Mediation - horak Rechtsanwälte, Hannover
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Vor langen und kostenintensiven Gerichtsprozessen mit unbekanntem Ausgang, kann es sinnvoll sein, eine außergerichtliche Konfliktlösung z.B. durch Mediation zu finden. Auch in einem bereits vorhandenen Gerichtsverfahren kann eine Mediation eine Möglichkeit bieten, durch die Diskussion ganz anderer, als rein rechtlicher Themen, dennoch Rechtsfrieden herbeizuführen.
Das Mediationsverfahren wird von den streitenden Parteien freiwillig durchgeführtes. Selbst eine gerichtliche Mediation (ein nicht am Verfahren beteiligter Richter wird als Mediator tätig) ist in einigen Ländern möglich.
Die Parteien müssen sich bei einer Mediation auf einen Mediator verständigen, der das Mediationsverfahren leitet und durch die mündlichen Verhandlungen führt.
Mediator
Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Als Mediator werden häufig Richter oder Rechtsanwälte tätig. Diese Berufsbildung ist jedoch nicht zwingend nötig (aber bei komplexen rechtlichen Verhältnissen hilfreich).
Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
Mediationsverfahren
Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.
Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
Verschwiegenheitspflicht des Mediators
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
Schiedsverfahren, Schlichtungsverfahren und Gerichtsverfahren
Das Mediationsverfahren ist kein Schiedsverfahren (es erfolgt kein Schiedsspruch), kein Schlichtungsverfahren (es erfolgt kein Schlichtungsspruch) und kein Gerichtsverfahren (es gibt keine gerichtliche Entscheidung.
Mediationsgesetz
Die Mediation ist im Mediationsgesetz geregelt und umfasst folgende Stichpunkte:
- Mediator
- zertifizierter Mediator
- Mediationsverfahren
- außergerichtliche Mediation
- gerichtliche Mediation
- Mediationsgrundsätze
- Transparenz
- Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators
- Befangenheit des Mediators
- Mediationskosten
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