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Geistiges Eigentum in Ungarn

Das geistige Eigentum in Ungarn umfasst ungarisches Patentrecht, Markenrecht und Designrecht sowie die üblichen Rechte des geistigen Eigentums. Der gewerbliche Rechtsschutz Ungarns ist gesetzlich geregelt. Wesentliche Zuständigkeiten sind auf das ungarische Amt für geistiges Eigentum übertragen.

Das ungarische Amt für geistiges Eigentum

Das ungarische Amt für geistiges Eigentum ist das für den Schutz des geistigen Eigentums zuständige IP Amt, das 1896 gemäß Abschnitt 23 des Gesetzes XXXVII von 1895 über Patente für Erfindungen eingerichtet wurde. Der Minister für Innovation und Technologie übt die Aufsicht über das Am aust

Zu den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des ungarischen Patentamtes gehört folgendes:

  • behördliche Prüfungen und Verfahren im Bereich des gewerblichen Eigentums;
  • Erfüllung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und Rechten im Zusammenhang mit dem Urheberrecht;
  • Informations- und Dokumentationsaktivitäten der Zentralregierung im Bereich des geistigen Eigentums;
  • Teilnahme an der Ausarbeitung von Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums;
  • Entwicklung und Umsetzung der Regierungsstrategie zum Schutz des geistigen Eigentums, Einleitung und Durchführung von zu diesem Zweck erforderlichen staatlichen Maßnahmen;
  • Erfüllung beruflicher Aufgaben der internationalen und europäischen Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums;
Adresse des ungarischen Patentamtes:
H - 1081 Budapest, II. János Pál pápa tér 7. Ungarn
Postanschrift: H-1438 Budapest, Postfach 415. Ungarn
Zentrales Telefon: +36 1 312 4400, Fax: +36 1 474 5534
E-Mail: hipo@hipo.gov.hu

Patentrecht in Ungarn

Das Patentrecht in Ungarn ist im Patentgesetz geregelt. Das Patent gewährleistet den rechtlichen Schutz von Erfindungen. Der Inhaber des Patentes hat das ausschließliche Recht, die Lösung der Erfindung zu nutzen.

Der Patentschutz in Ungarn gilt bis zu 20 Jahre ab dem Tag der Patentanmeldung.

Das ungarische Patent kann durch nationale oder europäische Anmeldung oder durch eine im Rahmen des Patentkooperationsvertrags (PCT) eingereichte Anmeldung erhalten werden, sofern die Anmeldung und die Erfindung den in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen.

Im Ausland kann das Patent durch Anmeldung bei den nationalen Ämtern oder darüber hinaus durch eine europäische Anmeldung für die Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beantragt werden. Die Anmeldung kann direkt oder im Rahmen des Patentkooperationsvertrags eingereicht werden.

Das ungarische Patent wird aufgrund des Erteilungsverfahrens vor der zuständigen Behörde (Patentamt) erteilt. Andere Verfahren im Zusammenhang mit dem Patentschutz fallen ebenfalls in die Zuständigkeit des ungarischen Amtes für geistiges Eigentum. Der Sachverständigenausschuss für gewerbliches Eigentum des ungarischen Amtes für geistiges Eigentum gibt auf Mandat oder auf Ersuchen des Gerichts Stellungnahmen zu den in Ungarn im Zusammenhang mit dem gewerblichen Schutz ergangenen rechtlichen Fragen ab.

Sofern kein gegenteiliger internationaler Vertrag vorgesehen ist, werden ausländische Anmelder in allen Patentangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des ungarischen Amtes für geistiges Eigentum fallen, von einem zugelassenen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt vertreten.

Die Möglichkeit, veröffentlichte ungarische Patentdokumente zu durchsuchen, steht allen offen.

Gebrauchsmusterrecht in Ungarn

Auch das Gebrauchsmusterrecht in Ungarn ist im Patentgesetz geregelt.

Der Gebrauchsmusterschutz ist ein Rechtsschutz für neue technischen Lösungen. Aufgrund des Schutzes des Gebrauchsmusters hat der Eigentümer dieses Schutzes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das ausschließliche Recht, das Gebrauchsmuster zu nutzen oder eine andere Person zur Nutzung zu ermächtigen. Der Schutz hat eine Laufzeit von 10 Jahren.

Der Schutz des Gebrauchsmusters kann durch die vor dem ungarischen Amt für geistiges Eigentum gesetzlich festgelegten Bewilligungsverfahren erreicht werden.

In Ungarn ist es auch möglich, durch eine internationale Anmeldung im Rahmen des Vertrags über die Zusammenarbeit im Patentwesen (PCT) einen gültigen Schutz für Gebrauchsmuster zu erhalten. Ausländische Antragsteller müssen sich durch einen in Ungarn ansässigen Bevollmächtigten in Verfahren vertreten lassen, die vor dem ungarischen Amt für geistiges Eigentum eingeleitet wurden. Im Falle einer Pflichtvertretung ist nur ein Anwalt oder Patentanwalt berechtigt, diese auszuführen.

Eine in Ungarn eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb des Unionsprioritätsbereichs von 12 Monaten in eine europäische Patentanmeldung umgewandelt werden, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung den Anforderungen europäischer Patentanmeldungen entspricht.

Designrecht in Ungarn

Das Designrecht in Ungarn ist im Gesetz XLVIII von 2001 über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern normiert.

Der Designschutz gewährt Rechtsschutz für das Erscheinungsbild eines Produkts.

Designschutz wird für jedes Design gewährt, das

  • weltweit neu ist und  individuellen Charakter aufweist,
  • und aus bestimmten Ablehnungsgründen nicht vom Schutz ausgeschlossen ist.

Durch Einreichung einer Designanmeldung beim ungarischen Amt für geistiges Eigentum kann Designschutz in Ungarn erreicht werden. Bei einer internationalen Anmeldung im Rahmen des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung von Geschmacksmustern ist dies ebenfalls möglich.

Im Falle einer Verletzung des Designschutzes kann der Rechteinhaber ein Gerichtsverfahren einleiten und einen entsprechenden Antrag stellen.

Designschutz dauert fünf Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag der Anmeldung. Auf Anfrage kann diese Laufzeit um weitere fünf Jahre, höchstens viermal, verlängert werden. Nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren ab dem Anmeldetag kann der Schutz nicht mehr erneuert werden.

Markenrecht in Ungarn

Allgemeine Bestimmungen der Verfahren zur Eintragung von Markenrechten in Ungarn basieren auf dem Gesetz Nr. XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben.

Markenanmeldung in Ungarn

Nach der Einreichung einer Markenanmeldung prüft das ungarische Amt für geistiges Eigentum ob die Anmeldung die Anforderungen erfüllt. Der Antragsteller wird über den vereinbarten Anmeldetag informiert. Kann kein Anmeldetag vereinbart werden, wird der Antragsteller aufgefordert, die Unregelmäßigkeiten innerhalb von 30 Tagen zu beheben.

Wurden die Unterlagen, aus denen sich die Markenanmeldung zusammensetzt, in einer Fremdsprache erstellt, ist die Liste der Waren oder Dienstleistungen innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag in ungarischer Sprache einzureichen.

Jede Person kann beim Amt eine Bemerkung einreichen, wonach dem Zeichen aus den in den Artikeln 2 und 3 des Markengesetzes genannten Gründen kein Markenschutz gewährt werden kann.

Wenn eine Markenanmeldung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Anmeldetags erfüllt, die Anmeldegebühr entrichtet und die Liste der Waren oder Dienstleistungen in ungarischer Sprache eingereicht wurde, prüft das Amt, ob die Anmeldung die formalen Anforderungen erfüllt. Entspricht der Antrag nicht den geprüften Anforderungen, fordert das Amt den Antragsteller in seiner Entscheidung auf, die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen oder den Antrag zu teilen, und setzt das Verfahren entsprechend fort.

Wenn eine Markenanmeldung die Anforderungen des Markengesetzes erfüllt, führt das Amt eine Recherche nach älteren Rechten gemäß Artikel 4 durch und erstellt auf der Grundlage des Zeichens einen Recherchenbericht unter gebührender Berücksichtigung der Liste von Waren oder Dienstleistungen und sendet den Suchbericht an den Antragsteller.

Wenn eine Markenanmeldung die Anforderungen des Markengesetzes erfüllt, führt das Amt eine inhaltliche Prüfung der Markenanmeldung durch. Wenn der Antrag die geprüften Anforderungen nicht erfüllt, fordert das Amt den Antragsteller in seiner Entscheidung auf, die Unregelmäßigkeiten zu korrigieren oder gegebenenfalls Kommentare abzugeben.

Nach Übermittlung des Recherchenberichts an den Antragsteller veröffentlicht das Amt den Antrag im Amtsblatt des Amtes und teilt dem Antragsteller diese Veröffentlichung mit.

Widerspruchsverfahren in Ungarn

Nach den Bestimmungen des Markengesetzes kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung einer Markenanmeldung oder deren Änderung bzw. Aufteilung eine Mitteilung über den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke aufgrund von Artikel 4 eingereicht werden. Eine nach den besonderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Einspruchsgebühr ist innerhalb eines Monats ab dem Datum der Einreichung der Widerspruchsschrift zu zahlen. (siehe Punkt 5 der Gebührenordnung)

Wenn der Widerspruch die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllt, wird der Widersprechende aufgefordert, die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Wurde die Widerspruchsgebühr nicht entrichtet, wird er aufgefordert, die Zahlung innerhalb der im Markengesetz festgelegten Frist zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen gilt der Widerspruch als zurückgenommen.

Nach den schriftlichen Vorarbeiten hält das Amt eine mündliche Anhörung zum Widerspruchsverfahren nur ab, wenn die Klärung des Sachverhalts eine gemeinsame Anhörung der Parteien erfordert oder wenn die Parteien dies rechtzeitig einstimmig beantragen.

Sortenschutzrecht in Ungarn

Der Sortenschutz gewährleistet den rechtlichen Schutz neuer Pflanzensorten in Ungarn. Der Inhaber des Sortenschutzes hat das ausschließliche Recht, die Pflanzensorte zu nutzen oder anderen die Erlaubnis dazu zu erteilen. Der Eigentümer der geschützten Pflanzensorte kann gegen jeden, der die Sorte ohne seine Genehmigung verwendet, rechtliche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der vom ungarischen Amt für geistiges Eigentum gewährte Sortenschutz nicht mit der vom zentralen Landwirtschaftsamt erteilten staatlichen Registrierung identisch ist. Der erste gewährleistet dem Eigentümer Exklusivrechte, während der zweite eine Voraussetzung für die öffentliche Produktion der Pflanzensorte ist und deren Angabe auf der nationalen Sortenliste sicherstellt.

Die territoriale Gültigkeit und die Dauer des Sortenschutzes sind begrenzt, dh der Schutz gilt nur in dem Land oder der internationalen Organisation, in der er gewährt wurde. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre und bei Weinreben und Bäumen 30 Jahre ab dem Datum der Gewährung des Schutzes.

In Ungarn gültiger Sortenschutz kann durch Einreichung eines nationalen Antrags oder - für das Hoheitsgebiet der Europäischen Union - durch Einreichung eines Antrags auf ein Sortenrecht der Gemeinschaft erlangt werden, wenn die Pflanzensorte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Mit anderen Worten, die Pflanzensorte muss neu, unterscheidbar, einheitlich, stabil sein und eine zur Identifizierung geeignete Sortenbezeichnung haben.

Der Antrag auf nationalen Sortenschutz kann beim ungarischen Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden, während der Antrag auf ein Sortenrecht der Gemeinschaft direkt beim Sortenamt der Gemeinschaft (CPVO) eingereicht werden kann.

Urheberrecht in Ungarn

Das Urheberrecht in Ungarn ist im entsprechenden Gesetz normiert.

Beim ungarischen Amtes für geistiges Eigentum werden in Bezug auf das Urheberrecht die Überwachung und Führung eines Verzeichnisses der Verwertungsgesellschaften durchgeführt. Ferner führt das Amt in Ungarn ein freiwilliges Werkregister, in das die urheberrechtlichen Werke eingetragen werden können, aber nicht müssen.

Auch ohne Registrierung gilt der Urheberrechtsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen.

Das Urheberrecht ist ein Bereich der Rechte an geistigem Eigentum, der den Schutz der Autoren von Autorenwerken regelt, dh jede einzelne, originelle Kreation, die aus kreativen intellektuellen Aktivitäten in den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst stammt - unabhängig von dem Genre, in dem die jeweilige Kreation vorliegt, verkörpert ist, und die Inhaber der sogenannten Rechte in Bezug auf das Urheberrecht.

Die Grundregeln zum Urheberrecht sind im Urheberrechtsgesetz (Nr. LXXVI von 1999), aber auch in mehreren anderen Bestimmungen [Dekret Nr. 156/1999 (XI. 3.) der Regierung über die Organisation und Arbeitsweise des Rates der Urheberrechtsexperten enthalten ;; Dekret Nr. 158/2000. (IX. 13.) der Regierung über die Bestimmung des Bereichs von Geräten, die für die Zwecke der Reprographie verwendet werden; Dekret Nr. 16/1999. (XI. 18.)

Internationale Abkommen im geistigen Eigentum von Ungarn

Die nachfolgenden Abkommen hat Ungarn abgeschlossen (von der WIPO):

Contracting Party

Treaty

Signature

Instrument

In Force

Details

Hungary

Beijing Treaty on Audiovisual Performances

June 26, 2012

Hungary

Berne Convention

Accession: February 14, 1922

February 14, 1922

Details

Hungary

Budapest Treaty

April 28, 1977

Ratification: July 11, 1978

August 19, 1980

Details

Hungary

Hague Agreement

Accession: March 7, 1984

April 7, 1984

Details

Hungary

Lisbon Agreement

October 31, 1958

Ratification: December 29, 1966

March 23, 1967

Details

Hungary

Locarno Agreement

October 8, 1968

Ratification: September 28, 1973

January 1, 1974

Details

Hungary

Madrid Agreement (Indications of Source)

Accession: April 13, 1934

June 5, 1934

Details

Hungary

Madrid Agreement (Marks)

Accession: November 30, 1908

January 1, 1909

Details

Hungary

Madrid Protocol

June 28, 1989

Ratification: July 3, 1997

October 3, 1997

Details

Hungary

Nairobi Treaty

October 24, 1981

Ratification: November 28, 2008

December 28, 2008

Hungary

Nice Agreement

June 15, 1957

Accession: December 29, 1966

March 23, 1967

Details

Hungary

Paris Convention

Accession: November 30, 1908

January 1, 1909

Details

Hungary

Patent Cooperation Treaty

June 19, 1970

Ratification: March 27, 1980

June 27, 1980

Details

Hungary

Patent Law Treaty

June 2, 2000

Ratification: December 12, 2007

March 12, 2008

Hungary

Phonograms Convention

Accession: February 24, 1975

May 28, 1975

Details

Hungary

Rome Convention

Accession: November 10, 1994

February 10, 1995

Hungary

Singapore Treaty

September 26, 2006

Hungary

Trademark Law Treaty

October 28, 1994

Ratification: August 26, 1998

November 26, 1998

Hungary

UPOV Convention

Accession: March 16, 1983

April 16, 1983

Details

Hungary

Vienna Agreement

June 12, 1973

Details

Hungary

WIPO Convention

January 12, 1968

Ratification: December 18, 1969

April 26, 1970

Details

Hungary

WIPO Copyright Treaty

January 29, 1997

Ratification: November 27, 1998

March 6, 2002

Hungary

WIPO Performances and Phonograms Treaty

January 29, 1997

Ratification: November 27, 1998

May 20, 2002

 

 

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