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Spanisches Immobilienrecht - horak Rechtsanwälte

Das spanische Immobilienrecht ist vor allem im spanischen Zivilgesetzbuch normiert. Neben dem Code Civile Spaniens sind jedoch im Detail zahlreiche weitere Vorschriften und Regulierungen in Spanien zu beachten. Dies betrifft sowohl den Kauf als auch den Verkauf der Immobilen. Aber auch “dazwischen” sind Regelungen zu beachten, wie steuerrechtliche Vorschriften Spaniens.

Notarieller Kaufvertrag zum Kauf einer Immobilie in Spanien

Der Kauf einer Immobilie setzt keinen notariellen Kaufvertrag voraus. Dieser ist jedoch für die Eintragung in das zugehörige Register erforderlich. Folglich empfiehlt sich die notarielle Form.

Die Registereintragung wirkt nicht konstitutiv. Dies bedeutet, dass der im Register eingetragene Eigentümer nicht der materielle Eigentümer sein muss. Daher ist auch rechtlich beim Kauf spanischer Immobilien besondere Vorsicht zu walten. Dies gilt entsprechend bei Verkauf der Immobilie und etwaige Haftungsfragen.

Folgendes sind unbewegliches Vermögen:

1. Grundstücke, Gebäude, Straßen und Konstruktionen aller Art, die mit dem Boden verbunden sind.

2. Bäume und Pflanzen sowie anstehende Früchte, während sie mit der Erde verbunden sind oder integraler Bestandteil eines unbeweglichen Eigentums sind.

3. Alles, was fest mit einem Grundstück verbunden ist, so dass es nicht davon getrennt werden kann, ohne das Material zu zerbrechen oder das Objekt zu beeinträchtigen.

4. Statuen, Reliefs, Gemälde oder andere Gebrauchs- oder Verzierungsgegenstände, die vom Eigentümer des Grundstücks auf Gebäuden oder Grundstücken so platziert wurden, dass der Zweck einer dauerhaften Vereinigung mit dem Grundstück deutlich wird.

5. Maschinen, Schiffe, Instrumente oder Utensilien, die vom Eigentümer des Grundstücks für die Industrie oder das Unternehmen bestimmt sind, die im Gebäude oder im Grundbesitz ausgeführt werden und die direkt dazu bestimmt sind, die Bedürfnisse des Unternehmens selbst zu befriedigen.

6. Tierfarmen, Taubenschläge, Bienenstöcke, Aquarien oder analoge Brütereien, wenn der Eigentümer sie aufgestellt oder erhalten hat, um sie dauerhaft mit dem Grundstück zu verbinden oder einen Teil davon zu bilden.

7. Düngemittel, die für den Anbau von Grundbesitz bestimmt sind und sich auf dem Land befinden, auf dem sie verwendet werden sollen.

8. Minen, Steinbrüche und Deponien, während ihre Materie mit der Quelle und fließenden oder stehenden Gewässern verbunden bleibt.

9. Docks und Konstruktionen, die, selbst wenn sie schwimmen, aufgrund ihres Zwecks und ihrer Bedingungen dazu bestimmt sind, an einem festen Punkt des Flusses, Sees oder der Küste zu bleiben.

10. Verwaltungskonzessionen für die Ausführung öffentlicher Arbeiten sowie Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte in Bezug auf unbewegliches Vermögen.

Dies ergibt sich im spanischen Immobilienrecht aus Art 334 CC Spanien.

Der Eigentümer eines Grundstücks ist der Eigentümer der Oberfläche und der darunter liegenden Grundstücke und kann darin alle Bauarbeiten, Plantagen und Ausgrabungen ausführen, die zweckmäßig sind, abgesehen von Erleichterungen und vorbehaltlich der Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze zu Bergbau und Gewässern und Polizeivorschriften.

Alles, was auf dem Grundstück eines anderen gebaut, gepflanzt oder gesät wird, und alle darin vorgenommenen Verbesserungen oder Reparaturen gehören dem Eigentümer.

Der Eigentümer des Grundstücks, der darin selbst oder von einem anderen Plantagen, Konstruktionen oder Arbeiten mit Materialien eines anderen ausführt, muss den Wert dafür bezahlen. und wenn er in böser Absicht hätte handeln sollen, ist er auch verpflichtet, etwaige Schäden zu ersetzen. Der Eigentümer der Materialien ist nur berechtigt, diese zu entfernen, wenn er dies ohne Beeinträchtigung der Konstruktion oder ohne Zerstörung der durchgeführten Plantagen, Konstruktionen oder Arbeiten tun kann.

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein anderer nach Treu und Glauben bauen, säen oder pflanzen soll, ist berechtigt, die Arbeiten, Aussaaten oder Plantagen nach Zahlung der Entschädigung anzueignen. Wer in böser Absicht auf dem Land eines anderen baut, pflanzt oder sät, verliert das, was er gebaut, gepflanzt oder gesät hat, ohne Anspruch auf Entschädigung.

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein anderer in böser Absicht gebaut, gepflanzt oder gesät hat, kann den Abriss der Werke oder die Entwurzelung der Plantage und die Aussaat beantragen und auf Kosten der Person, die gebaut hat, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. gepflanzt oder gesät.

Im Falle von bösen Absichten nicht nur seitens der Person, die auf dem Land eines anderen baut, sät oder pflanzt, sondern auch seitens des Eigentümers des letzteren, sind die Rechte des einen und des anderen dieselben wie wenn beide in gutem Glauben gehandelt hätten. Es wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer in böser Absicht gehandelt hat, wenn die Tat in vollem Umfang, mit seinem Bewusstsein und seiner Nachsicht und ohne Widerspruch ausgeführt werden sollte.

Kauf von spanischen Küstengrundstücken

Die Küsten Spaniens sind durch das Küstengesetz besonders geschützt. Es existieren insoweit begrenzte Nutzungszeiträume. Dennoch können die Grundstücke auch an der Küste gekauft und verkauft werden. Dabei muss jedoch besonders darauf geachtet werden, inwieweit das Küstengesetz Einschränkungen vorsieht.

 

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