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Slowakei (slowakisches Recht) - horak Rechtsanwälte

Die Slowakische Republik (Slowakei) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa.

Die Slowakei hat eine Bevölkerung von rund 5 Millionen Menschen. Sie grenzt im Westen an die Tschechische Republik und Österreich, im Norden an Polen, im Osten an die Ukraine und im Süden an Ungarn.

Die Slowakei ist einer der beiden Nachfolgestaaten, die nach der Samtenen Revolution von 1989 am 1. Januar 1993 nach der friedlichen Auflösung der Tschechoslowakei gegründet wurden (der andere Nachfolger ist die Tschechische Republik). Die Tschechoslowakische Republik wurde wiederum nach dem Zusammenbruch des Österreichisch-Ungarischen Reiches im Jahr 1918 gegründet. Die Slowakei war ein Teil des ungarischen Teils des Österreichisch-Ungarischen Reiches. Seit dem 1. Mai 2004 ist die Slowakei Mitglied der Europäischen Union und seit dem 1. Januar 2009 ist die gesetzliche Währung in der Slowakei EURO.

Die Hauptstadt der Slowakei ist Bratislava, die größte Stadt der Slowakei, Košice ist die zweitgrößte Stadt und die wichtigste Stadt im Osten des Landes (und Sitz des Verfassungsgerichts).

Die Slowakei ist ein Einheitsstaat, der in acht Regionen unterteilt ist. Die einzige Amtssprache ist Slowakisch, die zur slawischen Sprachfamilie gehört (sie ist der in der Tschechischen Republik gesprochenen Sprache Tschechisch sehr ähnlich).

Das slowakische Recht

Das slowakische Recht ist ein kontinental-europäisches Rechtssystem. Teils besteht eine kommunistische Rechtskultur. Ursprünglich baute das slowakische Recht auf dem ungarischen Gewohnheitsrecht auf, das im 19. Jahrhundert teilweise kodifiziert wurde. Das slowakische Recht hat sich noch nicht deutlich vom tschechischen Recht entfernt.

Das Rechtssystem der Slowakei zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Die wichtigsten Rechts- und Verfahrensbereiche sind kodifiziert (Zivil- und Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Zivil- und Verwaltungsverfahren).
  • Das System der Rechtsquellen ist hierarchisch und bildet eine pyramidenförmige Struktur der Rechtskraft innerhalb des Rechtssystems.
  • Nur das normierte Recht wird als Rechtsquelle anerkannt.

Die slowakische Verfassung (die "Verfassung" oder "CSR") wurde  vom slowakischen Nationalrat verabschiedet  Die Verfassung enthält einen Katalog der Grundrechte und der Grundfreiheit, grundlegende Bestimmungen über den Staat und einen institutionellen Rahmen für staatliche Institutionen.

Slowakische Rechtsnormen

Die nachstehend genannten Organe und Behörden sind mit slowakischen Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattet (gesetzgebende Organe):

  • Der Nationalrat der Slowakischen Republik beschließt die Verfassung, Gesetze mit Verfassungsrang, Gesetze, völkerrechtliche Verträge mit Vorrang vor Gesetzen und völkerrechtliche Verträge mit Gesetzeskraft.
  • Die Regierung der Slowakischen Republik erlässt Regierungsverordnungen.
  • Ministerien und andere zentralstaatliche Organe erlassen Durchführungsbeschlüsse, Durchführungsverordnungen und Maßnahmen.
  • Gemeinde- und Stadtversammlungen erlassen allgemeingültige Verordnungen.
  • Kommunale und städtische Behörden sowie lokale staatliche Stellen erlassen allgemeingültige Verordnungen.

Unter dem Gesichtspunkt der Geltungskraft lässt sich folgende Hierarchie der Rechtsnormen der Slowakei aufstellen:

  • Primärrecht (Gesetze)
  • Gesetze mit Verfassungsrang (immer Primärrecht)
  • Gesetze (Primärrecht oder von Verfassungsgesetzen abgeleitetes Recht)
  • Sekundärrecht (unterhalb der Gesetzesebene)
  • Regierungsverordnungen – immer Sekundärrecht
  • Rechtsnormen zentralstaatlicher Organe – immer Sekundärrecht
  • Rechtsnormen der Organe der territorialen Selbstverwaltung (Behörden) – Primär- oder Sekundärrecht
  • ausnahmsweise von nichtstaatlichen Stellen erlassene Rechtsnormen – immer Sekundärrecht

Wenn im Normengefüge ein bestimmter Rechtsakt Vorrang hat, bedeutet dies, dass alle sonstigen Rechtsnormen von diesem Rechtsakt ausgehen, mit ihm vereinbar sein müssen und nicht im Widerspruch zu ihm stehen dürfen. Dies heißt in der Praxis, dass bei einer Kollision zwischen nieder- und höherrangigem Recht die ranghöhere Rechtsvorschrift zu befolgen ist.

Rangniedere Rechtsakte dürfen nicht zu ranghöheren Rechtsakten im Widerspruch stehen. Rechtsakte der Slowakei dürfen nur durch gleichrangige oder höherrangige Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.

Bei einer Kollision zwischen Rechtsakten gleicher Geltungskraft gilt in der Rechtspraxis der Grundsatz, dass der ältere durch den jüngeren Rechtsakt und die allgemeine durch die spezielle Norm aufgehoben oder geändert wird.

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik prüft und entscheidet über die Vereinbarkeit von:

  • Gesetzen mit der Verfassung;
  • Regierungsverordnungen und allgemeingültigen Rechtsnormen der Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und Gesetzen;
  • allgemeingültigen Verordnungen der Organe der territorialen Selbstverwaltung mit der Verfassung und Gesetzen;
  • allgemeingültigen Rechtsnormen lokaler Organe der Zentralverwaltung mit der Verfassung, den Gesetzen und anderen allgemeingültigen Rechtsakten;
  • allgemeingültigen Rechtsakten mit völkerrechtlichen Verträgen, die nach den gesetzlich festgelegten Vorschriften verkündet wurden.

Wenn das slowakische Verfassungsgericht befindet, dass Rechtsakte miteinander kollidieren, verlieren sie – bzw. Teile oder Bestimmungen davon – ihre Rechtswirksamkeit. Wenn die Organe, von denen sie erlassen wurden, nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Harmonisierung mit der geltenden höherrangigen Norm herbeiführen, verlieren die Rechtsakte – bzw. Teile oder Bestimmungen davon – ihre Rechtswirkung.

Im Zivilrecht der Slowakei wird das slowakische Privatrecht durch das slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Obciansky zákonník) normiert. Teile des slowakischen Wirtschaftsrechts sind im slowakischen Handelsgesetzbuches (Obchodný zákonník) geregelt. Auch werkvertragliche Regelungen sind für das Zivilrecht im slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch normiert und für das Wirtschaftsrecht im slowakischen Handelsgesetzbuches

Gerichtsbarkeit der Slowakei

Das Rechtswesen wird in der Slowakei von den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik verwaltet.

Recht wird durch unabhängige und unparteiische slowakische Gerichte gesprochen. Rechtliche Angelegenheiten werden auf allen Ebenen von den Belangen anderer nationaler Behörden getrennt.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus:

  • Bezirksgerichte (54)
  • Regionalgerichte (8)
  • Oberstes Gericht der Slowakischen Republik
  • Fachgericht für Strafsachen

Nach dem slowakischen Gesetz Nr. 757/2004 Slg. über das Gerichtswesen gilt Folgendes:

Die Bezirksgerichte sind als erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen zuständig, sofern in der Prozessordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Bezirksgerichte entscheiden darüber hinaus in Wahlrechtssachen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Regionalgerichte sind als zweitinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen zuständig. In der Prozessordnung ist festgelegt, für welche Zivil- und Strafsachen die Regionalgerichte als erstinstanzliche Gerichte zuständig sind. Die Regionalgerichte entscheiden in erster Instanz über Verwaltungssachen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Darüber hinaus sind die Regionalgerichte für Fälle zuständig, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind (Gesetz Nr. 166/2003 Slg. über den Schutz der Privatsphäre vor unerlaubter Verwendung von Informationstechnologieausrüstung und zur Änderung bestimmter Gesetze, Gesetz zum Schutz vor Abhörmaßnahmen.

Das Oberste Gericht ist zuständig für ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regionalgerichte und des Fachgerichts für Strafsachen. Ferner für außerordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, der Regionalgerichte, des Fachgerichts für Strafsachen und des Obersten Gerichts. Zudem für Streitigkeiten zwischen Gerichten und Behörden über die sachliche Zuständigkeit. Es ist auch zuständig für die Verweisung eines Falls an ein anderes als das zuständige Gericht, sofern dies in der Prozessordnung so bestimmt ist.

Das Oberste Gericht nimmt eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidungen in den rechtsgültig abgeschlossenen Rechtssachen vor.

Das Oberste Gericht fördert außerdem die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze sowie anderer allgemein verbindlicher Verordnungen im Wege.

Klage in der Slowakei

Eine Klage in der Slowakei ist möglich und vertretbar durchführbar.

Laut Zivilstreitordnung ist das ordentliche Gericht der Partei, gegen die sich die Klage richtet (des Beklagten), für eine Rechtssache zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist.

Für natürliche Personen (Staatsbürger) ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, oder, falls sie keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk sie sich aufhält.

Für juristische Personen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat oder, falls es sich um eine ausländische juristische Person handelt, das Gericht, in dessen Bezirk die Organisationseinheit der juristischen Person ihren Sitz hat.

In Handelssachen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Geschäftssitz hat, oder andernfalls das Gericht, in dessen Bezirk er geschäftlich tätig ist. Wenn der Beklagte keinen Geschäftssitz hat, ist für ihn das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk er seinen Wohnsitz hat.

Grundsätzlich ist die sachliche Zuständigkeit in § 12 der Zivilstreitordnung geregelt. In erster Instanz sind in der Regel die Bezirksgerichte (okresný súd) zuständig. Die Regionalgerichte (krajský súd) entscheiden erstinstanzlich nur in bestimmten Fällen, wenn beispielsweise gegen einen Drittstaat oder gegen Personen mit diplomatischer Immunität und besonderen Vorrechten geklagt wird und die Gerichte der Slowakischen Republik für die Sache zuständig sind.

Das Gesetz Nr. 371/2004 über Gerichtsorte und Gerichtsbezirke in der Slowakischen Republik (Zákon č.371/2004 Z. z. o sídlach a obvodoch súdov Slovenskej republiky) regelt die Zuständigkeit von Registergerichten, Insolvenzgerichten und Nachlassgerichten, Wechsel- und Scheckgerichten, Gerichten, die sich mit dem Schutz von gewerblichem Eigentum und unlauterem Wettbewerb befassen, dem Gericht für Börsengeschäfte, dem Gericht für Angelegenheiten von Minderjährigen und dem Gericht, das sich mit Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit befasst.

Der Streitwert ist für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in der Slowakischen Republik unerheblich.

Für Zivilverfahren in der Slowakischen Republik ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben.

Das Gesetz schreibt die anwaltliche Vertretung nur in bestimmten Fällen vor, beispielsweise für Insolvenzverfahren und Verfahren, in denen es um Wettbewerbsschutz, unlauteren Wettbewerb oder Rechte am geistigen Eigentum geht, und für außerordentliche Rechtsmittelverfahren (§ 420 der Zivilstreitordnung).

Gemäß § 125 der Zivilstreitordnung muss der Antrag schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Ein elektronisch gestellter Antrag muss anschließend innerhalb von zehn Tagen in Papierform nachgereicht werden; andernfalls wird er nicht bearbeitet. Ein in Papierform eingereichter Antrag muss mit der erforderlichen Anzahl von Kopien eingereicht werden.

Da alle Parteien eines Zivilverfahrens gleichberechtigt sind, muss der Antrag nicht in slowakischer Sprache gestellt werden. Die Parteien dürfen sich vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer anderen ihnen verständlichen Sprache äußern. Das Gericht muss ihnen die gleichen Chancen für die Wahrnehmung ihrer Rechte einräumen und daher auch Übersetzungen und Verdolmetschung bereitstellen. Anträge können schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form gestellt werden.

Das Gericht fordert die Partei auf, fehlerhafte, unvollständige oder unverständliche Anträge innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, zu ergänzen oder zu berichtigen. Andere Anträge, die inhaltlich nicht allen Anforderungen an einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens entsprechen, werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß berichtigt oder ergänzt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt.

Die Parteien und ihre Vertreter sind zur Einsichtnahme in die Gerichtsakte berechtigt. Sie können Auszüge, Kopien und Fotokopien anfertigen oder das Gericht um die Anfertigung von Kopien auf ihre Kosten bitten.

Zur Vorbereitung einer Anhörung stellt das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens (Klage) dem Antragsgegner (Beklagten) mit einem Exemplar der Klage und ihrer Anhänge zu. Die Schriftstücke werden persönlich zugestellt. Die Parteien müssen ordnungsgemäß unterrichtet werden. Das Gericht leitet die Stellungnahme des Beklagten unverzüglich an den Kläger weiter. Dem Sachverhalt entsprechend kann das Gericht den Beklagten durch Beschluss auffordern, eine schriftliche Stellungnahme in der Sache abzugeben und, sollte er der Forderung nicht vollständig zustimmen, in seiner Stellungnahme die für seine Einlassung entscheidenden Tatsachen anzuführen, Schriftstücke beizufügen, auf die er sich beruft, und Beweise für seine Forderungen zu erbringen. Für die Abgabe der Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist.

Soweit die Zivilstreitordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ordnet das Gericht eine Anhörung in der Sache an. Zu der Verhandlung geladen werden die Parteien und andere Beteiligte, deren Anwesenheit erforderlich ist.

Schiedsgerichtsbarkeit mit der Slowakei

Die Slowakische Republik ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile.

Das international um Anerkennung bemühte Schiedsgericht in der Slowakei besteht bei der Industrie- und Handelskammer, Rozhodcovský súd Slovenskej obchodnej a priemyselnej komory.

Nicht alle Streitigkeiten müssen vor Gericht beigelegt werden. Die Parteien können zunächst versuchen, die Sache einvernehmlich zu regeln und einen für beide Seiten annehmbaren Kompromiss zu finden. Eine andere Möglichkeit ist die Streitbeilegung durch Mediation. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem die Beteiligten die aus ihrem Vertragsverhältnis oder einer anderen Rechtsbeziehung herrührende Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators beilegen können. Die Parteien sollten sich möglichst erst dann an ein Gericht wenden, wenn sie alle anderen Verfahren zur Streitbeilegung ausgeschöpft haben oder wenn eine genaue Bestimmung des Standpunkts der Parteien, ihrer Rechte und ihrer gegenseitigen Verantwortung angestrebt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (zákon o rozhodcovskom konaní) in geänderter Fassung aufgeführt sind, kann ein Schiedsgericht in Fällen entscheiden, in denen es um Folgendes geht:

  • die Beilegung von Vermögensstreitigkeiten aus nationalen und internationalen handels- und zivilrechtlichen Beziehungen, sofern sich der Schiedsort in der Slowakischen Republik befindet;
  • die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche in der Slowakischen Republik.

Wenn eine gerichtlich zu klärende Streitigkeit auch unter das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit fällt, können die Parteien vor Gericht oder außergerichtlich die Einschaltung eines Schiedsgerichts vereinbaren. Ihre Vereinbarung muss eine Schiedsklausel enthalten. Wird diese Vereinbarung einem Gericht vorgelegt, bedeutet das nach den Bestimmungen der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok, CCAP), dass die Klage zurückgezogen wird und der Antragsgegner dem zustimmt.

Zwangsvollstreckung in der Slowakei

Die Zwangsvollstreckung in der Slowakei vermittels eines Urteils aus Deutschland ist durch die EUGVVO ohne besondere Anerkennung möglich.

UN-Kaufrecht in der Slowakei

Die Slowakei hat das zugehörige Abkommen abgeschlossen, so dass UN-Kaufrecht gilt. Es kann abbedungen werden.

Sonstige Informationen zur Slowakei

Folgende weiterführenden Inrformationen zum Recht der Slowakei und dem slowakischen Wirtschaftsrecht sind hinterlegt:

Kooperierende Anwaltskanzleien in der Slowakei

In der Slowakei existiert eine uneinheitliche Kanzleienstruktur. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

Weitere Informationen zum slowakischen Recht

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