Vertriebsrecht in Spanien
Wesentliche Elemente des spanischen Vertriebsrechts sind im spanischen Handelsvertreterrecht normiert. Hinzu kommen zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Elemente.
Spanisches Handelsvertreterrecht
Das spanische Handelsvertreterrecht ist harmonisiert und als solches im Handelsvertretergesetz (Agenturvertragsgesetz) geregelt.
Durch den Agenturvertrag ist eine natürliche oder juristische Person, die als Agent bezeichnet wird, im Austausch gegen Vergütung kontinuierlich oder stabil an eine andere Person gebunden, um Handlungen oder Handelsgeschäfte im Namen anderer zu fördern oder sie im Namen und im Namen anderer zu fördern und abzuschließen als unabhängiger Vermittler, ohne das Risiko und das Vermögen solcher Operationen zu übernehmen, sofern dies nicht vereinbart wurde.
Der Handelsvertreter in Spanien muss die Förderung und gegebenenfalls den Abschluss der ihm anvertrauten Handlungen oder Handelsgeschäfte selbst durchführen. Die Handlung mittels Subagenten erfordert eine ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers. Wenn der Agent die Person des Subagenten benennt, sind sie für deren Verwaltung verantwortlich.
Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit muss der Vertreter loyal und nach Treu und Glauben handeln und die Interessen des Auftraggebers oder der Unternehmer, in deren Namen er handelt, sicherstellen.
Insbesondere muss der Handelsvertreter: mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Händlers der Werbeaktion und gegebenenfalls dem Abschluss der ihm anvertrauten Handlungen oder Vorgänge vorsichtig sein und dem Auftraggeber gegebenenfalls alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitteilen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Handlungen oder Operationen, deren Beförderung und gegebenenfalls Schlussfolgerung anvertraut wurde, sowie insbesondere derjenigen, die sich auf die Zahlungsfähigkeit von Dritten beziehen, mit denen Operationen bis zur Fertigstellung oder Ausführung durchgeführt werden.
In seinen Beziehungen zum Handelsvertreter muss der Auftraggeber nach spanischem Handelsvertreterrecht loyal und nach Treu und Glauben handeln. Insbesondere muss der Unternehmer: dem Vertreter ausreichend rechtzeitig und in angemessener Menge die Muster, Kataloge, Preise und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
Innerhalb von fünfzehn Tagen muss der Auftraggeber den Vertreter über die Annahme oder Ablehnung der gemeldeten Transaktion informieren. Sie muss den Agenten auch innerhalb kürzester Zeit unter Berücksichtigung der Art der Operation, der Ausführung, der teilweisen Ausführung oder der fehlenden Ausführung benachrichtigen.
Die Vergütung des Handelsvertreters besteht aus einem festen Betrag, einer Provision oder einer Kombination der beiden Systeme. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Vergütung gemäß den Geschäftspraktiken des Ortes festgelegt, an dem der Agent seine Tätigkeit ausübt. Wenn diese nicht vorhanden sind, erhält der Agent die angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände, die sich aus der Operation ergeben haben. Jedes Vergütungselement, das je nach Umfang oder Wert der beförderten Handlungen oder Operationen variabel ist und gegebenenfalls vom Vertreter abgeschlossen wird, gilt als Provision.
Spanische Wettbewerbsklausel im Handelsvertreterrecht
Zu den Bestimmungen des Agenturvertrags können die Parteien eine Einschränkung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Vertreters nach Ablauf des Vertrages hinzufügen.
Die Vereinbarung zur Begrenzung des Wettbewerbs darf nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Agenturvertrags dauern.
Wenn der Agenturvertrag für einen kürzeren Zeitraum vereinbart wurde, darf der Wettbewerbsbeschränkungspakt nicht länger als ein Jahr dauern.
Die Voraussetzungen der Wettbewerbsbeschränkungsklause:, Sie muss schriftlich für seine Gültigkeit formalisiert werden. Es kann nur auf das geografische Gebiet oder dieses und die dem Agenten anvertraute Personengruppe ausgedehnt werden und kann nur die Klasse von Waren oder Dienstleistungen betreffen, die Gegenstand der vom Agenten geförderten oder abgeschlossenen Handlungen oder Operationen sind.
Ausgleichsanspruch/ Entschädigung des spanischen Handelsvertreters
Wenn der Agenturvertrag für einen bestimmten oder unbefristeten Zeitraum gekündigt wird, hat der Agent, der dem Unternehmer neue Kunden zur Verfügung gestellt oder die Geschäftstätigkeit mit dem bereits bestehenden Kundenkreis erheblich gesteigert hat, Anspruch auf Entschädigung.
Das Recht auf Entschädigung für Kunden besteht auch für den Fall, dass der Vertrag aufgrund des Todes oder der Todeserklärung des Vertreters gekündigt wird.
Die Entschädigung darf in keinem Fall den durchschnittlichen Jahresbetrag der Gehälter überschreiten, die der Agent in den letzten fünf Jahren oder während der gesamten Vertragsdauer erhalten hat, wenn dieser geringer ist.
Unbeschadet der Entschädigung der Kunden ist der Auftraggeber, der den Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit einseitig kündigt, verpflichtet, die Schäden und Verluste zu ersetzen, die der Agent gegebenenfalls durch die vorzeitige Kündigung verursacht hat, sofern dies nicht die Amortisation von zulässt die Kosten, die dem Vertreter auf Anweisung des Auftrageber für die Ausführung des Vertrags entstanden sind.
Der Vertreter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Kunden oder Schäden: hatte den Vertrag wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Verpflichtungen, die für die Wenn der Agent den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, die Beschwerde wird durch vom Auftraggeber zuzuschreibende Umstände verursacht oder beruht auf dem Alter, der Behinderung oder der Krankheit des Agenten, und die Kontinuität seiner Aktivitäten kann nicht angemessen verlangt werden. Unternehmer hätte der Agent die Rechte und Pflichten, deren Inhaber er aus dem Agenturvertrag war, auf einen Dritten übertragen.
Spanisches Vertragshändlerrecht
Das spanische Vertragshändlerrecht ist anders als das Handelsvertreterrecht nicht durch ein gesondertes Gesetz normiert. Teils kann jedoch auf die Regelungen zum Handelsvertreterrecht zurückgegriffen werden.
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