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Polnisches Recht - horak Rechtsanwälte (Hannover/ Wien)

Polen ist eine Republik mit einer demokratischen Regierungsform. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Parlament, das sich aus dem Unterhaus – Sejm – und dem Oberhaus – Senat – zusammensetzt.

Die ausführende Gewalt liegt beim Präsidenten der Republik Polen (Prezydent Rzeczypospolitej Polskiej) und dem Ministerrat (Rada Ministrów). Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichten.

Das polnische Rechtssystem ist kontinentaleuropäisch geprägt.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Polen besteht aus Appellationsgerichten (sądy apelacyjne), Bezirksgerichten (sądy okręgowe) und Kreisgerichten (sądy rejonowe). Sie sind zuständig für Strafsachen, Zivilsachen, Familien- und Vormundschaftssachen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Sozialversicherungssachen.

Recht in Polen

Die Quellen des polnischen Rechts sind die Verfassung, Gesetze, ratifizierte völkerrechtliche Verträge und Rechtsverordnungen.

Die Verfassung gilt als wichtigste Quelle des polnischen Rechts. Sie enthält Informationen über das polnische Rechtssystem, die Staatsorgane, die Justiz und die Gebietskörperschaften. Außerdem befasst sie sich mit den politischen Freiheiten und Rechten.

Der Wortlaut der polnischen Verfassung ist auf der Website des Unterhauses des polnischen Parlaments (Sejm) in polnischer, deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache verfügbar.

Gesetze (ustawy) sind allgemein geltende Rechtsakte, die wichtige Sachverhalte regeln. Jeder Sachverhalt kann Gegenstand eines Gesetzes sein. I

Gemäß der polnischen Verfassung bedürfen einige völkerrechtliche Verträge (umowy międzynarodowe) vor ihrer Ratifizierung der Zustimmung durch ein Gesetz, das vom Parlament verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet werden muss.

Rechtsverordnungen (rozporządzenia) werden von den in der Verfassung genannten Organe auf der Grundlage einer durch Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen.

Der Ministerrat ist ermächtigt, verwaltungsinterne Entschließungen (uchwały) zu erlassen, die nur die Organisationseinheiten verpflichten, die dem Organ unterstellt sind, das die Entschließung erlassen hat. Sie können nicht als Rechtsgrundlage für Entscheidungen gegenüber Staatsbürgern, juristischen Personen oder anderen Rechtsträgern herangezogen werden.

Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung und die örtlichen Organe der Regierungsverwaltung können auf der Grundlage einer durch Gesetz übertragenen Ermächtigung Akte der Gebietskörperschaften (akty prawa miejscowego) erlassen, die innerhalb des jeweiligen Verwaltungsbereichs bindend sind.

Die Verfassung ist die wichtigste Quelle des polnischen Rechts. Andere Normen in der Hierarchie der polnischen Verfassung sind: ratifizierte völkerrechtliche Verträge, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union, Gesetze, Rechtsverordnungen und Akte der Gebietskörperschaften.

Rechtsverfolgung und Klagen in Polen

Kapitel VIII der polnischen Verfassung behandelt die Gerichte und führt die Behörden auf, denen die Rechtspflege in Polen obliegt:

  • Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy)
  • Ordentliche Gerichte (sądy powszechne)
  • Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne)
  • Militärgerichte (sądy wojskowe).

Der Instanzenzug in Polen

Das System der ordentlichen Gerichte umfasst Appellationsgerichte (sądy apelacyjne), Bezirksgerichte (sądy okręgowe) und Kreisgerichte (sądy rejonowe).

Diese Gerichte entscheiden u. a. in Rechtssachen im Bereich des Strafrechts, Zivilrechts, Familien- und Jugendrechts, Handelsrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – außer in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit besonderer Gerichte wie Militärgerichte fallen.

Die ordentlichen Gerichte unterhalten auch Grundbuch- und Hypothekenregister sowie das Pfandregister, das nationale Gerichtsregister und das nationale Strafregister.

Das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) ist das höchste Organ der polnischen Rechtspflege. Es führt die richterliche Aufsicht über die Entscheidungen aller anderen Gerichte und gewährleistet so eine kohärente Auslegung der Rechtsvorschriften und eine kohärente Rechtsprechung. Das Oberste Gericht ist kein ordentliches Gericht.

Im polnischen Rechtssystem gilt der Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) nicht als ordentliches Gericht. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über

  • die Verfassungsmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften und völkerrechtlicher Verträge
  • die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Verträgen, die vor ihrer Annahme durch das Parlament ratifiziert werden müssen
  • die Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen, die von staatlichen Zentralbehörden erlassen wurden, von ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und von sonstigen Rechtsakten mit der Verfassung
  • die Verfassungsmäßigkeit der Ziele und Aktivitäten politischer Parteien
  • Verfassungsbeschwerden.

Gerichtshierarchie in Polen:

  • Kreisgerichte (sądy rejonowe) – erste Instanz
  • Bezirksgerichte (sądy okręgowe) – Berufung oder in manchen Fällen erste Instanz
  • Appellationsgericht (sądy apelacyjne) – Berufung
  • Oberstes Gericht – höchstes Organ der Rechtspflege.

Klage in Polen

Welches Kreisgericht (sąd rejonowy) oder Bezirksgericht (sąd okręgowy) sich mit einer Sache zu befassen hat, hängt von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ab. Das polnische Recht unterscheidet zwischen allgemeiner örtlicher Zuständigkeit, alternativer örtlicher Zuständigkeit und ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit.

Allgemeine örtliche Zuständigkeit in Polen

In der Regel sind Klagen vor dem erstinstanzlichen Gericht mit örtlicher Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten zu erheben (der Wohnsitz einer natürlichen Person ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Ort, an dem sich die Person dauerhaft aufhält).

Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Polen hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort. Ist dieser unbekannt oder außerhalb Polens gelegen, richtet sie sich nach dem letzten Wohnsitz in Polen. Klagen gegen das Schatzamt sind vor dem Gericht zu erheben, dessen Zuständigkeit sich auf den Sitz der staatlichen Organisationseinheit erstreckt, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird. Klagen gegen eine juristische Person oder eine andere Körperschaft sind vor dem Gericht zu erheben, das an dem Ort zuständig ist, an dem sich ihr Sitz befindet.

Alternative territoriale Zuständigkeit in Polen

Nach den Bestimmungen über die alternative örtliche Zuständigkeit können Kläger nach eigenem Ermessen entweder vor dem allgemein zuständigen Gericht oder einem anderen laut Gesetz zuständigen Gericht klagen.

Im polnischen Zivilrecht gilt die alternative örtliche Zuständigkeit für: Unterhalts- und Vaterschaftsklagen; Vermögensansprüche gegen ein Unternehmen; Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis; deliktische Ansprüche; Klagen auf Zahlung des für eine Fallbearbeitung fälligen Betrags (Anwaltsgebühr); Ansprüche aus Miete oder Pacht (najem oder dzierżawa) von Immobilien; Forderungen aus Schuldscheinen oder Schecks.

Ausschließliche örtliche Zuständigkeit in Polen

Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind zwingend anzuwenden. Damit ist in bestimmten Fällen die Möglichkeit ausgeschlossen, vor einem allgemein zuständigen Gericht oder vor dem Gericht mit alternativer Zuständigkeit zu klagen oder die Sache durch eine Gerichtsstandsvereinbarung einem anderen Gericht zu übertragen.

Bei ausschließlicher Zuständigkeit ist nur eines der gleichrangigen Gerichte für eine bestimmte Sache zuständig. Der jeweiligen Rechtssache entsprechend wird es sich dabei um ein Kreis- oder Bezirksgericht handeln.

Klagen auf Herausgabe von Eigentum oder Geltendmachung anderer dinglicher Rechte an Immobilien sowie an Immobilienbesitz können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Immobilie zuständig ist. Wenn es bei der Streitigkeit um eine Grunddienstbarkeit geht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der mit einer Hypothek belasteten Immobilie. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf persönliche Ansprüche im Zusammenhang mit dinglichen und anderen Rechten, die zusammen mit diesen Ansprüchen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden.

Klagen, bei denen es um Erbangelegenheiten, um Pflichtteile, Vermächtnisse, testamentarische Anordnungen oder Verfügungen geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig ist, oder, falls sich dieser Aufenthaltsort in Polen nicht feststellen lässt, vor dem Gericht, das am Ort des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses zuständig ist. Klagen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, einer Partnerschaft, einem Unternehmen oder einer Vereinigung können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort des Firmen- oder Geschäftssitzes zuständig ist. Klagen in Ehesachen können nur vor dem Gericht erhoben, das an dem Ort zuständig ist, an dem die Ehegatten zuletzt wohnhaft waren, auch wenn nur noch einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Zuständigkeitsbereich hat. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, hat das am Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht die ausschließliche Zuständigkeit oder, falls auch dieser Anknüpfungspunkt nicht gegeben ist, das zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Klagen, bei denen es um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern oder Adoptiveltern und Adoptivkindern geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Wohnort des Klägers zuständig ist, sofern keine Gründe für die allgemeine Zuständigkeit gegeben sind.

Auskünfte über die geplanten oder bereits durchgeführten Schritte in der Sache erteilt die Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts (Biuro Obsługi Interesanta, BOI). Die Termine der nächsten Gerichtssitzungen können Sie telefonisch bei der Geschäftsstelle unter Angabe des Aktenzeichens erfragen. Die Telefonnummer der Geschäftsstelle finden Sie auf der Website des Gerichts.

Mahnverfahren in Polen

Mahnverfahren sind in Polen möglich.

Die polnische Anwaltsschaft

In Zivilverfahren können die Parteien und ihre geschäftsführenden Organe oder gesetzlichen Vertreter in der Regel selbst vor Gericht auftreten oder einen Vertreter beauftragen.

Für bestimmte Sachen schreibt die Zivilprozessordnung aber auch die anwaltliche Vertretung vor.

In Verfahren vor dem Obersten Gericht müssen sich die Parteien von einem Anwalt (adwokat) oder Rechtsbeistand (radca prawny) vertreten lassen.

Wenn es um geistiges Eigentum geht, ist die Vertretung durch einen Patentanwalt vorgeschrieben. Obligatorisch ist die anwaltliche Vertretung auch in einzelnen Verfahrensabschnitten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Obersten Gericht, die vor einem untergeordneten Gericht stattfinden. Eine Vertretung ist nicht erforderlich, wenn es im Verfahren um einen Antrag auf Befreiung von Gerichtsgebühren oder um die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsbeistands geht oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsprofessor oder habilitierter Doktor der Rechtswissenschaften (doktor habilitowany nauk prawnych) ist oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Anwalt oder Rechtsbeistand oder Angehöriger der Generalstaatsanwaltschaft des Schatzamts (Prokuratoria Generalna Skarbu Państwa) ist.

Schiedsgerichtsbarkeit in Polen

Polen hat die New Yorker Convention unterzeichnet, so dass Schiedsurteile in Polen anerkannt und vollstreckt werden können.

UN-Kaufrecht in Polen

Un-Kaufrecht gilt zwischen Polen und Deutschland; es müsste bei Bedarf also abbedungen werden.

Nützliche Internetadressen mit Bezug zu polnischem Recht

Anwaltskanzleien in Polen

Polen verfügt über eine gute Infrastruktur an auch spezialisierten Anwaltskanzleien. In Polen arbeiten wir mit einem Bündel an unterschiedlichen Kanzleien unterschiedlicher Grösse zusammen, von denen wir nachfolgend eine Auswahl nennen:

    POLSERVICE
    00-712 Warszawa
    ul. Bluszczańska 73
    woj. mazowieckie
    Poland
    tel.: (+48 22) 447 46 00
    fax.: (+48 22) 447 46 66
    e-mail: ip@polservice.com.pl
     

Weitere Informationen zum polnischen Wirtschaftsrecht:

gewerblicher Rechtsschutz (PL)

 

 

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