Muster eines Softwarepflegevertrag
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Wartungs- und Pflegerahmenvereinbarung
zwischen
der … Hannover,
- nachfolgend Kunde genannt –
und
,
- nachfolgend Auftragnehmer genannt –
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer ermöglicht die Pflege der in der Anlage "Pflegeschein" bezeichneten Computerprogramme (nachfolgend Programme) nach den Bestimmungen dieses Vertrags. Die Pflege kann einen Wartungsdienst zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Programme beim Kunden und zur Beseitigung von in den Programmen auftretenden Fehlern und sonstigen Mängeln umfassen, ohne dass jedoch jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann. Die Pflege umfasst auch einen Änderungsdienst zur Anpassung der Programme an die Belange des Kunden.
(2) Die Pflege umfasst auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen – jedoch nicht Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im "Pflegeschein" bezeichneten Programme oder dort an deren Stelle genannt sind.
(3) Die Pflege ist nicht auf die Installation der Programme auf den im "Pflegeschein" angegebenen zentralen Datenverarbeitungseinheiten (nachfolgend DV-Einheiten) beschränkt. Die Änderung der Installation und des Installationsorts der DV-Einheiten ist dem Auftragnehmer mitzuteilen. Eine Fortsetzung der Pflege am neuen Installationsort kann der Auftragnehmer nur aus wichtigem Grunde verweigern. Zusätzliche Kosten, die durch Änderung des Installationsorts bei der Ausführung der Pflege entstehen, gehen nicht zu Lasten des Kunden.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer leistet einen Wartungsdienst auf Abruf zur Behebung von Fehlern und sonstigen Mängeln, die während der Nutzung der im "Pflegeschein" bezeichneten Programme auftreten und/oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder beeinträchtigt wird.
(2) Der Auftragnehmer leistet zusätzlich einen vorbeugenden Wartungsdienst zur Behebung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die dem Auftragnehmer in dem im "Pflegeschein" bezeichneten Programm unabhängig von dessen Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
(3) Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft des Programms durch eine Umgehung des Fehlers. Die Behebung eines Fehlers im Programm umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Sonstige Mängel werden vom Wartungsdienst behoben, wenn dies möglich ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn der Mangel nur durch Neuprogrammierung wesentlicher Teile des betreffenden Programms behoben werden kann.
(4) Der Auftragnehmer leistet für die im "Pflegeschein" bezeichneten Programme einen Änderungsdienst. Der Änderungsdienst umfasst die Anpassung der Programme und der zugehörigen Anwendungsdokumentation an die Belange des Kunden. Hierzu gehören die Anpassung an geänderte oder neue DV-Einheiten oder Programme und/oder geänderte Nutzungserfordernisse des Kunden. Art, Umfang, Einsatzbedingungen, Zeitrahmen und Kostenhöchstbeträge der Anpassung sind in einer Leistungsbeschreibung als Anlage zum "Pflegeschein" festgelegt.
(5) Nachdem der Auftragnehmer eine Wartungsanforderung des Kunden für ein bestimmtes Programm erhalten hat, führt er die Wartung durch seinen zentralen Kundendienst und, soweit dies nicht zum Erfolg führt, durch seinen dezentralen Kundendienst am Installationsort durch. Der zentrale Kundendienst erfolgt telefonisch oder durch Übermittlung von Informationen und Unterlagen über eine Telekommunikationsverbindung. Mit Einverständnis des Kunden kann der zentrale Wartungsdienst auch durch Fernwartung erfolgen, sofern beim Kunden die dafür notwendigen technischen Einrichtungen bestehen. Voraussetzung für die Durchführung des Wartungsdienstes durch den dezentralen Kundendienst ist die Funktionsbereitschaft der DV-Einheit, auf der das Programm installiert ist. Die Reaktionszeiten des zentralen und dezentralen Kundendienstes sind im "Pflegeschein" geregelt. Die Reise- und Unterbringungskosten für den dezentralen Kundendienst trägt der Kunde. Der vorbeugende Wartungsdienst gemäß Abs. (2) erfolgt durch den dezentralen Kundendienst des Auftragnehmers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachdem der Fehler dem Auftragnehmer bekannt geworden ist, bei schwerwiegenden, die Nutzung des Programms gefährdenden Fehlern, innerhalb der für das betreffende Programm im "Pflegeschein" vereinbarten Reaktionszeit.
(6) In den Pflegeleistungen enthalten sind ferner.
a) Wartungsdienst für Programmteile, deren Funktion von anderen Programmen abhängt.
b) Änderungsdienst für Programmanpassungen, zu deren Realisierung eine Neuprogrammierung von selbständig einsetzbaren Programmodule programmiertechnisch notwendig oder zweckmäßig ist,
c) die Unterrichtung des Personals des Kunden.
d) die Erstellung oder Überlassung von Programmen, einschließlich des Kommentierten Sourcecode und eine Beratungstätigkeit hierüber sowie über den Einsatz von DV-Einheiten.
(7) Die Leistungen gemäß Abs. (6) wird der Auftragnehmer auf Anforderung des Kunden erbringen. Sie sind im Pauschalpreis gem. § 5 enthalten.
§ 3
Pflegebereitschaft
(1) Der Wartungsdienst erfolgt an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils zwischen 7 Uhr und 18 Uhr.
(2) Sofern im Programmschein angegeben, wird der Zeitraum des Pflegedienstes an den genannten Tagen bis jeweils 24 Uhr verlängert und/oder auf Sonnabend von 7 Uhr bis 18 Uhr erweitert. Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung.
§ 4
Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel. Hierzu gehören nicht die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und andere zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstigen Mängel vom Aufragnehmer zu erstellende Unterlagen.
(2) Der Kunde gestattet dem Pflegepersonal des Auftragnehmers nach Absprache den Zugang zu den im "Pflegeschein" angegebenen DV-Einheiten, auf denen die dort bezeichneten Programme installiert sind.
(3) Der Auftragnehmer ist auch dann nicht von seinen Verpflichtungen gemäß § 2 befreit, solange der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gemäß Absatz (1) bis (2) nicht nachkommt.
§ 5
Vergütung und Pflegeleistungskonto
(1) Der Kunde entrichtet für den Wartungsdienst die im Pflegschein angegeben Gebühren jeweils am Schluss des dort genannten Berechnungszeitraumes. Gebühren und Zuschläge werden zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.
(2) Im Pauschalpreis gemäß Abs. 1 sind sämtliche Pflege- und Wartungsarbeiten enthalten.
(3) Rechnungen des Auftragsnehmers werden erst nach Prüfung des reibungslosen Ablaufs fällig.
§ 6
Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer wird ihm während der Pflegearbeiten zur Kenntnis gelangende Informationen oder Unterlagen des Kunden, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, während der Dauer des Vertrags und nach dessen Beendigung geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzes fallen. Er wird solche Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten.
(2) Der Auftragnehmer wird sein Personal entsprechend unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung gemäß Abs. (1) verpflichten.
§ 7
Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Für die Pflege von Programmen, die der Auftragnehmer im Rahmen eines Überlassungsvertrags dem Kunden zur Nutzung überlassen hat, räumt der Auftragnehmer dem Kunden das Recht ein, die Arbeitsergebnisse der vertragsgemäßen Pflegearbeiten als Teil dieser Programme für die Dauer des Überlassungsvertrags unter den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung durch den Kunden ist eingeschlossen. Der Kunde enthält alle Verwertungsrechte, so auch das Recht, die Programme, einschließlich Sourcen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu vertreiben.
(2) Die Arbeitsergebnisse der Pflege von kundeneigenen Programmen gehören dem Kunden. Bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse gemäß Abs. (1) eingehen, kann allein der Kunden frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrungen, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.
§ 8
Fremde Rechte
(1) Für Programme, die der Auftragnehmer dem Kunden im Rahmen eines Überlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, erklärt der Auftragnehmer, dass ihm Rechte Dritter nicht bekannt sind.
(2) Für kundeneigene Programme und für Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme bearbeiten oder ändern zu lassen und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu benutzen, räumt der Kunde dem Auftragnehmer das Recht ein, eine solche Bearbeitung oder Änderung für den Kunden durchzuführen.
§ 9
Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ergebnisse des Änderungsdienstes ohne wesentliche Fehler sind. Eine fehlende Übereinstimmung der Ergebnisse des Änderungsdienstes kann von Seiten des Kunden in einer Mängelbeschreibung dokumentiert werden.
(2) Die Gewährleistung endet 2 Jahre nach Abnahme der Arbeitsergebnisse gemäß § 2 oder mangels formeller Abnahme 3 Jahre nach Inbetriebnahme des betreffenden Programms. Sie erstreckt sich auf Fehler oder sonstige Mängel, die auf einem Abweichen der Einsatzbedingungen beruhen.
(3) Tritt nach einer Änderung eines Programms innerhalb der Gewährleistungsfrist ein auf dieser Änderung beruhender oder bisher verborgen gebliebener Fehler auf, ist dieser durch den Wartungsdienst zu beheben.
§ 10
Haftung
Die Haftung richtet sich ergänzend nach den AGB des Kunden.
§ 11
Vertragsdauer
Der Vertrag hat eine Mindestlaufdauer, die im "Pflegeschein" festgelegt ist. Im übrigen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12
Sonstiges
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Firmensitz des Kunden.
PFLEGESCHEIN
ANLAGE ZUM "VERTRAG ÜBER DIE PFLEGE VON COMPUTERPROGRAMMEN"
Name und Anschrift des Kunden: __________________________________________
_____________________________________________________________________
Pflegevertrag-Nr. _________, Kunden-Nr. _________, Pflegeschein-Nr. _______
Der Kunde bestellt einen Wartungsdienst für folgende Programme zu den Bedingungen des oben angegebenen Vertrags und nachfolgenden Vereinbarungen. Ferner bestellt der Kunde auch einen Änderungsdienst zu den Bedingungen des genannten Vertrags.
Fehlermeldungen und/oder die Mitteilung sonstiger Mängel sind zu richten an:
a) Während der normalen Pflegebereitschaft:
Telefon-Nr. ______________________
Anschrift: ______________________________________________________
b) Während der Verlängerung/Erweiterung der Pflegebereitschaft:
Telefon-Nr. ______________________
Anschrift: ________________________________________________________
Frühester Kündigungszeitpunkt gemäß § 12: _______________________________
Kunde Auftragnehmer
Ort/Datum: ____________________ ____________________
Unterschriften: ____________________ ____________________
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