Markenverletzung (Abmahnung, einstweiliges Verfügungsverfahren, Markenverletzungsklage)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder auch einer nicht-eingetragenen Benutzungsmarke kann ein Bündel von Ansprüchen gegen Dritte geltend machen, die in identischer oder äquivalenter Form das geschützte Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmässig verwenden. Dabei kommen in erster Linie nach aussergerichtlichen Möglichkeiten die Markenverletzung zu verfolgen, eine Markenverletzungsklage, eine einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung sowie flankierend ggfs ein Strafverfahren in Betracht.
Der angebliche Markenverletzer kann in den jeweiligen Verfahren agieren sowie zusätzliche Verfahren mitunter selbst anstrengen, wie z.B. ein Markenlöschungsverfahren oder selbst Klage auf Festellung der Nichtverletzung der Marke erheben.
Ein Markenverletzungsverfahren beginnt äusserlich häufig mit einer Abmahnung wegen möglicher Markenverletzung. Auch einstweilige Verfügungsverfahren sind in Markensachen im Vergleich zu anderen Schutzrechtsarten (wie technischen Schutzrechten) sehr häufig. Auch Markenverletzungsklagen vor den Markenstreitkammern der Landgerichte, vor den Oberlandesgerichten, dem BGH oder dem EuGH sind keineswegs selten. Sie gehen zudem häufig mit Urteil und teils auch vergleichsweise aus.
Innerhalb des Portfoliomanagements von Markenportfolios werden Markenverletzungen - ohne äusserlich sichtbare Massnahme - zunächst summarisch dahingehend geprüft, ob eine Markenverletzung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden.
Feststellung einer Markenverletzung
Ausgangspunkt der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. § 15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung: Eine Marke hat die Wirkung, dass allein der Markeninhaber befugt ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Die Verletzung einer Marke setzt allgemein voraus, dass wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden. Bei berühmten Marken genügt die Verwendung ähnlicher Zeichen.
Im Detail kann es sich bei der Markenverletzung um eine identische Markenverletzung, eine ähnliche Markenverletzung oder eine mittelbare Markenverletzung handeln. Die Feststellungen hierzu im Einzelfall sind häufig vor allem dann schwieriger, wenn es sich um entfernt ähnliche oder mittelbare Markenverletzungen handelt.
Abmahnung wegen Markenverletzung
Mit der Abmahnung wird der Markenverletzer auf den beanstandeten Sachverhalt und auf den bestehenden Markenschutz hingewiesen. Dabei wird typischerweise für die Vergangenheit Schadensersatz und für die Zukunft Lizenz oder Unterlassung verlangt.
Geht der Gegner darauf ein, ist ein Verletzungsprozess vermieden und das gewünschte Ergebnis erreicht worden. War die Abmahnung nicht erfolgreich, bleibt das Markenverletzungsverfahren vor Gericht in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder einer Markenverletzungsklage.
Markenverletzungsklage
Eine Schutzrechtsverletzung kann in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden, das heisst, es wird Markenverletzungsklage vor den Markenstreitkammern der Landgerichte erhoben.
Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren müssen Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt einbeziehen. Im Markenverletzungsverfahren werden zumindest die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch (Vernichtungsanspruch)
- vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadesersatz
- Auskunftsansprüche
Am Ende des Markenprozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten.
Wenn ein Markeninhaber einen gerichtlichen Prozess wegen Markenverletzung anstrengt, so kann dies eine Vielzahl an Gründen neben der Markenverletzung als solcher aufweisen. Es muss dem Markeninhaber nicht zwingend um die Verhinderung der Verletzung gehen; mitunter können auch finanzielle Interessen den Leitgedanken bilden.
Markenverletzungsverfahren sind in Deutschland im internationalen Vergleich günstig, Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert. So verursacht ein erstinstanzliches Verfahren Gesamtkosten ab ca. 5000 EUR bis zu ca. 25000 EUR (Kostenschätzungen gelten bei typischen Streitwerten). Das ist europaweit der günstigste Wert.
Zudem haben die “grossen” Markengerichte, also beginnend mit den Landgerichten in Düsseldorf, Köln, München und Hamburg sich auch international einen überdurchschnittlich guten Ruf für zügige und verlässliche Entscheidungen erarbeitet.
Dabei wird der typische Markenverletzungsprozess vor Gericht keineswegs immer mit einem Urteil beendet oder gar über mehrere Instanzen geführt. In einigen Fällen wird das Verfahren anderweitig beendet. Ausschlaggebend für das vorzeitige Ende eines Markenverletzungsverfahrens sind die nachfolgenden Gründe:
- Höhe des Gegenstandswertes: Setzt das Verletzungsgericht einen hohen Streitwert an, steigen die Kosten für das Unternehmen, das den Prozess verliert zum Teil deutlich an. Ein Vergleich wird somit attraktiver. Allerdings sind die Gerichtskosten im Vergleich zu den Anwaltskosten eher gering. Es überrascht daher nicht, dass dieser Effekt zwar statistisch signifikant, aber relativ klein ist.
- Vorprozessual eingereichte Löschungsklage: Ein weiterer Faktor, der zum Prozessabbruch führen kann, ist die Möglichkeit für den beklagten Markenverletzer, eine Markenlöschungsklage anzustrengen. Eine erfolgreiche Klage würde die Marke vernichten. Das Risiko, dass die Marke zum Teil oder schlimmstenfalls sogar zur Gänze für nichtig erklärt wird, kann den Kläger dazu veranlassen, einen Vergleich im laufenden Prozess in Betracht zu ziehen.
Über die Instanzen und bei ebenfalls geführtem Löschungsverfahren sind Markenverletzungsverfahren für deutsche Verhältnisse jenseits des internationalen Vergleiches dennoch kostenintensiv
Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Markenverletzung
Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Mit einer einstweiligen Verfügung kann dem Markenverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt werden, die Marke weiterhin zu verletzen. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel das Gericht der Hauptsache zuständig, hier also die Markenstreitkammern der Landgerichte.
Die einstweilige Verfügung kann u.U ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden. Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Eine von einer einstweiligen Verfügung bedrohte Partei kann vorbeugend eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen wird.
Tatsächlich kommen einstweilige Verfügungsverfahren bei einer Markenverletzung oder Kennzeichenverletzung häufig vor. In vielen Fällen lassen sich Glaubhaftmachungsmittel auch durch Ausdrucke aus dem Internet untermauern, so dass die Markengerichte oftmals lediglich die Frage der Verwechselungsgefahr und damit die Ähnlichkeit der verwandten Zeichen prüfen müssen. Dies funktioniert auch im summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren relativ verlässlich.
Strafverfahren bei Markenverletzung
Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist strafbar und wird auf Antrag verfogt.
Grundsätzlich besteht dann die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Der Strafantrag ist beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Straftat zu stellen (§ 77b StGB).
Bei den diversen Staatsanwaltschaften haben sich häufig Sonderzuständigkeiten für Schutzrechtsverletzungen gebildet. Auch zu Beweiszwecken im Zivilverfahren kann ein Strafverfahren in Markensachen förderlich sein.
Bei der Verteidigung gegen ein Strafverfahren kommen ebenfalls besondere Verfahrensarten, wie zB ein Markenlöschungsverfahren, in Betracht.
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