Muster eines Werkvertrages
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Rahmenwerkvertrag
zwischen
der … Hannover
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
Präambel
Der Auftraggeber erbringt gegenüber seinen Kunden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Messeauftritten seiner Kunden. Diese Leistungen umfassen auch die Montage und Demontage von Messeständen. Der Auftraggeber beabsichtigt letztgenannte Leistungen bei Auftragnehmern zu beauftragen. Wesentliche Verpflichtungen jedes Einzelauftrages ist die Sicherstellung, dass die Pflichten der von dem Auftraggeber mit der Leistungserbringung beauftragten Auftragnehmer denjenigen des Kunden gegenüber dem Auftraggeber entsprechen. Wesentlichen Bestandteil dieser Pflichten sind die fristgerechte Erbringung der Leistungen (Termingarantie) des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer will die Montage bzw. Demontage übernehmen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgende Rahmenbedingungen.
§ 1
Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Montage und / oder Demontage von Messeständen im laufenden Jahr zu den in diesem Rahmenwerkvertrag dargestellten Bedingungen und gemäß für jedes Einzelprojekt (Montage bzw. Demontage eines Messestandes) schriftlich vereinbarten Einzelwerkvertrages.
2. Die Einzelprojekte werden jeweils hinsichtlich der Ausführung (Kunde, Ort, usw.) Termine und Vergütung besprochen und in einem Einzelwerkvertrag schriftlich festgelegt.
3. Dem einzelnen Vertragsverhältnis liegen die folgenden wesentlichen Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge zu Grunde:
a) der jeweilige Einzelwerkvertrag,
b) diese Rahmenwerkbedingungen,
c) die jeweils projektbezogenen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten oder ausgehändigten Baupläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die für die Durchführung des Einzelprojekts erforderlich sind,
d) das Leistungsverzeichnis der jeweiligen Einzelprojekte,
e) die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers,
f) das Bürgerliche Gesetzbuch.
§ 2
Ausführungstermine und Fristen
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Montage des Messestandes gemäß dem Einzelwerkvertrag am dort vereinbarten Termin zu beginnen und dem Auftraggeber vollständig fertiggestellt sowie besenrein zum Termin der Standübergabe gemäß Einzelwerkvertrag zu übergeben.
2. Sämtliche Termine im Einzelwerkvertrag sind absolute Fixtermine. Die dort ausgewiesnen Zeitpunkte sind durch den Auftragnehmer einzuhalten. Die Einhaltung dieser Termine gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie für die exakte Einhaltung der Termine bei der Erbringung seiner Leistungen.
3. Bei Nichteinhaltung der Termine stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer mindestens in Höhe der Ansprüche des Kunden gegen den Auftraggeber zu, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen geringeren Schadensersatz nach bzw. der Auftraggeber weist einen höheren Schadensersatz nach.
oder Paragraph „Fristüberschreitung“
4. Der Auftraggeber hat, insbesondere im Hinblick auf die kurzen Errichtungsfristen und Termine und das erhebliche Risiko mangelhafter Montage, jeder Zeit das Recht, nicht aber die Pflicht, die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten zu überprüfen und unverzügliche mangelfreie Herstellung zu verlangen.
5. Ergibt sich bei der Abwicklung des Auftrages durch den Auftragnehmer, dass dieser den Messestand voraussichtlich nicht rechtzeitig fertig stellen und übergeben kann, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer durchführen zu lassen. Die Parteien verpflichten sich dabei, ein gemeinsames Protokoll zu erstellen, welches als Grundlage für die entsprechenden Rechnungsabzüge dient.
§ 3
Abnahme des Messestandes
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers mit deren Fertigstellung abzunehmen. Abnahmen haben ausdrücklich zu erfolgen. Stillschweigende Abnahmen, insbesondere auch durch in Betriebnahme, sind ausgeschlossen.
2. Sind die Leistungen insgesamt oder zum Teil im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Die Verweigerung muss unter Angabe von Gründen bzw. Nennung der Mängel erfolgen.
3. Bei jeder Abnahme ist jeweils ein Abnahmeprotokoll anzufertigen und zu unterzeichnen. Die im Abnahmeprotokoll aufgenommenen Mängel sind nicht ausschließlich, sondern führen zu einem Vorbehalt des Auftraggebers. Eine spätere Geltendmachung von Mängeln, bzgl. derer sich der Auftraggeber die Rechte bei der Abnahme vorbehalten haben oder von versteckten Mängel, ist nicht ausgeschlossen.
§ 4
Vergütung
1. Der Auftragnehmer erhält für die Durchführung des Einzelauftrages gemäß dem Einzelauftrag den dort vereinbarten Festpreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für den Auf- und Abbau des Messestande, für sämtliche Nebenarbeiten, wie für das Entladen und Auspacken der Standbaumaterialien und deren ordnungsgemäßes und sorgfältiges Einpacken nach Abbau, für das Verladen inklusive der Herstellung der Ladungssicherheit. Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten abgedeckt.
2. Der Festpreis wird wie folgt fällig:
- 1/3 nach Auftragserteilung,
- 1/3 nach Übergabe,
- 1/3 nach Abbau und beanstandungsfreien Erhalt der Materialien,
jeweils zahlbar 10 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.
3. Soweit vom Kunden des Auftraggebers zusätzliche Arbeitsleistungen gefordert werden, werden diese nur vergütet, wenn sie jeweils als Zusatzleistung vom Kunden schriftlich bestätigt sind. Der Auftraggeber ist auf jeden Fall unverzüglich zu verständigen. Vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber zusätzlich zum Festpreis zu einem Stundenlohnsatz von DM ........ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 5
Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine saubere und ordnungsgemäße Standbauweise zu erbringen und das Standbaumaterial pfleglich zu behandeln.
2. Der Auftragnehmer haftet für das ihm überlassene Standbaumaterial von der Übernahme bis zur Übergabe zurück an den Auftraggeber an dessen Produktionsstandort für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden und Verluste in Höhe der Wiederherstellungskosten oder Wiederbeschaffungskosten. Er hat für einen wirksamen Schutz gegen Diebstahl, auch außerhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Wertgegenstände wie z. B. Elektromaterial, Möbel etc. sind vor Verlassen des Standes in einer Kabine oder entsprechend, einzuschließen. Bei Verladung in Transportmitteln ist die entsprechende Ladungssicherung herzustellen.
3. Die Firma Zeissig Int. Ausstellungsbau GmbH & Co. KG schließt eine Ausstellungsversicherung ab; hierin sind Transportschäden, Schäden durch unsachgemäße Handhabung sowie Diebstahlschäden an den dem Auftragnehmer überlassenen Standbaumaterialien bis zu einer Summe von DM 6.000.000,00 versichert. Kundenexponate sind bis zu einer Summe von DM 10.000,00 gegen o.g. Schäden versichert. Pro Schadensfall ist eine Eigenbeteiligung von DM 250,00 durch den Auftragnehmer zu leisten. Die Firma Zeissig berechnet dem Auftragnehmer am Ende eines jeden Geschäftsjahres 0,2 % des in diesem Geschäftsjahr mit der Firma Zeissig getätigten Nettogesamtumsatzes.
4. Der Auftragnehmer schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener und ausreichender Höhe ab.
5. Einlagerungen vor Ort sind dem jeweiligen Spediteur anzumelden; das Voll- bzw. Leergut ist dem Spediteur persönlich gegen Quittung zu übergeben. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten gemäß Nachweis.
Vor Einlagerung von Voll- bzw. Leergut ist grundsätzlich eine Klärung bzgl. evtl. Rücknahme durch den Auftragnehmer herbeizuführen.
6. Die bei Auf- und Abbau anfallenden Abfallstoffe sind gemäß den jeweiligen Richtlinien des Messeveranstalters gegen Nachweis der Kosten zu entsorgen.
Grundsätzlich ist vor einer Entsorgung mit dem Auftraggeber zu klären, ob dieser die Abfallstoffe entgegennimmt und entsorgt.
7. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten für Versicherungsschutz in angemessener Höhe zu sorgen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, dessen Qualifikation dem Schwierigkeitsgrad des Standbaues entspricht.
Bedient sich der Auftragnehmer Fremdpersonals bzw. Subunternehmern, so haftet er für das Verhalten dieser Personen.
Insbesondere hat er in diesen Fällen die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie die Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern und die Abführung der entsprechenden Beiträge, sicherzustellen.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Werkzeuge, Leitern sowie sämtliches Zubehörmaterial, das zur Errichtung des Messestandes notwendig ist, sowie Reinigungsmaterial und Staubsauger in ausreichender Menge zu stellen, so dass ein ordnungsgemäßer Standbau gewährleistet ist. Außerdem hat der Auftragnehmer für ausreichend Verpackungsmaterial für ein sorgfältiges Verpacken der Stand-baumaterialien nach Abbau zu sorgen. Falls er das Material nicht selber stellen kann, muss rechtzeitig eine Meldung an den Auftraggeber erfolgen, sodass von dort das entsprechende Material bereitgestellt werden kann.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich beim Kunden des Auftraggebers unter ZEISSIG aufzutreten und keinerlei Versuch zu unternehmen, an den Kunden in der Rolle des Unternehmers heranzutreten, noch künftige Abwicklungen mit dem Kunden des Auftraggebers direkt zu tätigen.
10. Sämtliche Pläne und Ausführungsunterlagen, sei es, dass sie von dem Auftraggeber überreicht oder vom Auftragnehmer erstellt wurden, bleiben oder werden Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sie bei Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pläne und Ausführungsunterlagen geheimzuhalten und seine Mitarbeiter dieser Pflicht zu unterwerfen.
11. Durch die Mitwirkung des Subunternehmers bei der Realisierung von Aufträgen, trägt er gegenüber dem unmittelbaren Kunden sowie eventuellen potentiellen Kontakten, zur Imagebildung bei. Aus diesem Grunde ist es vor Ort nicht nur erforderlich eine fachlich korrekte Arbeit zu liefern, sondern auch durch Verhalten sowie optischem Erscheinungsbild positiv, im Interesse des Auftraggebers zu wirken. Entsprechende Bekleidung bzw. Kennzeichnung sollen der Identifizierung als ZEISSIGMitarbeiter‘ erleichtern und somit evtl. Ansprechbarkeit für den Kunden sicherstellen. Auf Sauberkeit ist auch hier zu achten. Entsprechende Bekleidungsstücke werden von ZEISSIG gestellt und sind zu verwenden.
§ 6
Änderungsvorbehalt
1. Im Falle einer Leistungserweiterung oder -änderung nach Abschluss des Einzelwerkvertrages wird der Auftragnehmer für die zusätzlichen Leistungen die Kosten feststellen und dem Auftraggeber in angemessenem Umfang schriftlich bekannt geben.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sodann, diese zusätzlichen Leistungen im Rahmen der so ermittelten Kosten zu erbringen. Zur Ausführung dieser weiteren Leistungen, die vom Kunden schriftlich bestätigt werden, bedarf es eines angemessenen schriftlichen Auftrages durch den Auftraggeber.
§ 7
Mitwirkungshandlungen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass jedes Einzelprojekt intensives Zusammenwirken aller Beteiligten erfordert. Die Parteien verpflichten sich deshalb zu kooperativem Verhalten und erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, auch wenn solche im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 8
Nutzungsrechte
Sämtliche dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellten gewerblichen Schutzrechte (insbesondere auch Urheber- und Leistungsschutzrechte) zu Gunsten des Auftraggebers, bleiben Eigentum des Auftraggeber. Irgendeine Rechtseinräumung oder Lizenzierung erfolgt nicht.
§ 9
Kündigung
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen jeder Zeit ganz oder teilweise schriftlich kündigen, insbesondere wenn der jeweilige Kunden seinerseits den Vertrag mit dem Auftraggeber gekündigt hat. Im Falle einer solchen Kündigung werden tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet und vergütet. Für noch nicht erbrachte Leistungen erhält der Auftragnehmer keine Vergütung.
2. Im Übrigen können beide Parteien das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
§ 10
Abtretung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer weder die Rechte aus diesem Vertrag abtreten noch Verpflichtungen daraus übertragen.
§ 11
Sonstiges
1. Dem Auftragnehmer werden sämtliche Unterlagen, die einen ordnungsgemäßen Standaufbau gewährleisten, ausgehändigt.
2. Der Auftragnehmer erklärt, dass er sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen, Steuern und Abgaben in eigener Rechnung erstattet und abführt.
Nach Angaben des Auftragnehmers wird er steuerlich geführt beim
Finanzamt _____________________________________
Steuernummer _____________________________________
3. Nebenabreden zu diesem Werkvertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus diesem Vertragsverhältnis und den späteren Einzelwerkverträgen ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers.
5. Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
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