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horak Rechtsanwälte Hannover: Handelsrecht

Was umfasst das Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten, es ist Sonderrecht des Kaufmanns. So beinhaltet das Handelsrecht Vorschriften über die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu Dritten. Darüber hinaus enthalten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Kaufleute.

Das deutsche Handelsrecht ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und französischen Handelsrecht.

Das Handelsrecht umfasst in erster Linie das HGB und seine Nebengesetzen. Eine Sonderstellung nimmt hierbei das Seehandels- und Binnenschifffahrtsrecht ein. Zum Handelsrecht. wird teils auch das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht gerechnet.

 

Welche Grundsätze prägen das Handelsrecht

Sondervorschriften gelten für den kaufmännischen Organisationsbereich und für die Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns (Handelsgeschäfte). Handelsgeschäfte sollen schneller und effizienter abgewickelt werden können als im allgemeinen Zivilrecht, das lediglich ergänzend gilt. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz durch die Erwartung, dass Teilnehmern am geschäftlichen Rechtsverkehr eine größere Erfahrung und Professionalität unterstellt wird. Daher kann das Handelsrecht zu erweiterten Rechten, aber auch zu gesteigerten Pflichten führen.

Eine Reihe von Formvorschriften gelten im Handelsrecht nicht oder nur teils (Verbraucherschutzvorschriften wie "Haustürgeschäfte", Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgeset, AGB-Klauselverbote etc).

Neben ausdrücklichen Gesetzen bestehen im Handelsrecht auch gewohnheitsrechtliche Grundsätze. Große Bedeutung kommt den Handelsbräuchen zu.

 

Wann ist das Handelsrecht anwendbar

Das HGB findet ohne Einschränkung auf Kaufmänner/ Kauffrauen Anwendung. Wer also Kaufmann ist, für den gilt das HGB.

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Anknüpfungspunkt ist also der Gewerbebetrieb. Auf die Handelsregistereintragung kommt es dabei nicht an (mit Eintragung besteht indes stets die Kaufmannseigenschaft). Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt und die kein "freier Beruf" ist. Nach der Definition des § 84 I 2 HGB ist selbständig jemand, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ausgenommen sind nur solche Unternehmen, deren Betrieb keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern (vgl. § 1 Abs. 2). Die exakte Grenze lässt sich nicht pauschal ziehen. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform (Form-)Kaufleute

Ausgenommen sind dagegen die freien Berufe, die wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die Land- und Forstwirtschaft.

Neben diesem seit Geltung des HGB seit 1.1.1900 enthaltenen Kaufmannsbegriff existiert nunmehr im BGB der sog. “Unternehmensbegriff”. Ob letzterer auch jenseits der Bilanzvorschriften Eingang in das HGB findet, erscheint mittelfristig wahrscheinlich.

 

Wann bindet ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein in vielen Vertragswerken anzufindendes Wettbewerbsverbot kann unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB auch für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart werden. Die Vorschriften sind nicht nur für kaufmännische Angestellte anzuwenden, sondern gelten unmittelbar nach § 110 GewO auch für alle anderen Arbeitnehmer. Sie sind nicht unmittelbar für vertretungsberechtigte Organmitglieder anwendbar.

Abgesehen von formellen Voraussetzungen bedarf das Wettbewerbsverbot einer zu gewährenden Entschädigung und zeitlich maximal zwei Jahre seit Beendigung des Dienstverhältnisses dauern (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB).

Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind, kommt häufig Nichtigkeit der Klauseln oder aber auch ein Wahlrecht des Verpflichteten in Betracht.

 

Was ist “die Firma”

Die Firma ist der Name des Kaufmanns gemäss seiner Eintragung im Handelsregister. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. “Unterscheidungskraft” entstammt dem Markenrecht und meint, die Firma muss zur Herkunftsidentifikation taugen, also insbesondere darf sie nicht glatt beschreibend sein.

Neben den bürgerlichen Namen sind auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sowie Mischungen zwischen Personen- und Sachangaben zulässig. Insbesondere gelten die Prinzipien der Firmeneinheit, Firmenwahrheit, Firmenöffentlichkeit, Firmenausschließlichkeit und Firmenbeständigkeit.

 

Welche Angaben sind auf Geschäftsbriefen erforderlich

Je nach Rechtsform der Unternehmung greifen unterschiedliche Gesetze. So fordert bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene Handelsgesellschaften (und Kommanditgesellschaften) und § 37a HGB für sonstige Kaufleute.

Auf Rechnungen muss nach § 14 Abs. 1a UStG die Steuernummer des leistenden Unternehmers angegeben werden. Es handelt sich um die nationale Steuernummer und nicht die sog. Umsatzsteuer - Indentifikationsnummer (USt.-ID). Letztere kann freiwillig beim Bundesamt der Finanzen in Saarlouis beantragt werden und dient dem mehrwertsteuerfreien Geschäftsverkehr innerhalb der EU.

 

Was ist im Falle einer Unternehmensgründung zu beachten

Empfehlenswert sind grundsätzliche Beratungen mit einem Steuerberater sowie einem Rechtsanwalt über die geeignete Unternehmensform.

Wer ein Gewerbe betreiben will, benötigt einen Gewerbeschein. Diesen erhält man nach Ausfüllen eines sog. Gewerbeeröffnungsbogens vom Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich der Unternehmenssitz befindet. Sodann “meldet” sich die örtliche IHK zur Durchsetzung der (Zwangs-) Mitgliedschaft und der Zahlung der Beiträge. Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss auch einer Berufsgenossenschaft (BG) beitreten. Diese wendet sich meist von sich aus an den Betreffenden.

Bei der IHK, den Kommunen, sonstigen Behörden und vielen weiteren Einrichtungen können darüberhinaus für die konkrete Unternehmung Fördermöglichkeiten existieren.

 

horak Rechtsanwalt Hannover: Was können wir für Sie tun

In den auschnittsweise wiedergegebenen nachfolgenden Themen beraten und vertreten wir:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht mit dessen Bedeutung auf den gesamten Geschäftsbereich eines jeden Unternehmens;
  • die Wahl der Unternehmensform im Hinblick auf Haftung, Steuer, Kapitalbeschaffung, Arbeitsrecht, Organisation und Rentabilität;
  • Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht;
  • Rechte der Gesellschafter gegenüber der jeweiligen Gesellschaft, gegenüber anderen Gesellschaftern oder Gesellschaftsgruppen.
  • GmbH-Recht. Rechte, Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers;
  • Aktienrecht, Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.

 

Was benötigen wir, um Ihre handelsrechtliche Frage zu bearbeiten

Handelsrechtliche Angelegenheiten umfassen ein sehr breites Spektrum. Im Allgemeinen benötigen wir Vertragsunterlagen, Unternehmensangaben sowie Ihre Fragestellung

Weitere Informationen zum Handelsrecht bieten wir auf http://handelsrechthannover.de

Zusätzliche Themen und Dienstleistungen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Anwalt Handelsrecht Hannover
  • Handelsgeschäft
  • Handelsvertreterrecht
  • Handelsvertreterausgleichsanspruch
  • Vertragshänder
  • Handelsvertretervertrag
  • Speditionsrecht und Transportrecht
  • Firmenrecht & Firmennamensrecht
  • Handelsnamen
  • Umfassender Rechtsschutz und Rechtsberatung im Handelsrecht
  • Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner im Handelsrecht

  1. Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
     
  2. Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
     
  3. Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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