Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Kanzlei Anwälte Standorte Rechtsgebiete Recht von A bis Z Recht International Kanzleibroschüre Muster FAQ Rechtsabteilung Terminsvertretung Mandanten Stellenangebote Kontakt Impressum Datenschutz Presse Links

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Markenrecht  Patentrecht  Urheberrecht  Medienrecht  Kartellrecht  Vergaberecht  Wettbewerbsrecht  Lebensmittelrecht  Technikrecht
 
 
Apothekenrecht  Abmahnung  Arbeitnehmererfinderrecht  Arbeitsrecht  Arzneimittelrecht  Bankrecht  Baurecht  Beihilferecht  Bildrecht  Datenschutzrecht  Datenschutzerklärung  Designrecht  Domain-Name-Dispute  Domainrecht  Energierecht  Erbrecht  Europarecht  Familienrecht  FAQ  Filmrecht  Fotorecht  Glücksspielrecht  Gesellschaftsrecht  Gewerblicher Rechtsschutz  Grenzbeschlagnahme  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Immobilienrecht  Ingenieurrecht  Insolvenzrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IP Due Diligence  IT-Recht  Kartellrecht  Kosmetikrecht  Lebensmittelrecht  Maklerrecht  Markenrecht  Medienrecht  Musikrecht  Muster  M&A  Onlinerecht  Öffentliches Wirtschaftsrecht  Patentanwalt  Patentrecht  Presserecht  Produktpiraterie  Prozessführung  Sortenschutzrecht  Sportrecht  Steuerrecht  Technikrecht  Telekommunikation  Tierrecht  Transportrecht  Urheberrecht  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Versandhandelsrecht  Versicherungsrecht  Vertragsrecht  Vertriebsrecht  Verwaltungsrecht  Wirtschaftsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zwangsvollstreckung  Recht von A bis Z  internationales Recht

Anwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Urheberrecht Fachanwalt Medienrecht Markenrecht Patentrecht Technikrecht IT Recht Vergaberecht Energierecht Presserecht Zivilrecht Kartellrecht Vergabeverfahren Arbeitnehmererfinderrecht Sportrecht Baurecht Gesellschaftsrecht Fotorecht Abmahnung Unterlassungserklärung Terminsvertretung Designschutz Designrecht Recht am eigenen Bild Markenschutz Patentschutz TK-Recht IT IT-Recht Internetrecht Onlinerecht Sortenschutz IT Internetrecht Produktpiraterie Plagiat Markenpiraterie Grenzbeschlagnahme Rechtsanwalt Hannover Anwaltskanzlei

Start  IP-Recht  Markenschutz  Patentschutz  Designschutz  IT-Recht  Handelsrecht  Gesellschaftsrecht  Impressum  Datenschutz  AGB  Online-Anfrage

 

Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Fachanwalt Patentanwalt FAQ Wirtschaftsrecht internationales Rechtjetzt Termin online buchen

Start.. Recht International.. Portugal..
Start
Kanzlei
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Recht von A bis Z
Recht International
Rechtsgebiete
Abfallrecht
AGB-Recht
Agrarrecht
Apothekenrecht
Arbeitnehmererfinderrecht
Arbeitsrecht
Architektenrecht
Arzneimittelrecht
Arzthaftungsrecht
Aussenwirtschaftsrecht
Bankrecht
Baurecht
Beamtenrecht
Beihilferecht
Bildrecht
Bodenschutzrecht
Bürgschaftsrecht
Bussgeldrecht
Datenschutzrecht
Designrecht
Domainrecht
Domain-Name-Dispute
Energierecht
Erbrecht
Europarecht
Familienrecht
Filmrecht
Fotorecht
Gaststättenrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerbemietrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerberecht
Glücksspielrecht
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
Hochschulrecht
Immobilienrecht
Ingenieurrecht
Insolvenzrecht
Internationales Recht
Internetrecht
IT-Recht
Kapitalmarktrecht
Kartellrecht
Kaufrecht
Kosmetikrecht
Kryptorecht
Lebensmittelrecht
Maklerrecht
Markenrecht
Medienrecht
Medizinprodukterecht
Medizinrecht
MLM-Recht
Musikrecht
M&A
Onlinerecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Patentrecht
Presserecht
Prüfungsrecht
Schadensrecht
Schulrecht
Sortenschutzrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Technikrecht
Telekommunikation
Tierrecht
Transportrecht
Umweltrecht
Urheberrecht
Veranstaltungsrecht
Vereinsrecht
Verkehrsrecht
Verlagsrecht
Vergaberecht
Versandhandelsrecht
Versicherungsrecht
Vertragsrecht
Vertriebsrecht
Verwaltungsrecht
Weinrecht
Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Zivilrecht
Zollrecht
Zwangsvollstreckung
Rechtsthemen
Abmahnung
Compliance
Designverletzung
Digitalisierung/ Industrie 4.0
Existenzgründung
Gewährleistung/Produkthaftung
Grenzbeschlagnahme
Leasing
Markenverletzung
Mediation
Mindestlohn
Patentanwalt
Patentverletzung
Pro Bono Rechtsberatung
Produktpiraterie
Prozessführung
Sanierung
Schadensersatz
Urheberrechtsverletzung
Verkaufsplattformen
Youtube
Muster
Arbeitsvertrag
Arbeitsrechliche Abmahnung
Aufhebungsvertrag
Autokaufvertrag
Datenschutzerklärung
Domainkaufvertrag
Forschungsvertrag
Franchisevertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag
GbR-Vertrag
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH-Satzung
Gemeinschaftspraxisvertrag
geringfügige Beschäftigung
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
Gewerbemietvertrag
Handelsvertretervertrag
IP Due Diligence
Kaufvertrag
Kooperationsvertrag
Lizenzvertrag
Markenlizenzvertrag
Rechtsabteilung
Softwarevertrag
Softwarepflegevertrag
Unternehmenskaufvertrag
Werkvertrag
Terminsvertretung
Entscheidungen
Mitarbeiter
Profil
Ausstattung
Anwaltsblogs
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Patentanwaltsfachangestellte
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- und Notarfachang.
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.
Seminare
Honorar
Vollmacht
Aktuelles & Download
Kanzleimagazin
Kanzleibroschüre
Kontakt
Anfahrt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien
Online-Anfrage
Datenschutz
Domain
Urteilsdaten
Gericht
Schutzrechtsklassifikationen
Recherchemöglichkeiten
Patent- und Markenämter
Vereinigungen
Impressum
Links
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover | Hauptsitz
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@bwlh.de
hannover@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@bwlh.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@bwlh.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@bwlh.de

Portugiesisches Recht - horak Rechtsanwälte

Portugal ist eines der ältesten Länder des europäischen Kontinents. Portugals Unabhängigkeit geht bis ins Jahr 1143 zurück. Die offizielle Sprache ist Portugiesisch. Eine Diktatur, die fast ein halbes Jahrhundert dauerte (von 1926 bis 1974), endete mit der Revolution vom 25. April 1974, auch bekannt als die Nelkenrevolution (Revolução dos Cravos). Seither fusst das portugiesische Recht auf demokratischen Wurzeln.  Portugal ist seither eine parlamentarische Republik.

1976 wurde die portugiesische Verfassung zur Grundlage des portugiesischen Rechts.

Wie in Artikel 2 der Verfassung dargelegt, ist die Portugiesische Republik „ein demokratischer Staat, der auf Rechtsstaatlichkeit, Souveränität des Volkes, pluralistischem demokratischen Ausdruck und politischer Organisation, Achtung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Grundrechte beruht und Freiheiten sowie die Trennung und gegenseitige Abhängigkeit von Mächten im Hinblick auf die Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Demokratie und die Vertiefung der partizipativen Demokratie. “

Das Rechtssystem in Portugal

Das Rechtssystem in Portugal und damit das portugiesische Recht gründet sich auf mehrheitlich kodifiziertem Recht. Traditionell kennt Portugal folgende Rechtsquellen:

  • Verfassungsgesetze: dazu zählen die portugiesische Verfassung selbst, die spezifischen Verfassungsgesetze sowie Gesetze zur Änderung der Verfassung;
  • Ordentliche Gesetze: dazu zählen die vom Parlament (der Versammlung der Republik) erlassenen Gesetze, Gesetzesdekrete der Regierung und regionale gesetzesvertretende Verordnungen der Gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira;
  • Instrumente mit Gesetzeskraft, z. B. Rechtsakte zur Annahme internationaler Konventionen, Verträge oder Abkommen, allgemein verbindliche Entscheidungen des Verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit oder Unrechtmäßigkeit von Maßnahmen, Tarifverträge und sonstige kollektive arbeitsrechtliche Instrumente;
  • Verordnungen oder Rechtsakte ohne Gesetzesrang, die der Ergänzung von Gesetzen dienen und Einzelheiten der Anwendung oder Durchführung festlegen: dazu zählen Durchführungsdekrete, Verordnungen, Dekrete, regionale Durchführungsdekrete, Entschließungen, Weisungen, Ministerialerlasse, Verfügungen, Polizeiverfügungen der Zivilgouverneure sowie kommunale Anordnungen und Verordnungen.

Als mögliche weitere Rechtsquellen gelten:

  • Gewohnheitsrecht, d. h. durch wiederholte und regelmäßige Anwendung etablierte Verhaltensweisen, die allgemein als verbindlich anerkannt werden und nur für bestimmte Sachgebiete eine Rechtsquelle darstellen können. So entstandene Normen finden sich beispielsweise im Völkerrecht (der Grundsatz der Immunität ausländischer Staaten vor Strafverfolgung ist z. B. ein Gewohnheitsrecht), im internationalen Privatrecht und im Verwaltungsrecht.
  • Rechtsprechung, d. h. die Grundsätze, die sich aus den Urteilen und Entscheidungen der Gerichte ergeben. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung keine echte Rechtsquelle darstellt, sondern nur insofern von Bedeutung ist, als sie den Sinn rechtlicher Bestimmungen verdeutlicht und Lösungen zu Auslegungsfragen bietet, die in anderen Fällen – je nach Gewicht der vorgetragenen logischen und sachlichen Argumente – Berücksichtigung finden können. Manche Autoren nehmen in diese Kategorie nicht nur richterliche Einzelfallentscheidungen, sondern auch Gerichtsurteile mit Gesetzeskraft (allgemein verbindliche Entscheidungen der Verfassungsgerichte) auf, da es sich ihrer Ansicht nach um Instrumente handelt, die allgemein anwendbares Recht schaffen.
  • Billigkeitsrecht, d. h. die Befugnis der Gerichte, in bestimmten Fällen, die ihnen zur Beurteilung vorgelegt werden, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen und nach den Regeln der Billigkeit zu entscheiden. Dabei maßgebend sind allgemeine Rechtsgrundsätze und das ethische Bewusstsein des Richters. Laut Artikel 4 Zivilgesetzbuch dürfen Gerichte nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn: a) eine gesetzliche Bestimmung dies zulässt; b) dies von den Parteien vereinbart worden ist und ein Rechtsmittelverfahren vor einem höheren Gericht möglich ist oder c) sich die Parteien im Vorfeld auf eine Billigkeitsentscheidung geeinigt haben.
  • Usancen, d. h. wiederholte Praktiken in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens, die nicht als verbindlich betrachtet, aber bei Rechtsgeschäften als wichtig angesehen werden, insbesondere bei der Formalisierung von Rechtsbeziehungen im geschäftlichen Bereich. Usancen können von den Gerichten berücksichtigt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderläuft – Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs. Allein durch Usancen können daher keine Rechtsnormen geschaffen werden und häufig werden Usancen auch nicht als echte Rechtsquelle betrachtet.

Die portugiesische Gerichtsbarkeit

Die Grundsätze der Rechtspflege und Gerichtsbarkeit sind in Artikel 202 ff. der portugiesischen Verfassung verankert. Die Gerichte sind hoheitliche Organe der Rechtspflege, die im Namen des Volkes Recht sprechen. Sie wahren die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger, ahnden Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und legen Streitigkeiten öffentlicher und privater Natur bei.

Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Entscheidungen sind für alle öffentlichen und privaten Rechtsträger verbindlich und gehen den Entscheidungen aller anderen Behörden vor.

Die Verhandlungen der Gerichte sind öffentlich, sofern das Gericht nicht in einem begründeten schriftlichen Beschluss anders entscheidet, um die Würde der beteiligten Personen oder die öffentliche Moral zu schützen oder seine ordnungsgemäße Arbeitsweise zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 209 ff. der Verfassung gibt es in Portugal zwei Gerichtszweige – die Zivilgerichtsbarkeit (Jurisdição Civil) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Jurisdição Administrativa). Daneben bestehen folgende weitere Gerichte: das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional), der Rechnungshof (Tribunal de Contas), Schiedsgerichte (tribunais arbitrais) und Friedensgerichte (julgados de paz).

Die Zivilgerichtsbarkeit in Portugal

Die Zivilgerichtsbarkeit besteht aus den ordentlichen Gerichten, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, und untergliedert sich in drei Instanzen. In hierarchischer Reihenfolge sind dies das Oberste Gericht (Supremo Tribunal de Justiça, mit landesweiter Zuständigkeit), die Rechtsmittelgerichte (tribunais da relação, je eines pro Gerichtsbezirk, im Gerichtsbezirk Porto zwei) und die Amtsgerichte (tribunais de comarca, erstinstanzliche Gerichte).

Die erstinstanzlichen Gerichte wiederum unterteilen sich in Abhängigkeit vom Streitgegenstand und Streitwert in folgende drei Kategorien: Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Fachgerichte (Straf-, Familien-, Jugend-, Arbeits-, Handels-, Seerechts- und Vollstreckungsgerichte) sowie Gerichte mit spezifischer Zuständigkeit (Kollegialgerichte für Zivilsachen, Strafsachen oder mit gemischter Zuständigkeit; Einzelgerichte für Zivil- oder Strafsachen; Einzelgerichte für Zivil- und Strafsachen mit Bagatellcharakter).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Portugal

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus den erstinstanzlichen Verwaltungs- und Finanzgerichten, den Zentralen Verwaltungsgerichten (für den Norden bzw. den Süden des Landes) und dem Obersten Verwaltungsgericht (Supremo Tribunal Administrativo, mit landesweiter Zuständigkeit).

Bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten entscheidet ein Tribunal de Conflitos nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Die einzelnen Gerichte in Portugal

Im portugiesischen Justizsystem gibt es die folgenden Gerichtskategorien:

Verfassungsgericht: Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Verfassungs- bzw. Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Vorschriften sowie die Verfassungsmäßigkeit gesetzgeberischer Untätigkeit zu beurteilen

Rechnungshof: Er ist das höchste Organ für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand und für die vom Gesetz vorgeschriebenen Rechnungsprüfungen.

Ordentliche Gerichte: Diese Gerichte sind allgemein für Zivil- und Strafsachen zuständig sowie für alle anderen Sachen, die keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören der Oberste Gerichtshof, die Gerichte zweiter Instanz (in der Regel Rechtsmittelgerichte) und die Gerichte erster Instanz (in der Regel Amtsgerichte).

Verwaltungs- und Finanzgerichte: Diese Gerichte sind für Verwaltungs- und Steuersachen zuständig. Zu ihnen gehören das Oberste Verwaltungsgericht, die zentralen Verwaltungsgerichte, die Bezirksverwaltungsgerichte und die Finanzgerichte.

Friedensgerichte: Diese Gerichte sind für Zivilsachen mit einem Streitwert von höchstens 15 000 EUR zuständig.

Während der Dauer des Kriegszustandes können ferner Militärgerichte (tribunais militares) gebildet werden.

Klage in Portugal

Eine Klage in Portugal nach portugiesischem Recht stellt keine besondere Hürde dar. Die Prozessordnungen und das Verfahren sind transparent.

Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Unbeschadet der Vorschriften in EU-Verordnungen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten sind die portugiesischen Gerichte international zuständig,

a) wenn die Klage gemäß den portugiesischen Rechtsvorschriften zur portugiesischen örtlichen Zuständigkeit vor einem portugiesischen Gericht erhoben werden kann;

b) wenn sich der Sachverhalt, der zur Klage geführt hat, oder andere damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte, auf portugiesischem Hoheitsgebiet ereignet haben;

c) wenn das betreffende Recht nur durch die angestrengte Klage auf portugiesischem Hoheitsgebiet geltend gemacht werden kann oder wenn für den Kläger die Erhebung der Klage im Ausland mit nennenswerten Schwierigkeiten verbunden ist, weil es eine wichtige persönliche oder dingliche Verbindung zwischen dem Gegenstand der Streitigkeit und der portugiesischen Rechtsordnung gibt.

Die portugiesischen Gerichte sind allein zuständig

a) bei Rechten an Liegenschaften und der Vermietung oder Verpachtung von Eigentum auf portugiesischem Hoheitsgebiet; bei befristeten Vermietungen oder Verpachtungen für private Zwecke und einen Zeitraum von höchstens sechs aufeinanderfolgenden Monaten sind allerdings auch die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Mieter bzw. Pächter eine natürliche Person ist und der Vermieter bzw. Verpächter sowie der Mieter bzw. Pächter ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben;

b) für die Prüfung der Gültigkeit der Gründung oder Auflösung von Unternehmen oder anderen juristischen Personen mit Sitz in Portugal sowie für die Prüfung der Gültigkeit der von den entsprechenden Organen getroffenen Entscheidungen; die Feststellung des Sitzes der Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen erfolgt durch das portugiesische Gericht nach Maßgabe der Bestimmungen des internationalen Privatrechts;

c) für die Prüfung der Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern, die in Portugal geführt werden;

d) bei der Immobiliarvollstreckung in Liegenschaften auf portugiesischem Hoheitsgebiet;

e) bei Insolvenz- oder Vergleichsverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Portugal oder von juristischen Personen mit Sitz auf portugiesischem Hoheitsgebiet.

Klagen auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung und auf Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung werden am Wohnsitz des Beklagten erhoben, wobei der Gläubiger – sofern der Beklagte eine juristische Person ist oder der Gläubiger seinen Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto und der Beklagte seinen Wohnsitz in derselben Metropolregion hat – das Gericht des Ortes wählen kann, an dem die Verbindlichkeit hätte erfüllt werden sollen.

Bei zivilrechtlichen Haftungsklagen, die auf einer rechtswidrigen Handlung oder auf Gefährdung beruhen, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Handlung vorgenommen wurde.

Die Grundregel der portugiesischen Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit besagt, dass bei allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist.

Ist der Beklagte eine andere juristische Person oder ein Unternehmen, wird die Klage beim Gericht am Sitz der Hauptverwaltung oder am Sitz der Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung erhoben, je nachdem ob sich die Klage gegen die Hauptverwaltung des Unternehmens oder gegen eine der anderen genannten Einheiten richtet. Klagen gegen ausländische juristische Personen oder Unternehmen, die eine Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in Portugal haben, können jedoch beim Gericht des Ortes erhoben werden, an denen diese ihren Sitz haben, selbst wenn sich die Klage gegen die Hauptverwaltung des Unternehmens richtet.

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in Portugal

Die Parteien können vereinbaren, welcher Gerichtsstand für die Beilegung eines bestimmten Streites oder von möglicherweise aus einem bestimmten Rechtsverhältnis resultierenden Streitigkeiten zuständig ist, sofern eine Verbindung zu mehr als einer Rechtsordnung besteht. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit einschließen oder lediglich eine alternative Zuständigkeit zur Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte vorsehen – sofern eine solche existiert –, wobei angenommen wird, dass es sich im Zweifelsfall um eine alternative Zuständigkeit handelt.

Die Wahl des Gerichtsstands ist nur rechtswirksam, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:

a) Es handelt sich um einen Rechtsstreit über Rechte, über die die Streitparteien frei verfügen können.

b) Die Wahl des Gerichtsstands ist nach dem Recht des benannten Gerichts zulässig.

c) Die Wahl des Gerichtsstands muss durch ein ernsthaftes Interesse beider Parteien oder einer Partei gerechtfertigt sein, sofern sich hieraus kein schwerwiegender Nachteil für die andere Partei ergibt.

d) Der Rechtsstreit darf nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte fallen.

e) Die Wahl des Gerichtsstands muss aus einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Vereinbarung resultieren, in der die zuständige Gerichtsbarkeit ausdrücklich bezeichnet wird.

Als schriftliche Vereinbarung gilt ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument; die Vereinbarung kann aber auch aus einem Briefwechsel, Telexen, Telegrammen oder anderen Kommunikationsmitteln hervorgehen, über die es einen schriftlichen Nachweis gibt und die entweder die Vereinbarung direkt oder einen Verweis auf ein anderes Dokument enthalten, aus dem die Vereinbarung hervorgeht.

In Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich ist, können die Parteien sich selbst vertreten oder einen Rechtsreferendar bzw. Rechtsanwaltsanwärter oder einen Rechtsbeistand (solicitador) mit der Vertretung beauftragen.

Rechtsanwälte in Portugal

Eine anwaltliche Vertretung ist in folgenden Fällen zwingend erforderlich:

a) in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, für die bezüglich des Streitwerts bestimmte Grenzen gelten und in denen ordentliche Rechtsmittel zulässig sind;

b) in Angelegenheiten, bei denen unabhängig vom Streitwert die Einlegung von Rechtsmitteln stets zulässig ist;

c) bei Einlegung von Rechtsmitteln und Erhebung von Klagen bei höherinstanzlichen Gerichten.

Selbst wenn eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich ist, können Rechtsreferendare bzw. Rechtsanwaltsanwärter oder Rechtsbeistände (solicitadores) und auch die Parteien Anträge stellen, soweit diese keine Rechtsfragen betreffen.

Bei Rechtssachen, in denen kein Anwaltszwang besteht und die Parteien keinen Prozessbevollmächtigten bestellt haben, wird die Zeugenvernehmung vom Richter durchgeführt, der auch das Verfahren an die besonderen Umstände anpassen wird.

Die portugiesische Sprache wird in allen Gerichtsdokumenten verwendet.

Kosten der Klage in Portugal

Die Kosten der Parteien umfassen alle Beträge, die jede Partei im Zuge des Verfahrens aufgewendet hat und bezüglich denen sie Erstattungsanspruch hat, sofern das Gericht gegen die andere Partei urteilt. Sie werden im Zuge der Zuweisung der Verfahrenskosten im Rahmen des Gerichtsurteils festgesetzt.

Die vom Gericht festgesetzte Zahlung der Kosten umfasst nach Maßgabe der Verordnung die von der obsiegenden Partei gezahlten Gerichtsgebühren anhand einer gleitenden Skala, die von der Partei tatsächlich getragenen Auslagen, die Gebühren und die Auslagen des Vollstreckungsorgans sowie die Honorare und Auslagen für die anwaltliche Vertretung gemäß einer detaillierten Kostenaufstellung.

Hat ein Kläger die Möglichkeit, alternative Verfahren zur Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, entscheidet sich jedoch für ein Gerichtsverfahren, muss er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine eigene Kosten tragen, es sei denn, die andere Partei hat die Inanspruchnahme dieser Form der alternativen Streitbeilegung vereitelt.

Bei einigen Verfahren fallen kraft Gesetzes keine Kosten an. Auch für bestimmte Parteien ist eine Kostenbefreiung vorgesehen.

Da die Gerichtsgebühren den Beträgen entsprechen, die von den Parteien für die Einleitung des Verfahrens zu entrichten sind, unterliegt jede Person, die als am Verfahren beteiligt gilt (Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer, Rechtsmittelgegner), der Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren, da mit der Zahlung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Dienstleistung abgegolten wird. Nach Maßgabe der Verordnung über die Verfahrenskosten haben die obsiegenden Parteien Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gerichtsgebühren.

Gebühren und Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe werden vom Gericht festgesetzt, das hierzu die Bedeutung der erbrachten Leistungen, den Schwierigkeitsgrad und die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, den Grad der bei der Erbringung der Leistung erforderlichen intellektuellen Kreativität, die Ergebnisse, die aufgewendete Zeit, die übernommene Verantwortung und weitere berufliche Pflichten zu berücksichtigen hat.

Mahnverfahren in Portugal

Das Verfahren wird angewendet, wenn eine Partei wünscht, dass eine Forderung auf Erfüllung finanzieller Verpflichtungen aus einem Vertrag oder Handelsgeschäft für vollstreckbar erklärt wird. Bei Forderungen aus Verträgen beträgt der Höchstbetrag 15 000,00 EUR, während es für Handelsgeschäfte keinen Höchstbetrag gibt.

Für die Zwecke dieses Verfahrens gilt als Handelsgeschäft ein Geschäft „zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, das die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gegen Bezahlung beinhaltet“ - Artikel 3 Buchstabe b der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013, mit der die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 in portugiesisches Recht umgesetzt worden ist.

Das Verfahren gilt nicht für „Verträge mit Verbrauchern“, „Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen als Vergütungen aus einem Handelsgeschäft“ und „Entschädigungszahlungen aus zivilrechtlicher Haftung, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften“ (Artikel 2 Absatz 2 derselben Gesetzesverordnung).

Vollstreckung in Portugal aufgrund eines ausländischen Urteils

Für die Vollstreckung aufgrund eines ausländischen Urteils ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig. Die Vollstreckbarkeit regelt die EUGVVO.

Schiedsverfahren in Portugal

Portugal hat bereits in seiner Verfassung Schiedsgerichte als Teil der portugiesischen Gerichtsbarkeit verankert. Ferner existiert ein Schiedsgerichtsgesetz (Portugal Arbitration Law, PAL), das das gesamte Schiedsgerichtsrecht normativ regelt. Es bedarf im übrigen einer Schiedsvereinbarung.

Portugal ist Mitglied der New Yorker Konvention.

Kooperierende Anwaltskanzleien in Portugal

In Portugal hat sich eine traditionelle Kanzleienstruktur ausgebildet. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

Weitere Informationen zum portugiesischen Recht

geistiges Eigentum (PT)

 

 

Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch Patentverletzung Markenverletzung Designverletzung Patentverletzungsklage Markenverletzungsverfahren Designverletzungsprozess Abmahnung Patent Verletzung eines Patentes, Gebrauchsmusterverletzung Sortenschutzverletzung Wettbewerbsverletzung öffentliches Wirtschaftsrecht öffentliches Baurecht öffentliches Planungsrecht Städtebaurecht Kommunalrecht Umweltrecht Abfallrecht Energierecht TK-Recht Vergaberecht ÖPP Privatisierung Teilprivatisierung Umwandlung in öffentliche Einrichtung Beihilferecht Gewerberecht Gesundheitsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht externe Rechtsanteilung flexible Patentabteilung IP Due Diligence German  Lawyer Germany English language Attorney-at-law IP Lawyer IP Due Diligence Attorney on demand Patent Attorney on demand  English

  anwalt hannover Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Marke Patent Markenrecht Patentrecht Patentiert Gebrauchsmuster Geschmacksmuster anmelden recherchieren  name registrieren Ankam Rechtsrat Berlin Hamburg Rechtsberatung in München Köln Frankfurt Rechtsberatung Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg  Rechtsanwalt Mietrecht Gewerbemietrecht Pachtrecht Bürgschaftsrecht Gewerberecht Gaststättenrecht drucken  Apothekenrecht Arbeitnehmererfinderrecht Arbeitsrecht Baurecht anwalt Arzneimittelrecht Bildrecht Fotorecht Fachkanzlei Datenschutz datenrecht Rechtsberatung in Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg Oberhausen Lübeck Erfurt Rostock Mainz Kassel Hagen Hamm Saarbrücken Herne Ludwigshafen Osnabrück Solingen Leverkusen Oldenburg Potsdam Neuss Heidelberg Paderborn Darmstadt Regensburg Würzburg Ingolstadt Heilbronn Ulm Göttingen Wolfsburg Recklinghausen Anwalt Hildesheim Celle Braunschweig Architektenrecht Bankrecht Beamtenrecht Bussgeldrecht Verkehrsrecht Transportrecht Markenanmeldung Markenanwalt Abmahnung Schadensersatz Schadensrecht Versicherungsrecht Krankenversicherungsrecht Versicherungsvertrag Agrarrecht Landwirtschaftsrecht speichern Datenrecht Datenschutzrecht Designrecht Designschutz Geschmacksmusterrecht Domainrecht Domain-Dispute Fachanwälte recht rechtberatung vertretung vor gericht terminsvertretung klage kläger beklagter onlinerecht internetrecht tierrecht pferderecht  verlagsrecht anwaltskanzlei vertragsrecht agb prüfen mustervertrag erstellen Rechtsvertretung in Pforzheim Offenbach Bottrop Bremerhafen Fürth Remscheid Reutlingen Moers Koblenz Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst Lüneburg Hameln Wolfenbüttel Nordhorn Cuxhaven Emden Lingen Peine Melle Stade Goslar Neustadt Arbeitsrecht Anwalt Hannover Zivilrecht Zwangsvollstreckungsrecht Prozessführung Sanierung Insolvenz Insolvenzanwalt Immobilienrecht Immobilienanwalt Domainrecht Domainanwalt Domainregistrierung Domainrecht Patentrecht Designrecht Gebrauchsmusterrecht Patent Erfinder Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei FAQ Mustervertrag kostenlose Vertragsmuster Muster-Datenschutzerklärung, IP Due Diligence, M&A, Industrie 4.0, Digitalisierung, Digitalisierungsrecht zurück  anwalt markenrecht markenanmeldung patentrecht vergaberecht lebensmittelrechtlich arzneimittelrechtlich domainrecht  Energierecht Erbrecht Europarecht Filmrecht Fachanwalt IP IT Handelsrecht Handelsvertreterrecht Gesellschaftsrecht Sportrecht sportgericht anwalt kartellrecht uwg gwb wettbewerbsrecht ingenieurrecht Vertragsrecht Verlagsrecht Veranstaltungsrecht Tierrecht TK Technikrecht Presserecht Internetrecht Onlinerecht M&A Musikrecht Insolvenzrecht Europarecht Designrecht Datenschutzrecht Datenrecht Rechtsanwalt Vergaberecht Nachprüfungsverfahren Rüge EU-Vergaberecht Online-Anfrage Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Fachanwalt Patentanwalt FAQ Wirtschaftsrecht internationales Recht Vergaberecht IP Recht Markenrecht PatentrechtTermin buchen

 

 

horak. Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@bwlh.de

> Der Titel der Seite wird von NetObjects Fusion 2015 generiert >