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OBERLANDESGERICHT HAMBURG 308 O 458/10 vom 2. März 2011- Datenschutz im Internet

Auch einem einzelnen Forumuser kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB wegen Verwendung personenbezogener Daten zur Seite stehen.

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Unterlassung

hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte, seine Person betreffende Angaben im Internet zu veröffentlichen. Die Beklagte betreibt über ihren Internetauftritt u.a. ein Internetforum. In dieses war ein Beitrag eingestellt, der sich kritisch mit dem Vertrieb von Mitteln zum Abnehmen und der Verbreitung von Diätkonzepten befasste. Der Kläger war Geschäftsführer von Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind. Der Sitz einiger dieser Unternehmen lag in Irland. In dem beanstandeten Beitrag wurden der frühere Familienname des Klägers, sein Geburtsdatum und seine frühere Wohnanschrift angegeben. Diese Angaben hatte der Verfasser des Beitrags einem Handelsregister in Irland entnommen, in das sie der Kläger als Geschäftsführer der Unternehmen nach irischem Recht hatte eintragen lassen müssen. Dem Ersuchen des Klägers, die weitere Verbreitung des Beitrags zu unterlassen, ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Das Landgericht hat der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil untersagt, über die Internetadresse http://...com das Geburtsdatum des Klägers oder seine private Wohnanschrift einschließlich seiner früheren Wohnanschrift selbst oder durch Dritte zu veröffentlichen oder zu verbreiten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Seiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. 10. 2010 (Az.: 325 O 18/10) aufzuheben, soweit es den Kläger beschwert, und es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten,

über die URL http://...com selbst oder durch Dritte zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten: den Namen des Klägers, einschließlich seines Geburtsnamens.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 325 O 18/10 vom 15. Oktober 2010 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II. Die Berufungen beider Seiten sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, über ihr Internetforum den Namen des Klägers, seine Adresse sowie sein Geburtsdatum zu verbreiten. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog weder in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) als sonstigem Recht noch in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 4 BDSG als Schutzgesetz.

Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und hinsichtlich seiner aktuellen Adresse fehlt es bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) eine den Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr hätte auslösen können; denn diese Angaben sind in der beanstandeten Veröffentlichung nicht enthalten und von der Beklagten nicht verbreitet worden.

Hinsichtlich der übrigen Angaben ist ein Anspruch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben. In der Verbreitung des früheren Familiennamens das Klägers, seiner früheren Wohnanschrift und seines Geburtsdatums dürfte allerdings eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers im Sinne von § 4 BDSG gelegen haben; diese war indessen jedenfalls durch die Norm des § 28 Abs. 2 BDSG gerechtfertigt. Nach § 4 Abs. 1 BDSG sind zunächst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Das Bundesdatenschutzgesetz dürfte anwendbar sein: Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG finden die Bestimmungen des BDSG Anwendung, sobald eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt; nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es hierfür nicht darauf an, ob die betreffende Stelle über im Inland belegene Speicher oder Datenleitungen verfügt (Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 217). Diese Regelung mag über den Inhalt der europäischen Richtlinie, die den Regelungen in § 1 Abs. 5 BDSG zugrundeliegt, hinausgehen (dazu kritisch Dammann aaO.); europarechtlich problematisch ist das indessen nicht, weil § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG gerade nicht innereuropäisches Kollisionsrecht betrifft. Die Beklagte hat die den Kläger betreffenden Angaben auch dann im Inland verarbeitet, wenn die von ihr betriebenen Server, auf denen die streitigen Inhalte gespeichert sind, sich ausnahmslos in den Vereinigten Staaten von Amerika befinden; denn nach § 3 Abs. 4 BDSG umfasst das Verarbeiten neben dem Speichern u.a. auch das Übermitteln personenbezogener Daten, und das Übermitteln ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 b) BDSG das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten u.a. in der Weise, dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Eine solche Übermittlung der Angaben erfolgt aber auch - und bezogen auf die hier streitigen Angaben - gerade in und nach Deutschland, da sie in Deutschland abgerufen werden können und sollen. Damit ist deutsches Datenschutzrecht anwendbar (vgl. - zum gleichsam umgekehrten Problem der Erhebung von Daten zum Zweck der Speicherung auf einem im Ausland belegenen Server - ausführlich Jotzo in MMR 2009, S. 232 ff. mit Nachweisen zum Stand der Diskussion). Bei den streitigen Angaben handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG, denn personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG alle Arten von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Beklagte war als Betreiber des Internetforums auch die für die Übermittlung der streitigen Angaben verantwortliche Stelle: Die Bestimmungen des BDSG gelten nach dessen § 1 Abs. 2 grundsätzlich auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten. Nach § 3 Abs. 7 BDSG ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zwar nur eine solche Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt, damit allerdings auch eine jede Stelle, auf die dieses zutrifft. Der Kreis der danach als verantwortliche Stelle anzusehenden Institutionen ist nach der Konzeption des Datenschutzrechts weit zu fassen; insbesondere soll jedes Unternehmen für Verarbeitungstätigkeiten, die in seinem Tätigkeits- und Haftungsbereich stattfinden, rechtlich verantwortlich sein und diese Verantwortung erst dann verlieren, wenn es in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit mehr hat, auf den Verarbeitungsvorgang einzuwirken, etwa weil ein isolierter physischer Datenträger sich nicht mehr in dem Besitz von Personen befindet, auf die das Unternehmen Einfluss nehmen könnte (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 225). Insbesondere steht es einem in dem Bereithalten zum Abruf liegenden Verarbeiten der Angaben "für sich selbst" durch die Beklagte nicht entgegen, dass die streitigen Daten von einem außenstehenden Dritten in ein von der Beklagten betriebenes Internetforum eingestellt worden sind; denn das Betreiben des Internetforums erfolgt auch, wenn nicht sogar in erster Linie im eigenen unternehmerischen Interesse der Beklagten.

Die Beklagte war aber berechtigt, die die streitigen Angaben zum Abruf bereit zu halten. Der Kläger hatte hierin zwar nicht eingewilligt - die Voraussetzungen einer entsprechenden Einwilligung sind in § 4 a BDSG an enge Voraussetzungen geknüpft -, es liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen der Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BDSG vor. Danach ist die Übermittlung oder Nutzung von persönlichen Daten für einen anderen als einen unmittelbar gewerblichen Zweck zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, bzw. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Hier hat der Verfasser des Beitrags die Angaben über den Kläger einem irischen Handelsregister entnommen. Bei solchen Angaben handelt es sich auch dann, wenn (anders als nach deutschem Recht, § 9 Abs. 1 HGB) nach irischem Recht Einblick in das Handelsregister nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden sollte, um allgemein zugängliche Daten; denn auch solche Register sind insoweit allgemein zugängliche Quellen, als sie Informationen enthalten, die für die Erörterung von Themen öffentlichen Interesses bedeutsam sind, weil das Festlegen von besonderen Voraussetzungen für die Einsichtnahme die Zugänglichkeit der Inhalte konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt (so das BVerfG, Beschl. v. 28. 8. 2000, NJW 2001, S. 503 ff., 504 ff. zum Anspruch auf Grundbucheinsicht zu Recherchezwecken). Der Verfasser des beanstandeten Beitrags hat die Daten für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt; denn der Beitrag dient dem Ziel einer Aufklärung der Verbraucher über Produkte, die im Fernabsatz vertrieben werden: In dem beanstandeten Beitrag wird kritisiert, dass im Internet bestimmte Nahrungsergänzungsmittel unter verschiedenen Namen von verschiedenen Unternehmen angeboten werden und dadurch der Anschein hervorgerufen werde, dass es eine Mehrzahl unterschiedlicher Angebote gebe; dieser Anschein sei aber unrichtig, weil hinter den jeweiligen Unternehmen in Wahrheit dieselben Anbieter stünden. Um diese These zu belegen, benennt der Verfasser des Beitrags die Person des Klägers, der Geschäftsführer mehrerer solcher Unternehmen ist und in einem Ort wohnte, in dem eine Spedition ihren Sitz hat, die für mehrere der Anbieter die Auslieferung von Bestellungen vornimmt. Beweiskräftig wird die Aussage, dass es tatsächlich die Person des Klägers ist, die gewissermaßen die Klammer um die einzelnen Unternehmen bildet, erst dadurch, dass der Verfasser auch belegen kann, dass es wirklich jeweils dieselbe Person ist, die mit den einzelnen Unternehmen zu tun hat, und nicht ein Fall zufälliger Namensgleichheit gegeben ist; dies kann der Verfasser des Beitrags dadurch belegen, dass er weitere, die Person des Klägers individualisierende Merkmale benennt, wozu neben dem Namen auch Wohnort und Geburtsdatum gehören. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Qualität und Wirksamkeit der über die jeweiligen Unternehmen vertriebenen Mittel kommt es hierbei nicht an. Berechtigte Interessen des Klägers, die der Mitteilung dieser Daten entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Die Gefahr, dass Internetnutzer gerade diese Angaben zur Grundlage von Aktivitäten machen, mit denen der Kläger in erheblicher Weise belästigt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortragen lässt, dass durch die Mitteilung dieser Angaben Personen, die ihn zwar kennen, nicht aber wissen, welchen geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten er nachgeht, hierüber durch den beanstandeten Beitrag informiert werden, stellt dies kein berechtigtes Interesse dar, welches das Interesse des Verfassers des Beitrags und der Beklagten an einer Verbreitung dieses Beitrags überwiegen könnte. Denn wer wie der Kläger als Geschäftsführer für Unternehmen tätig ist oder war, die anbietend am Markt auftreten, muss es hinnehmen, dass über ihn in identifizierbarer Weise berichtet wird, wenn der Gegenstand dieser Unternehmungen einer Kritik unterzogen wird. Ein der weiteren Verbreitung des beanstandeten Beitrags entgegenstehendes Interesse des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass er inzwischen nicht mehr Geschäftsführer eines der angesprochenen Unternehmen sein mag; denn da der Vertrieb der Mittel andauert, besteht ein aktuelles Interesse der Verbraucher auch daran, über Auffälligkeiten des bislang erfolgten Vertriebs solcher Mittel unterrichtet zu werden.

Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann der Kläger einen Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Insoweit greifen - dies schon, weil das Datenschutzrecht letztlich nur eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist - in der Sache die gleichen Überlegungen, die für die datenschutzrechtlichen Erwägungen maßgebend sind: Die Mitteilung der angegriffenen Angaben über den Kläger berühren dessen Sozialsphäre, da sie nicht dem Bereich der rein privaten Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sondern zu Angaben gehören, deren Aufnahme in ein von Dritten einsehbares Register Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers ist bzw. war. Die öffentliche Mitteilung solcher Angaben ist zulässig, wenn der Verbreiter hierfür ein berechtigtes Interesse in Anspruch nehmen kann. Dieses Interesse folgt hier aus Art. 5 Abs. 1 GG; denn da der beanstandete Beitrag eine kritische Stellungnahme zu dem Geschehen auf einem Sektor des Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln enthält und die Mitteilung der beanstandeten Daten zu den Grundlagen gehört, auf die diese Kritik gestützt wird, ist ihre Veröffentlichung durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Auf dieses Grundrecht darf sich nicht nur der Verfasser des Beitrags berufen, sondern auch die Beklagte als bloßer Verbreiter (vgl. zum Umfang des Schutzbereichs der Kommunikationsgrundrechte BVerfG, Beschl. v. 3. 11. 1987, NJW 1988, S. 325 ff., 325 f.).

Der Gewährung einer Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. 8. 2011 bedurfte es nicht, da es auf den Inhalt dieses Schriftsatzes für die Entscheidung nicht ankommt. Das gleiche gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 2. 8. 2011.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 3 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Einzelne Fragen der Reichweite des BDSG mögen zwar in der Rechtsliteratur umstritten sein; da die Klage - sollte das BDSG nicht anwendbar sein - aber auch bei Zugrundelegung nur der Gesichtspunkte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insgesamt unbegründet ist, kommt es hierauf nicht entscheidend an (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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