im Eigentum von XXX. Es ist nach Beendigung unverzüglich zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurde.
§ 5
Lieferkonditionen und Preisgestaltung
1. Bestellungen des Kooperationspartners sowie alle mündlich oder fernmündlich vereinbarten Verkäufe oder Serviceleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Annahme oder Bestätigung durch die XXX. Die Annahme von Bestellungen steht im Ermessen der XXX. Die Annahme darf jedoch nur bei wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt (nicht abschließend) vor, wenn ...
2. Für Lieferungen der XXX, die stets ab Werk XXX erfolgen, gelten die Preise laut der jeweils gültigen Preisliste der XXX. Die Preise gelten ab Werk XXX, ohne Versicherung, Verpackung usw. sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die derzeit gültige Preisliste ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Sonderanfertigungen müssen in jedem Fall einzeln vorab kalkuliert werden.
3. Preisänderungen werden dem Koordinationspartner mindestens 60 Tage im voraus bekanntgegeben.
4. Alle Lieferungen von XXX an den Kooperationspartner sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auszugleichen. Die Vereinbarung anderer Zahlungskonditionen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der XXX. Sollte das Zahlungsziel um 30 Tage überschritten werden, hat XXX auch das Recht, weitere Lieferungen aus diesem Vertrag zurückzuhalten oder den Vertrag außerordentliche zu kündigen.
5. Die Gewährleistung für die von der XXX gelieferten Anlagen beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme. Grundlage hierfür ist ein vom Kunden abgezeichnetes Abnahmeprotokoll. Spätestens erfolgt der Beginn der Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Lieferung. Auf Reparaturen außerhalb der Gewährleistung sowie auf Ersatzteile beträgt die Gewährleistung 6 Monate ab Lieferung von XXX. Bei sich abzeichnenden Verzögerungen der Inbetriebnahme muß die XXX informiert werden.
6. Gewährleistungsansprüche richten sich nach Wahl XXXS auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist oder Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl oder erfolgt die mangelfreie Neulieferung wiederholt nicht jeweils in angemessener Frist, so besteht Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Beruht der Mangel auf einem Umstand den XXX zu vertreten hat, so beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn oder technische Ausfälle sind ausgeschlossen.
7. Schäden, die auf dem Transport vom Kooperationspartner zum Kunden oder durch unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme und/oder Wartung durch den Kooperationspartner verursacht worden sind, fallen unter keinen Umständen unter die Gewährleistung.
Die Kosten der Beseitigung solcher Schäden trägt der Kooperationspartner. Im übrigen finden für alle Lieferungen und Leistungen der XXX die Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere auch die Regelungen zur Gewährleistung, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Für alle anderen in diesem Vertrag nicht erwähnten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die in der Anlage aufgeführten „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“.
§ 6
Mindestabnahme, Lagerhaltung
1. Der Kooperationspartner verpflichtet sich zur Abnahme folgender Mindestmengen und wird jeweils zur alsbaldigen Lieferung abrufen
a. Bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Vertragsschluß: ...
b. Im jeweiligen folgenden Kalenderjahr für die folgenden vier Kalenderjahre: ...
In der Folgezeit werden die Parteien jeweils spätestens Ende ... die Mindestmengen für das Folgejahr einvernehmlich festsetzen, wobei sie jährliche Steigerungsraten von ... % erwarten.
2. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, ein Warenlager mit einem angemessenen Sortiment der Vertragsprodukte in dem in Anlage 3 niedergelegten Umfang einzurichten und zu erhalten.
§ 7
Information/Vertraulichkeit
1. Der Kooperationspartner und die XXX werden sich regelmäßig über die Vertriebsaktivitäten informieren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
2. Die Parteien vereinbaren, während der Laufzeit dieses Vertrages über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, einschl. dieses Vertrages, über jedes Know-How von XXX, jegliches von XXX ausgehändigtes Material und sämtliche Informationen, die eine Partei über das Geschäft der jeweils anderen erhält („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Die Parteien verpflichten sich, ihre Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Subunternehmern ebenfalls zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu verpflichten.
4. Die Parteien sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zur Aushändigung von vertraulichen Informationen an Dritte berechtigt.
5. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen auch nach Ablauf dieses Vertrages solange geheim zu halten, wie sie geheim sind.
6. Die Parteien verpflichten sich, sich mit Beendigung dieses Vertrages sämtliche Dokumente, Akten oder andere Unterlagen sowie Kopien davon, soweit sie vertrauliche Informationen enthalten, zurückzugeben. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheimzuhalten und jedes Know-How von XXX nach der Kündigung des Vertrages insoweit nicht zu verwenden, als das Know-How noch geheim ist.
7. Die Verpflichtungen aus diesem § beschränken sich nicht auf das Vertragsgebiet.
§ 8
Gewerblicher Rechtsschutz
1. Der Kooperationspartner darf auch während der Laufzeit dieses Vertrages ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der XXX keine Marken der XXX oder sonstige im Zusammenhang mit der XXX stehenden Bezeichnungen, Slogans, Werbemaßnahmen etc. gleich welcher Art benutzen. Erteilte Zustimmungen sind jederzeit widerruflich und enden automatisch mit der Kündigung des Vertrages.
XXX gewährleistet nicht die Rechtsbeständigkeit seiner Marken und sonstiger gewerblicher Schutzrechte und übernimmt keinerlei Haftung dafür, daß die Marken oder die gewerblichen Schutzrechte ohne Verletzung von Rechten Dritter genutzt werden können.
2. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, mittelbar oder unmittelbar für die Vertragsprodukte Marken und irgendwelche sonstige gewerbliche Schutzrechte anzumelden, zur Eintragung zu bringen oder sonstwie zu erwerben. Gleiches gilt für alle sonstigen Marken und Bezeichnungen, die mit der Firma XXX, den von ihr verwendeten Marken, ihrem Good Will und sonstigen gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang stehen.
3. Sollten dem Kooperationspartner zu irgendeiner Zeit dennoch irgendwelche Rechte an Marken anderen gewerblichen Schutzrechte, Slogans, Werbemaßnahmen, Good Will etc. von der XXX zuwachsen, so wird der Kooperationspartner diesen Rechten unverzüglich spätestens bei Beendigung dieses Vertrages, in geeigneter Form entsagen oder, auf Verlangen der XXX, auf die XXX oder ein von der XXX zu bestimmendes Unternehmen übertragen, soweit dies rechtlich möglich ist. Mit der Kündigung oder dem Ablauf dieses Vertrages gelten sämtliche Rechte, Good Will oder andere Ansprüche einschl. einem erworbenen Ausstattungsschutz an den Marken oder Kennzeichnungen von XXX, als vom Kooperationspartner an XXX abgetreten und übertragen. Auf Anforderung von XXX wird der Kooperationspartner zur Einreichung oder Bestätigung des Vorstehenden sämtliche Dokumente ausfertigen und XXX übergeben.
4. Der Kooperationspartner wird während der Laufzeit des Vertrages sorgfältig den Markt daraufhin beobachten, ob es im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten zu irgendwelchen Verstößen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch Dritte kommt. Sollte der Kooperationspartner hierüber irgendwelche Informationen erhalten, so wird er sie unverzüglich der XXX mitteilen. Die Rechtsverfolgung bei derartigen Verstößen obliegt ausschließlich der XXX. Allerdings ist XXX nicht zur Rechtsverfolgung verpflichtet. Aus der Rechtsverfolgung etwaig resultierender Schadensersatz steht XXX zu. Auf Bitten von der XXX wird der Kooperationspartner aber die XXX bei den Bemühungen, gewerblicher Schutzrechte im Vertragsgebiet gegen Dritte zu verteidigen, nach besten Kräften unterstützen.
5. Der Kooperationspartner trägt die alleinige Verantwortung dafür, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs und der Technik einschl. aller anerkannter Regeln der Technik, wie sie zur jeweiligen Zeit des Tätigwerdens des Kooperationspartners gelten und wie sie im Vertragsgebiet gelten, von ihm bei dem Vertrieb und bei der Installation der Vertragsprodukte beachtet werden.
§ 9
Freistellung
Der Kooperationspartner verpflichtet sich, XXX gegenüber sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Verlusten, Schäden und Aufwendungen, welche auf den Tätigkeiten des Kooperationspartners beruhen, zu entschädigen und schadlos zu halten. Diese Entschädigung gilt auch für Produkthaftungsansprüche.
§ 10
Laufzeit und Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag tritt mit dem ... in Kraft und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren fest abgeschlossen. Hiernach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils drei Jahre, wenn er nicht zum Ablauf des Vertragsjahres oder zum Ende der danach geltenden Vertragslaufzeit mit einer Frist von zwölf Monaten von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird, die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Vermögensmasse abgelehnt wird oder die andere Vertragspartei sonstwie ihre Zahlung einstellt; oder
b. die andere Partei gegen eine ihre Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verstößt; die Kündigung wird jedoch nicht wirksam, wenn die andere Partei die Verletzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Kündigungserklärung zur Zufriedenheit der kündigenden Partei beendigt und ihre Folgen beseitigt; oder
c. der Kooperationspartner seinen Geschäftsbetrieb verkauft, aufgibt oder die Gesellschafter wechseln, die Geschäftsführer oder sonstigen Inhaberschaften wechseln oder sich die Gesellschaftsform des Kooperationspartners verändert; oder
d. der Kooperationspartner die Rechtsbeständigkeit der Marken oder gewerblichen Schutzrechte von XXX angreift.
3. Bei Beendigung dieses Vertrages ist der Kooperationspartner verpflichtet, alle Materialien des Kommissionslagers sowie weitere kostenlos zur Verfügung gestellte Materialien unverzüglich zurückzugeben.
§ 11
Abwicklung des Vertrages bei Kündigung
1. Bei der Kündigung dieses Vertrages durch ordentliche Kündigung einer der Parteien sind alle bis zur Beendigung erteilten und angenommenen Bestellungen vereinbarungsgemäß nach Maßgabe dieses Vertrages auszuführen. Bestellungen für auf Lager zu nehmende Vertragsprodukte sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Die XXX kann für die zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung vorliegenden und noch nicht ausgeführten und die hiernach eintreffenden Bestellungen den Nachweis der Weiterveräußerung verlangen. Bei Kündigung aus wichtigem Grund kann die XXX die Ausführung der bereits angenommenen oder weiteren Bestellungen ablehnen oder einschränken oder von einer Sicherstellung der Zahlung (Vorauskasse, Bankgarantie o. ä.) abhängig machen.
2. Bei Vertragsende hat die XXX das Recht, nicht aber die Pflicht, noch bei dem Kooperationspartner befindliche Vertragsprodukte zum Einstandspreis des Kooperationspartners zurückzukaufen. Dieses Recht kann nur einheitlich für alle beim Kooperationspartner befindlichen Vertragsprodukte ausgeübt werden mit Ausnahme unverkäuflicher Muster und mit Ausnahme von Sonderanfertigungen. Macht die XXX von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist der Kooperationspartner berechtigt, die noch bei ihm befindlichen Vertragsprodukte – aber nur zu marktüblichen Konditionen und Preisen – zu veräußern. Die XXX kann ihr Recht auf Erwerb beim Koordinationspartner noch befindlicher Vertragsprodukte zu den oben genannten Konditionen auch auf Dritte übertragen. In diesem Fall steht sie für die Zahlung des Kaufpreises durch den Dritten an den Kooperationspartner ein.
3. Bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – wird der Kooperationspartner sich ferner nicht mehr irgendwelcher gegenwärtiger oder vergangener Geschäftsbeziehungen zur XXX rühmen.
4. Auch nach Vertragsbeendigung bleibt die XXX verpflichtet, den Kooperationspartner zu den jeweils gültigen Listenpreisen und den ursprünglich vereinbarten Konditionen mit solchen Ersatzteilen für Vertragsprodukte zu beliefern, die der Kooperationspartner benötigt, um seinen Verpflichtungen zur Wartung, Serviceleistung etc. der während der Vertragszeit vertriebenen Vertragsprodukte nachkommen zu können. Die XXX ist indes berechtigt, solche Lieferungen von einer Sicherstellung der Zahlung abhängig zu machen.
5. Sollte der Kooperationspartner aufgrund der zuvor genannten Punkte nicht weiter in der Lage sein, Service-Leistungen und Garantie-Ansprüche zu erfüllen, so werden diese Leistungen im Interesse der Kunden in angemessenem Umfang durch die XXX übernommen.
§ 12
Schlußbestimmungen
1. Recht und Pflichten des Kooperationspartners sowie alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der XXX weder ganz noch teilweise abgetreten oder anderweitig übertragen werden. Der Einsatz von Subunternehmern (Regionalhändlern) durch den Kooperationspartner ist mit der XXX zuvor abzustimmen. Jeglicher Abtretungs- oder Übertragungsversuch entgegen diesem Unterabsatz berechtigt XXX, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftlichkeit.
3. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar und beendet und ersetzt sämtliche vorherigen zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes bestehende Vereinbarungen.
4. Die in diesem Vertrag verwandten Überschriften dienen nur zur Vereinfachung und ändern den Inhalt der betreffenden Vorschriften nicht.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
6. Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen der Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover.
8. Die Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag sind Bestandteil dieses Vertrages.
9. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, daß die eine Partei der Vertreter der anderen ist.
Lehrte, den ............................................
........................................................... ...........................................................
(XXX) (Kooperationspartner)
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