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Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag

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Forschungsvertrag

 

 

 

 

zwischen

 

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

gesetzlich vertreten durch

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

 

- im folgenden Auftraggeber genannt -

 

 

 

 

 

und dem

 

 

 

 

 

Land

 

vertreten durch die

 

 

- im folgenden Universität genannt -

 

§ 1

Aufgabenstellung und Durchführung

 

    (1) Die Universität führt ein Forschungsvorhaben zur " . . . . " (genaue Bezeichnung) am Lehrstuhl . . . . der Fakultät . . . durch.

    Im einzelnen sind folgende Aufgaben im Zeitraum von . . .

    unter wissenschaftlicher Leitung von Prof. Dr. . . . .

    und weiteren Mitarbeitern des Instituts durchzuführen:

    - (genaue Bezeichnung der Fragestellung/Arbeitsschritte etc. oder Verweis auf Anlage)

 

    (2) Das Forschungsvorhaben wird in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber binnen . . . Monaten einen Abschlussbericht, welcher die Forschungsarbeiten in nachvollziehbarer Weise wiedergibt, sowie dabei entstandene Unterlagen und Rechenprogramme enthält.

 

 

§ 2

Vergütungsregelung

 

    (1) Der Auftraggeber beteiligt sich an der Finanzierung des o.g. Forschungsvorhabens in Höhe von Euro . . . . (in Worten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß dem als Anlage beigefügten Kostenplan/der im Antrag von .... enthaltenen Kostenschätzung. Die aufgrund dieses Vertrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mittel sind Zuwendungen zur Erfüllung der Forschungsaufgaben der Universität.

     Der Gemeinkostenanteil beträgt nach den Richtlinien vom 24.01.2011 Euro . . . .
    zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist in o.g. Betrag enthalten.

 

    (2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist vom Auftraggeber wie folgt bereitzustellen:

    ... Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Unterzeichnung des Vertrages

    ... Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in ... 20 .../

    ... Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in ... 20 ...

    Die Zahlung erfolgt jeweils auf Abruf durch Referat IV/6 der Universität auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto. Die Zahlung des letzten Teilbetrages ist unabhängig von der Vorlage des gemäß § 1 Abs. 2 zu erstellenden Abschlussberichtes.

 

    (3) Außer der Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 werden Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben anfallen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber auf der Basis des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.

 

    (4) Für zusätzliche, nicht in diesem Vertrag vereinbarte Forschungsarbeiten durch die Universität, die auf einem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers beruhen, wird durch den Auftraggeber gesonderter Aufwendungsersatz geleistet.

 

    (5) Die Kosten für Erfindungen und daraus resultierende Schutz- und Nutzungsrechte gemäß §§ 4ff werden durch die Vergütung nach Abs. 1 nicht abgedeckt.

     

     

    § 3

Vertraulichkeit

 

    (1) Die Universität wird die ihr und ihren Mitarbeitern auf Grund dieses Vertrages bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des Auftraggebers vertraulich behandeln, soweit dies im berechtigten Interesse des Auftraggebers liegt. Der Auftraggeber wird als vertraulich gekennzeichnete Arbeitsergebnisse von Mitarbeitern der Universität, von denen er im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeiten Kenntnis erhält, in gleicher Weise vertraulich behandeln. Diese Verpflichtungen enden nach einem Zeitraum von ... Jahren ab Beendigung des Forschungsvorhabens.

    Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Durchführung der Forschungs-
    arbeiten hinzugezogenen Mitarbeiter die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren.

 

    (2) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden
    Informationen
    - allgemein bekannt sind oder
    - ohne Verschulden der betroffenen Vertragspartei allgemein bekannt werden oder 
    - rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
    - bei der betroffenen Vertragspartei bereits vorhanden sind.

 

    (3) Der Auftraggeber anerkennt die grundsätzliche Pflicht der Universität zur Veröffentlichung von Art, Gegenstand und Ergebnis der an ihr durchgeführten Forschungsarbeiten.
    Veröffentlichungen während der Laufzeit des Vorhabens werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt, sofern Verpflichtungen der Universität oder ihrer Mitarbeiter dem nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Widerspricht der Auftraggeber einer ihm vorgelegten Veröffentlichung
    (Originaltext) nicht binnen 3 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt seine
    Zustimmung als erteilt.

     

 

§ 4

Rechte an Ergebnissen der Forschungsarbeiten

 

    (1) Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten, mit Ausnahme der schutzrechtsfähigen Ergebnisse, die dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich sind, gehen mit der Übergabe des Schlussberichts an den Auftraggeber über, vorbehaltlich der Rechte der Universität nach Abs. 3.

 

    (2) Sind die Ergebnisse, soweit diese der Universität zustehen, durch Urheberrechte geschützt, so steht dem Auftraggeber vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 das nichtausschließliche, durch den Auftraggeber übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht zu, diese in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen (insbesondere zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und zu verarbeiten) und Dritten für alle Nutzungsarten Nutzungsrechte einzuräumen.

 

    (3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 behalten die Universität und ihre betroffenen
    Mitarbeiter für ihre eigenen Zwecke in Forschung und Lehre ein nichtausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an Ergebnissen und Rechten gemäß Abs. 1 und 2. Hinsichtlich Veröffentlichungen gilt § 3.

 

 

 

§ 5

Entstehende Schutzrechte

 

    (1) Erfindungen, die Arbeitnehmer der Universität während der Dauer dieses Vertrages auf dem Gebiet der Forschungsvorhaben gemäß § 1 tätigen, werden von der Universität unbeschränkt in Anspruch genommen und im Namen der Universität zum Schutzrecht angemeldet sowie dem Auftraggeber danach unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Schutzrechte stehen ausschließlich der Universität zu. Die Universität trägt die entstehenden Kosten.

 

    (2) Erfindungen, die gemeinsam von Arbeitnehmern der Universität und Arbeitnehmern des Auftraggebers während der Dauer dieses Vertrages auf dem Gebiet der Forschungsarbeiten gemäß § 1 getätigt werden, sind von den Parteien gegenüber ihren Arbeitnehmern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam im Namen der Universität und des Auftraggebers zum Schutzrecht anzumelden. Die Vertragspartner werden sich hierüber gegenseitig unverzüglich informieren und sich einvernehmlich über die jeweiligen Erfinderanteile verständigen und das
    Ergebnis dieser Abstimmung schriftlich festlegen. Solche Schutzrechte stehen den Vertragspartnern gemeinschaftlich zu. Die entstehenden Kosten werden von den Vertragspartnern entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen. Die Vorbereitung und Durchführung dieser Schutzrechtsanmeldungen erfolgen durch den Auftraggeber.

    Die Vertragspartner werden sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist
    abstimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzumelden sind.

 

    (3) Die Universität stellt durch entsprechende Vereinbarungen sicher, dass sie auch über freie
    Erfindungen verfügen kann.

 

    (4) Wenn die Universität Erfindungen nicht gemäß Abs. 1 oder 2 zum Patent anmelden will, wird sie den Auftraggeber entsprechend informieren.

 

 

§ 6

Benutzung der Schutzrechte

 

    (1) Die Universität räumt dem Auftraggeber eine Option ein auf Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung der im Rahmen der Forschungsarbeiten entstandenen Schutzrechte. Die Nutzungsrechte werden in dem abzuschließenden Lizenzvertrag geregelt.

 

    (2) Die Laufzeit der Option ist befristet auf 3 Monate ab Abschluss der Forschungsarbeiten. Eine Verlängerung ist kostenpflichtig.

 

    (3) Der Auftraggeber hat dies der Universität zwei Wochen vor Ablauf der Optionsfrist gemäß Abs. 2 schriftlich per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Option ist gegenüber der Universität schriftlich per eingeschriebenen Brief auszuüben.

 

    (4) Will der Auftraggeber bei gemeinschaftlich angemeldeten Schutzrechten das Nutzungsrecht gewerblich ausüben, ist eine Vereinbarung mit der Universität über den Anteil der Universität an diesem Schutzrecht und ein angemessenes Entgelt zu treffen. Die Nutzung durch Dritte bedarf der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Universität.

 

 

§ 7

Haftung/Gewährleistung

 

    (1) Die Universität wird die vereinbarten Forschungsarbeiten mit der bei ihr üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des ihr bekannten Standes der Wissenschaft und Technik durchführen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen; insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungsvorhabens wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind. Soweit entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden, teilt die Universität diese unverzüglich dem Auftraggeber mit.

 

    Die Vertragspartner haften

       

    bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung bei fahrlässiger Verletzung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist bei fahrlässiger Verletzung ausgeschlossen.

    im Übrigen nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Der Höhe nach ist die Haftung bei fahrlässigem Handeln begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist bei fahrlässigem Handeln  ausgeschlossen.

 

    Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Abs. 2 gelten nicht für

     

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;

    Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens eines Vertragspartners;

    Ansprüche aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale;

    Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

     

 

§ 8

Vorzeitige Beendigung

 

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung - ganz oder teilweise - zu kündigen.

Im Falle vorzeitiger Beendigung des Forschungsvorhabens werden ab dem Zeitpunkt der Beendigung weitere Forschungsarbeiten durch die Universität nicht mehr durchgeführt. Die Universität wird die bis dahin vorliegenden Unterlagen dem Auftraggeber zusenden. Der Auftraggeber erstattet der
Universität über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Vorhabens hinaus diejenigen Aufwendungen, die in Ansehung des Forschungsvorhabens und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen, es sei denn, die Universität unterlässt es pflichtwidrig, für die rechtzeitige Beendigung der rechtlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen. Die bei vorzeitiger Beendigung über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus an die Universität zu erstattenden Aufwendungen dürfen die bei Durchführung des
Vorhabens insgesamt veranschlagten Mittel nicht übersteigen.

 

 

§ 9

Änderungen/Unwirksamkeit

 

Für Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden ist Schriftform erforderlich. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

 

 

§ 11

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist ….

 

 

 

 

 

 

 

 

 

. . . . . . . . . .,

 

 

 

 

 

 

 

 

. . . . . . . . .

. . . . . . . . .

 

 

Zur Kenntnis genommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

wissenschaftliche Leitung

 

 

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