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Zypern- horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte

Zypern wurde am 1. Mai 2004 ein eigenständiges und gleichwertiges Mitglied der Europäischen Union.

Das zypriotische Recht bestimmt in Artikel 1 der Verfassung (Σύνταγμα)  Folgendes: „Der Staat Zypern ist eine unabhängige und souveräne präsidiale Republik“, die auf den Grundsätzen der Legalität, der Gewaltentrennung (vollziehende, gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt), der Unparteilichkeit der Justiz und der Achtung und dem Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruht.

Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind unter Teil II der Verfassung Zyperns geschützt, der die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Ευρωπαϊκή Σύμβαση Ανθρωπίνων Δικαιωμάτων) (Ε.Σ.Α.Δ.) widerspiegelt sowie unter Artikel 35 der Verfassung: „Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt der Republik sind dazu verpflichtet, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die wirkungsvolle Anwendung der Bestimmungen dieses Teils zu sichern.“

Das Rechtssystem Zyperns

Die Legalität ist nicht nur durch die geschriebene Verfassung und die gesetzlichen Bestimmungen geschützt, sondern auch dadurch, dass sich die Regierung dazu verpflichtet, die ihr durch die Verfassung auferlegten Grenzen zu wahren und sicherzustellen, dass die gesetzgebende Gewalt verfassungsmäßige Gesetze erlässt und dass die Justiz unabhängig und unparteiisch ist.

Rechtsquellen Zyperns

Die Republik Zypern hat auch ihre nationalen Gesetze dem EU-Recht angepasst und sie mit diesem harmonisiert, indem sie zahlreiche Rechtsakte erlassen und verschiedene nationale Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder geändert hat.

Die Verfassung der Republik Zypern

Die Verfassung der Republik Zypern wurde im Jahr 1960 angenommen, als die Republik Zypern ausgerufen wurde. Gemäß Artikel 179 der Verfassung stellt diese das oberste Recht der Republik dar. Nach dem Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union und der Änderung ihrer Verfassung in der im vorstehenden Abschnitt 1 genannten Weise, geht das EU-Recht der internen verfassungsmäßigen Ordnung vor und die Verfassungsbestimmungen müssen im Einklang mit dem EU-Recht stehen.

Formelle Gesetze Zyperns

Formelle Gesetze sind Gesetze, die vom Repräsentantenhaus (Βουλή των Αντιπροσώπων) verabschiedet werden, das die gesetzgebende Gewalt ausübt. Die Gesetze müssen sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verfassung im Einklang stehen.

Artikel 188 der Verfassung legt fest, welche Gesetze heute in der Republik Zypern Anwendung finden. Dazu gehören die Gesetze, die bereits am Vorabend des Unabhängigkeitstages gemäß diesem Artikel im Gesetzblatt standen, sofern nicht in einem geltenden oder aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetz eine andere Bestimmung ergangen ist oder ergeht. Auch die Gesetze, die das Repräsentantenhaus (Βουλή των Αντιπροσώπων) nach der Unabhängigkeit erlassenen hat, finden Anwendung.

Verordnungen Zyperns

Eine Verordnung ist ein Rechtsakt, den die vollziehende Gewalt aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse erlassen hat. Verordnungen müssen mit dem EU-Recht, der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen.

Diese Befugnisse der Verwaltung zum Erlass zusätzlicher Rechtsregeln (abgeleitetes Recht), die zur Anwendung und Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind, sind als normative Befugnisse bekannt. In Zypern liegt die gesetzgebende Gewalt zwar beim Repräsentantenhaus, Verordnungen sind aber dennoch zulässig, damit spezifische Fragen, Belange lokalen Interesses, technische oder Detailfragen geregelt werden können.

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Ανώτατο Δικαστήριο) als Rechtsquelle Zyperns

In Zypern sind alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die nachgeordneten Gerichte bindend. Deshalb gilt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, in der eine Rechtsvorschrift ausgelegt wird, als Rechtsquelle.

Gewohnheitsrecht – Billigkeitsklauseln Zyperns

Auch das Gewohnheitsrecht (κοινoδίκαιο) und Billigkeitsklauseln (επιείκεια) sind Rechtsquellen, sofern keine anderen Rechtsvorschriften vorliegen.

Die zypriotische Gerichtsbarkeit

Es gibt in Zypern zwei Instanzen: den Obersten Gerichtshof (Ανώτατο Δικαστήριο) (zweite Instanz) und die verschiedenen, unten aufgeführten Gerichte erster Instanz:

  • BEZIRKSGERICHTE (ΕΠΑΡΧΙΑΚΑ ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΑ)
  • SCHWURGERICHTE (ΚΑΚΟΥΡΓΙΟΔΙΚΕΙΑ)
  • FAMILIENGERICHT (ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑΚΑ ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΑ)
  • LIEGENSCHAFTSGERICHT (ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΑ ΕΛΕΓΧΟΥ ΕΝΟΙΚΙΑΣΕΩΝ)
  • ARBEITSGERICHT (ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΑ ΕΡΓΑΤΙΚΩΝ ΔΙΑΦΟΡΩΝ)
  • MILITÄRGERICHT (ΣΤΡΑΤΙΩΤΙΚΟ ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΟ)

Oberster Gerichtshof Zyperns

Der Oberste Gerichtshof besteht aus 13 Richtern, darunter der Präsident des Gerichtshofs. Der Oberste Gerichtshof hat die folgenden Zuständigkeiten:

Rechtsmittelgericht (Εφετείο)

Der Oberste Gerichtshof verhandelt alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von erstinstanzlichen Gerichten in Zivil- und Strafsachen erlassen wurden. In der Regel werden Rechtsmittel von einem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper verhandelt. Das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf das Protokoll der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht (ausgenommen in besonderen Ausnahmefällen, in denen auch Zeugenaussagen zulässig sind). Als Rechtsmittelgericht kann der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben, oder er kann eine Neuverhandlung anordnen.

Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Personen oder Stellen, die Verwaltungsbefugnisse ausüben, ist der Oberste Gerichtshof ausschließlich zuständig. Der Oberste Gerichtshof kann vollstreckbare Verwaltungsakte aufheben, bei deren Erlass Befugnisse überschritten oder missbraucht wurden oder die gegen das Gesetz oder die Verfassung verstoßen.

Außerordentliche Anordnungen (Προνομιακά Εντάλματα)

Für den Erlass der folgenden Prerogative Writs ist der Oberste Gerichtshof ausschließlich zuständig: Habeas Corpus (Haftprüfung), Mandamus (Vornahme oder Unterlassung einer Handlung), Certiorari (Übermittlung der Prozessakte), Quo Warranto (Überprüfung der Befugnisse) und Prohibition (Untersagung).

Seegericht (Ναυτοδικείου)

Der Oberste Gerichtshof ist als erstinstanzliches Gericht und als Rechtsmittelgericht für Seerechtssachen zuständig. Diese werden in erster Instanz von einem Einzelrichter und in der Rechtsmittelinstanz vom Gerichtsplenum verhandelt.

Wahlgericht (Εκλογοδικείου)

Als Wahlgericht hat der Oberste Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen, die die Auslegung und Anwendung der Wahlgesetze betreffen.

Verfassungsrechtliche Angelegenheiten

Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und für die Beilegung von Konflikten zwischen Staatsorganen über Zuständigkeiten oder Befugnisse zuständig. Der Oberste Gerichtshof entscheidet auch über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, in Bezug auf die der Präsident der Republik sein verfassungsmäßiges Beanstandungsrecht ausübt.

Bezirksgerichte (Επαρχιακά Δικαστήρια) Zyperns

Die Bezirksgerichte verhandeln in erster Instanz alle Zivilsachen (ausgenommen Seerechtssachen) sowie Strafsachen, in denen die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. In Zypern besteht in jedem Verwaltungsbezirk ein Bezirksgericht. Die Rechtssachen werden von einem Einzelrichter verhandelt. Geschworene gibt es nicht.

Assisengerichte (Κακουργιοδικεία)

Die Assisengerichte verhandeln ausschließlich Strafsachen. In der Regel befassen sie sich mit besonders schwerwiegenden Fällen, in denen die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden kann. Ein Assisengericht besteht aus drei Richtern. Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Geschworene gibt es nicht.

Klageverfahren in der Republik Zypern

Neben einem Klageverfahren gibt es alternative Möglichkeiten, darunter die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, ein Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme eines Mediationsdienstes, wie dies im Gesetz 159(I)/2012 über Aspekte der Mediation in Zivilsachen vorgesehen ist.

Gemäß dem Gesetz 66(I)/2012 über zeitliche Fristen ist die Einreichung einer Klage bei Gericht nicht mehr möglich, wenn zehn (10) Jahre ab Entstehung des Klagegrunds verstrichen sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (wie beispielsweise in den folgenden Fällen):

Betrifft ein Anspruch zivilrechtliche Vergehen, Verträge, Wechsel, Schecks oder Schuldscheine, kann nach Ablauf von sechs (6) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden.

Betrifft ein Anspruch Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit, Belästigung oder Verletzung einer Amtspflicht, kann nach Ablauf von drei (3) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden. Diese Frist kann vom Gericht innerhalb von zwei (2) Jahren nach ihrem Ablauf verlängert werden, wenn es sich um Schadenersatz wegen Körperverletzung und/oder Tod handelt, die durch ein Zivildelikt verursacht wurden.

Die Frist für die Klageerhebung in einer Sache, die den Nachlass einer verstorbenen Person betrifft (unabhängig vom Anteil an diesem Nachlass, Vermächtnis oder von der Gültigkeit eines Testaments) endet nach acht (8) Jahren ab dem Sterbedatum.

Die Frist für die Klageerhebung in Hypotheken- oder pfandrechtlichen Sachen endet nach zwölf (12) Jahren ab dem Datum der Entstehung des Klagegrunds.

Im Falle eines Gerichtsurteils ist nach Ablauf von fünfzehn (15) Jahren ab dem Datum, an dem das abschließende Urteil ergangen ist, keine Klage mehr möglich.

Im Fall einer zivilrechtlichen Streitigkeit müssen Sie sich an das Bezirksgericht des Bezirks wenden, in dem:

  • der Klagegrund vollständig oder teilweise entstanden ist;
  • der Beklagte oder einer der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung gelebt oder gearbeitet hat;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass alle Verfahrensparteien zyprische Staatsbürger sind und der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone entstanden ist oder der Beklagte (bzw. einer der Beklagten) innerhalb dieser Hoheitszone lebt oder arbeitet;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person entstanden ist, die nach Artikel 3 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone aufgrund eines Unfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung eines Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung entstanden ist, wofür der Arbeitgeber haftbar war und wogegen er nach Artikel 4 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Immobilie liegt, die Gegenstand einer Klage ist, bei der es um die Verteilung oder den Verkauf der Immobilie oder eine andere auf diese Immobilie bezogene Angelegenheit geht.

Sie können selbst eine Klage anstrengen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Person von einem Anwalt oder einer anderen Mittelsperson vertreten werden muss (Ausnahmen sind Minderjährige und geschäftsunfähige Personen entsprechend der Definition in den einschlägigen Rechtsvorschriften).

Die für die Einleitung eines Verfahrens benötigten gerichtlichen Schriftstücke (z. B. Klageantrag oder Prozessladung mit Klageschrift) sind bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einzureichen.

Ein Antrag ist grundsätzlich in griechischer Sprache in schriftlicher Form zu stellen. Per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge (oder andere gerichtliche Schriftstücke) werden nicht akzeptiert.

Die Klage gilt ab ihrer Einreichung als erhoben. Ist der Klageantrag ungültig, wurde die Frist überschritten oder besteht ein anderes Problem im Zusammenhang mit der Einreichung der Klage, werden Sie von der Geschäftsstelle des Gerichts informiert.

Informationen bezüglich Terminen und der Erscheinung vor Gericht werden in einer späteren Phase mitgeteilt.

Anerkennung ausländischer Urteile auf Zypern

Grundsätzlich können ausländische Urteile auf Zypern vollstreckt werden. Dies erfolgt innerhalb der EU auf der Basis der EUGVVO.

Schiedsgerichtsbarkeit auf Zypern

Zypern ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

UN-Kaufrecht der Republik Zyperns

UN-Kaufrecht gilt in der Republik Zypern. Dementsprechend müsste es ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn kein UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen soll.

Kooperierende Anwaltskanzleien auf Zypern

Auf Zypern erscheint die Kanzleienstruktur unklar. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

    Lellos P. Demetriades Law Office LLC
    The Chanteclair House, 2 Sophoulis Str., 9th fl, 1096 Nicosia
    Telephone: (+357) 22 676060
    Facsimile: (+357) 22 676061
    Email: info@ldlaw.com.cy
    https://ldlaw.com.cy/

Weitere Informationen zum zypriotischen Recht

Markenrecht (CY)

 

 

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