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Rumänien (rumänisches Recht) - horak Rechtsanwälte

Das rumänische Recht ist umfassend kodifiziert. Es wurde im Zivilrecht im Nachgang zum EU-Beitritt auch weitgehend modernisiert und vereinheitlicht. Inzwischen ist im rumänischen Zivilgesetzbuch auch das rumänische Handelrecht und damit grosse Teile des Wirtschaftsrechts in Rumänien im ZGB verankert.

Der Verfassung zufolge liegt dem rumänischen Staat der demokratische Grundsatz der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive und Judikative) zugrunde und gewährleistet dadurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Staatsgewalt und demokratischer Kontrolle.

Rechtsordnung in Rumänien

Die Rechtsordnung in Rumänien umfasst die nachfolgenden Rechtsquellen Rumäniens:

  • die rumänische Verfassung;
  • vom Parlament verabschiedete Gesetze (Verfassungsgesetze, Organgesetze und ordentliche Gesetze);
  • Verfügungen des rumänischen Präsidenten;
  • Gesetzgebungsakte der Regierung (Anordnungen (ordonanțe), Dringlichkeitsanordnungen (ordonanțe de urgență), Beschlüsse (hotărâri));
  • Legislativakte der zentralstaatlichen Verwaltung (Ministerialerlasse (ordine ale ministrului), Anweisungen (instrucțiuni) und Verordnungen (regulamente);
  • Legislativakte der lokalen Verwaltung (Kreisräte, Lokalräte, Generalrat von Bukarest);
  • EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen, Richtlinien);
  • internationale Verträge, denen Rumänien beigetreten ist.

Die rumänische Verfassung

Die Verfassung bildet die oberste Rechtsnorm Rumäniens. Sie regelt den Aufbau Rumäniens als einheitlicher und unteilbarer Nationalstaat und die Beziehungen zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen staatlichen Organen, natürlichen und juristischen Personen.

Verfassungsgesetze werden vom Verfassungsgesetzgeber erlassen, d. h. von der zu diesem Zweck gewählten und einberufenen verfassungsgebenden Versammlung.

Organgesetze und ordentliche Gesetze in Rumänien

Die Organgesetze (legile organice) regeln in Rumänien Bereiche, die für den Staat von maßgeblicher Bedeutung sind, so z. B. die Staatsgrenzen, die rumänische Staatsbürgerschaft, das Staatswappen und Staatssiegel, das Eigentums- und Erbrecht, die Organisation und Durchführung von Referenden, die Straftatbestände, Strafen und das Regime des Strafvollzugs, die Organisation und Funktionsweise des Obersten Rats der Magistratur, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofes, die Rechte natürlicher Personen im Falle der Schädigung durch eine Behörde, die Landesverteidigung, die Struktur der staatlichen Organe und das Parteienrecht.

Die ordentlichen Gesetze (legile ordinare) regeln alle übrigen Bereiche. Eine übergeordnete Norm, die in einem Organgesetz oder in der Verfassung verankert ist, kann nicht durch ein ordentliches Gesetz ergänzt oder geändert werden.

Anordnungen und Beschlüsse in Rumänien

In Ausnahmefällen (Parlamentsferien) können bestimmte vom Parlament festgelegte Bereiche durch Regierungsanordnungen geregelt werden. Derartige Anordnungen werden auf der Grundlage eines besonderen Ermächtigungsgesetzes erlassen, das die diesbezüglichen Grenzen und Bedingungen festlegt. In dringenden Fällen ist die Regierung befugt, in allen Bereichen, in denen sie es für erforderlich hält, Eilanordnungen zu erlassen.

Beschlüsse der Regierung enthalten Bestimmungen zur wirksamen Ausführung von Gesetzen oder regeln sonstige anwendungsbezogene organisatorische Aspekte.

Legislativakte der staatlichen Zentralverwaltung (Erlasse und Anweisungen) werden nur auf der Grundlage und zwecks Durchführung von Gesetzen, Regierungsbeschlüssen und Regierungsanordnungen erlassen.

Legislativakte der lokalen Verwaltung (Kreisrat, Lokalrat, Generalrat von Bukarest) regeln Belange, die in die Zuständigkeit der lokalen Gebietskörperschaften fallen.

Rechtsprechung der rumänischen Gerichte

Obwohl die Rechtsprechung der rumänischen Gerichte nicht zu den Rechtsquellen gehört, sind Entscheidungen des Obersten Gerichts- und Kassationshofs zur einheitlichen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen durchaus als sekundäre Rechtsquelle anzusehen.

Darüber hinaus können auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die Bindungswirkung erga omnes und nicht inter partes litigantes (d. h. gegen jedermann und nicht nur zwischen den Streitparteien) entfalten, als sekundäre Rechtsquellen gelten.

Zu den Quellen des Zivilrechts zählen in Rumänien gemäß Artikel 1 Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 287/2009) Gesetzesrecht sowie das Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Unter „Gewohnheitsrecht“ sind Rechtstraditionen (Sitten und Gebräuche) und geschäftliche Gepflogenheiten zu verstehen.

Wann das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle dient, bestimmt sich nach folgenden Regeln, die in den oben genannten Bestimmungen festgelegt sind:

Auf das Gewohnheitsrecht wird in Fällen zurückgegriffen, die nicht durch gesetztes Recht geregelt sind. Gibt es keine gewohnheitsrechtliche Regelung, kommen gesetzliche Vorschriften für ähnlich gelagerte Fälle bzw. – in Ermangelung solcher Vorschriften – allgemeine Rechtsgrundsätze zur Anwendung.

In gesetzlich geregelten Fällen kommt das Gewohnheitsrecht nur dann zur Anwendung, wenn im Gesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Gewohnheitsrecht wird nur dann als Rechtsquelle anerkannt, wenn es nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt. Die interessierte Partei muss die Existenz und den Inhalt des Gewohnheitsrechts nachweisen. Soweit das Gewohnheitsrecht in Sammlungen einschlägiger, zugelassener Stellen oder Organe veröffentlicht ist, wird seine Existenz bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet.

Normenhierarchie der rumänischen Rechtsakte

Die rumänische Normenhierarchie stellt sich wie folgt dar:

  • An der Spitze der Normenhierarchie stehen die rumänische Verfassung und die Verfassungsgesetze. Mit ihnen müssen alle anderen Rechtsakte im Einklang stehen.
  • An zweiter Stelle folgen die Organgesetze. Sie werden vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet.
  • An dritter Stelle stehen die ordentlichen (einfachen) Gesetze. Sie werden vom Parlament mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Verfassung oder Organgesetze können nicht durch ein ordentliches Gesetz ergänzt oder geändert werden.
  • An vierter Stelle der Rechtsnormen stehen Regierungsanordnungen.
  • An fünfter Stelle der Normenhierarchie folgen Regierungsbeschlüsse.
  • An sechster Stelle stehen Legislativakte der zentralstaatlichen Verwaltung und der autonomen Verwaltungsbehörden.
  • Die unterste Stufe der Normenhierarchie bilden Legislativakte der lokalen Verwaltung (Kreisrat, Lokalrat, Generalrat von Bukarest).

Gesetzgebung in Rumänien

Das Parlament ist die oberste Vertretung des rumänischen Volkes und die einzige Gesetzgebungsinstanz des Landes. Es besteht aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die gesetzgebende Gewalt liegt grundsätzlich beim Parlament, in gewissen Fällen teilt es diese Funktion allerdings mit der Exekutive (Regierung) und den Wählern (Bürgern).

Die Regierung darf auf der Grundlage eines vom Parlament verabschiedeten speziellen Ermächtigungsgesetzes Anordnungen erlassen. In dringenden Fällen, die sofortige Maßnahmen erfordern, darf die Regierung auch Eilanordnungen erlassen.
Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren besteht aus drei Phasen:

1. Die Phase auf Regierungs- bzw. vorparlamentarischer Ebene:

    Der Gesetzentwurf wird auf Regierungsebene vorbereitet.

    Der Gesetzentwurf wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur öffentlichen Beratung vorgelegt.

    Der Gesetzentwurf wird vom Legislativrat, auf interministerieller Ebene und durch andere Organe gebilligt.

    Der Gesetzentwurf wird von der Regierung angenommen.

2. Die parlamentarische Phase:

Der Gesetzentwurf wird – je nach verfassungsrechtlicher Zuständigkeit – einer der Kammern des Parlaments (Abgeordnetenkammer oder Senat als erste Kammer) zugewiesen.

Die ständigen parlamentarischen Ausschüsse (bzw. die Sonderausschüsse, die für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden können) erörtern und verabschieden einen Bericht/eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf.

In der Plenarsitzung äußert sich die erste Kammer zu den ihr vorgelegten Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen. Die Frist dafür beträgt 45 Tage ab dem Datum der Vorlage beim Präsidium des Parlaments.

Bei Gesetzbüchern und anderen besonders komplexen Gesetzen beträgt die Frist 60 Tage ab dem Datum der Vorlage beim Präsidium des Parlaments.

Bei Eilanordnungen der Regierung beträgt die Frist 30 Tage.

Im Falle einer Fristüberschreitung gilt der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag als angenommen und wird zur endgültigen Entscheidung an die Abgeordnetenkammer weitergeleitet.

Im Anschluss an die Abstimmung über den Gesetzentwurf/Gesetzesvorschlag (der damit angenommen oder abgelehnt wird) wird dieser an die dafür zuständige Kammer (Abgeordnetenkammer oder Senat) weitergeleitet, die den Legislativakt in seiner endgültigen Fassung verabschiedet.

3. Die nachparlamentarische Phase:

In dieser Phase wird das neue Gesetz auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung geprüft (Vorabprüfung) (das Verfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit). Dies geschieht auf Antrag des rumänischen Präsidenten, des Vorsitzenden einer der beiden Parlamentskammern, der Regierung, des Obersten Gerichts- und Kassationshofs, des rumänischen Bürgerbeauftragten oder von mindestens 50 Abgeordneten oder 25 Senatoren. Die Prüfung kann im Falle einer verfassungsrechtlichen Überprüfung auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Spätestens 20 Tage nach Eingang wird das neue Gesetz vom Präsidenten verkündet. Falls der Präsident eine neuerliche Überprüfung des Gesetzes (dies ist nur einmal möglich) oder die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit der Verfassung anordnet, muss es nach dieser Überprüfung bzw. nach der Bestätigung seiner Verfassungskonformität durch das Verfassungsgericht binnen zehn Tagen nach Eingang vom Präsidenten verkündet werden.

Das Gesetz tritt drei Tage nach seiner Veröffentlichung im rumänischen Amtsblatt, Teil 1, oder zu einem im Gesetz selbst festgelegten späteren Zeitpunkt in Kraft.

Das rumänische Zivilgesetzbuch (ZGB)

Das rumänische Zivilgesetzbuch umfasst neben den typischen zivilrechtlichen Regelungen auch das Handelsrecht, insbesondere handelsrechtliche Schuldverhältnisse.

Das ZGB Rumäniens hat einen Einleitungstitel und sieben Bücher, insgesamt 2664 Paragraphen:

  • Erstes Buch „Über Personen“
  • Zweites Buch „Über die Familie“
  • Drittes Buch „Über Sachen“
  • Viertes Buch „Über das Erbrecht und unentgeltliche Zuwendungen“
  • Fünftes Buch „Über Obligationen“, zivilrechtliche und handelsrechtliche Schuldverhältnisse
  • Sechstes  Buch  „Über  die  Verjährung,  die  Präklusion  und  die  Fris tenberechnung“
  • Siebentes Buch „Vorschriften des internationalen Privatrecht”

Das 5. Buch regelt seither sämtliche Schuldverhältnisse, also auch das gesamte rumänische Vertragsrecht und stellt zusammen mit dem 7. Buch über das internationale Privatrecht den Grundstein für das rumänische Wirtschaftsrecht.

Gerichtsverfahren und Vollstreckung in Rumänien

Gerichtsverfahren in Rumänien sind gleichermassen möglich, wie die Vollstreckung in Rumänien. Letzteres lässt sich auf der Basis der EUGVVO vereinfacht durchführen.

Das rumänische Gerichtssystem

Die Grundsätze, der Aufbau und die Organisation des rumänischen Gerichtswesens sind in der rumänischen Verfassung und im Gesetz Nr. 304/2004 niedergelegt.

Nach der rumänischen Gerichtsordnung gibt es folgende Gerichte:

  • Oberster Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie);
  • Berufungsgerichte (Curţi de Apel);
  • Landgerichte (Tribunale);
  • Fachgerichte (Tribunale specializate);
  • Amtsgerichte (Judecǎtorii);
  • Militärgerichte (instanţele militare).

Der Oberste Gerichts- und Kassationshof ist das oberste Gericht Rumäniens. Er gewährleistet, dass das Recht von allen Gerichten einheitlich ausgelegt und angewandt wird.

Den 15 Berufungsgerichten sind die Land- und Fachgerichte in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unterstellt.

Es gibt 42 Landgerichte auf Kreisebene und in Bukarest; in der Regel sind sie in den Kreishauptstädten ansässig.

Die vier Fachgerichte bestehen aus einem Familien- und Jugendgericht und drei Handelsgerichten in Rumänien

Den Landgerichten sind 176 Amtsgerichte unterstellt. Den 42 Landgerichten unterstehen jeweils mehrere Amtsgerichte. Die 176 aktiven Amtsgerichte sind auf Kreisebene angesiedelt, wobei für die Bezirke der Munizipalität Bukarest jeweils eigene Amtsgerichte zuständig sind.

Jedes Gericht wird von einem Vorsitzenden geleitet. Die Fachkammern verfügen jeweils über eigene Vorsitzende. Über allgemeine gerichtsbezogene Fragen entscheidet in jedem Gericht ein Leitungsausschuss.

Klageverfahren in Rumänien

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in Artikel 94 f. der  Zivilprozessordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Art der Rechtssache und dem Streitwert.

Erstinstanzlich befassen sich Amtsgerichte mit Anträgen, die gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Zuständigkeit des Vormundschafts- und Familiengerichts unterliegen; mit Anträgen auf Eintragung in das Personenstandsregister; Anträgen im Zusammenhang mit der Verwaltung mehrstöckiger Gebäude/Wohnungen/Räume, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, und mit den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümerverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen; mit Anträgen auf Zwangsräumung; Anträgen im Zusammenhang mit gemeinsamen Wänden und Gräben, dem Abstand zwischen Gebäuden und Anpflanzungen, dem Wegerecht, Belastungen und anderen Einschränkungen von Eigentumsrechten; Anträgen im Zusammenhang mit Grenzänderungen und -markierungen; Anträgen auf Besitzschutz; Anträgen im Zusammenhang mit nicht geldwerten positiven oder negativen Verpflichtungen; Anträgen im Zusammenhang mit gerichtlicher Teilung, unabhängig vom Wert, und mit anderen in Geld zu bemessenden Anträgen bis zu einer Höhe von 200 000 RON, unabhängig von der Handlungsfähigkeit der Parteien.

Landgerichte befassen sich erstinstanzlich mit allen Anträgen, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, und mit sonstigen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Berufungsgerichte befassen sich erstinstanzlich mit Anträgen im Zusammenhang mit Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten und anderen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Schiedsgerichtsbarkeit in Rumänien

Schiedsverfahren in Rumänien können bei der rumänischen Schiedsgerichtsbarkeit durchgeführt werden.

Rümänien ist auch Mitglied der New Yorker Konvention, so dass ausländische Schiedsurteile der anerkannten Schiedsgerichte in Rümänien vollstreckt werden können.

Wer gegen eine andere Person einen Anspruch durchsetzen will, muss bei dem sachlich zuständigen Gericht in Rümänien einen Klageantrag einreichen. Wenn das Gesetz dies vorsieht, muss zunächst ein Vorverfahren abgeschlossen sein, bevor die Sache dem Gericht übergeben werden kann. Der Nachweis für den Abschluss des Vorverfahrens ist dem Antrag beizufügen.

Die Streitparteien können auch auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückgreifen.

Die Teilnahme an einer Mediation vor dem Gang zum Gericht ist freiwillig. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens müssen die Justizbehörden die Parteien auf diese Möglichkeit und auf die Vorteile der Mediation hinweisen.

Die Möglichkeit der Mediation besteht, wenn es um Versicherungssachen, Verbraucherschutz, Familienrecht, Berufshaftung, Arbeitsrecht oder zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 50 000 RON geht. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein vollstreckbares Gerichtsurteil erlassen wurde, um ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen.

Den Streitparteien bietet sich als Alternative auch ein Schiedsverfahren zur privaten Streitbeilegung. Uneingeschränkt handlungsfähige Personen können sich darauf verständigen, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen, außer wenn es um Personenstandssachen, um die Handlungsfähigkeit von Personen, um Erbangelegenheiten, Familienbeziehungen und Rechte geht, die von den Parteien nicht entschieden werden können.

Vollstreckung in Rumänien

In Rümänien kann auf der Basis der EUGVVO vollstreckt werden.

UN-Kaufrecht und Rumänien

UN-Kaufrecht gilt in Rümänien, so dass es explizit ausgeschlossen werden müsste, wenn dies empfehlenswert erscheint.

Kooperierende Anwaltskanzleien in Rumänien

In Rumänien existiert eine uneinheitliche Kanzleienstruktur. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

    Nestor Nestor Diculescu Kingston Petersen
    Bucharest Business Park, Entrance A, 4th Floor, 1st District
    Bucharest 013681
    Romania

    Phone+40 21 2011200
    Fax +40 21 2011210
    http://www.nndkp.ro/

 

    Andra Musatescu
    13 Septembrie 121
    Bl. 127, Et. 5, Ap. 21, Sector 5
    Bucharest
    Romania

    Phone+40 (21) 411-0576
    Fax +40 (21) 781-4793
    http://www.andramusatescu.ro/

Weitere Informationen zum rumänischen Recht

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