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Maltesisches Recht - horak Rechtsanwälte

Malta ist eine Republik. Amtssprache von Malta ist maltesisch und englisch. Das maltesische Recht begründet sich auf der Verfassung Maltas.

Das Rechtssystem Maltas

Rechtsquellen auf Malta:

  • Parlamentsgesetze („Acts of Parliament“) (Primärrecht)
  • Verordnungen („Regulations“), Verfahrensnormen („Rules“), Erlasse („Orders“), Satzungen („Bylaws“) (Sekundärrecht)
  • EU-Recht einschließlich der Entscheidungen des EuGH

Die maltesische Verfassung ist die höchste innerstaatliche Rechtsquelle. Sie legt fest, dass Gesetze als „Acts of Parliament“ vom Parlament verabschiedet werden, dass das Parlament die Gesetzgebungsbefugnis aber auch anderen Stellen (z. B. Minister, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) übertragen kann, die dann innerhalb des Kompetenzbereichs, den ihnen ein Parlamentsgesetz überträgt, sekundärrechtliche Vorschriften erlassen können.

Auch das EU-Recht und der Beitrittsvertrag wirken sich auf das innerstaatliche Recht aus.

In Malta gibt es kein Richterrecht: Das Gericht legt das in den verschiedenen Rechtsakten niedergelegte Recht aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präzedenzfälle nicht rechtsverbindlich sind. Richter weichen außer aus wichtigen Gründen allgemein nicht von der ständigen Rechtsprechung ab. Untere Gerichte folgen in der Regel den durch ein höheres Gericht getroffenen rechtlichen Beurteilungen.

Im innerstaatlichen Bereich ist die Verfassung die höchste staatliche Rechtsquelle. Danach kommen Parlamentsgesetze und sekundärrechtliche Vorschriften. Der Beitrittsvertrag und Verordnungen der EU in Malta sind wie in allen Mitgliedstaaten bindend und wirksam und müssen wie das EU-Recht allgemein beachtet werden.

Gerichtsorganisation Maltas

Das Gerichtssystem in Malta ist grundsätzlich zweistufig angelegt.

Es gibt Gerichte erster Instanz, denen ein Richter (Judge oder Magistrate) vorsitzt, und Berufungsgerichte.

Dem Berufungsgericht (Court of Appeal) sitzen in der oberen Gerichtsbarkeit drei Richter vor. Es entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen eines Gerichts erster Instanz, dem ein Judge vorsitzt. Im Rahmen der unteren Gerichtsbarkeit sitzt dem Berufungsgericht ein Einzelrichter vor. Es entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen eines Gerichts erster Instanz, dem ein Magistrate vorsitzt.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gerichten (Tribunals) mit speziellen Zuständigkeitsbereichen und unterschiedlichen Befugnissen. Nahezu alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieser Tribunals werden vom Berufungsgericht in der unteren Gerichtsbarkeit bearbeitet, über einige jedoch entscheidet das Berufungsgericht im Rahmen der oberen Gerichtsbarkeit.

Der Generaldirektor (Director General – Courts) wird vom Premierminister ernannt und ist für die Verwaltung der Gerichte zuständig. Hierbei wird er durch die Geschäftsstellen der Zivilgerichte (Civil Courts and Tribunals), der Strafgerichte (Criminal Courts and Tribunals), der Gerichte von Gozo (Gozo Courts and Tribunals) und durch den Leiter der Gerichtsverwaltung (Support Services) unterstützt.

Klage auf Malta

In Malta müssen Sie sich an ein Gericht wenden, wenn Sie eine Streitsache anhängig machen möchten. Ein Advocate (Rechtsanwalt) oder ein Legal Procurator stellt einen Antrag bei Gericht und zahlt die entsprechende Gebühr. Soll der Fall vor einem höheren Gericht anhängig gemacht werden, muss die Klage erhebende Person einen Eid leisten.

Die Person, die die Klage anstrengt, muss während der Gerichtsverhandlungen persönlich im Gerichtssaal anwesend sein. In ihrer Abwesenheit tritt ein Rechtsanwalt oder ein Legal Procurator als ihr Vertreter auf. Befindet sich eine Partei außerhalb Maltas, wird in Malta ein sogenannter Curator (Bevollmächtigter) bestellt, damit die Gerichtsverhandlung in Abwesenheit der Partei fortgeführt werden kann.

In Malta gibt es nur ein Gerichtsgebäude, in dem verschiedene Gerichte untergebracht sind, die je nach Gegenstand des Falls, Streitwert und Wohnsitz des Antragstellers zuständig sind. Folgende Gerichte gibt es in Malta:

a) Das Zivilgericht (Abteilung für Familiensachen) [Civil Court (Family Section) – Qorti Ċivili (Sezzjoni tal-Familja)] befasst sich mit allen Familiensachen, wie z. B. Ehetrennungen, Scheidungen, Unterhalts- und Vaterschaftssachen sowie Anträgen auf Ungültigerklärung der Ehe.

b) Das Magistratsgericht (Abteilung für Familiensachen Gozo) [Court of Magistrates (Gozo Family Section) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex Sezzjoni Familja)] befasst sich mit allen unter Punkt a aufgeführten Rechtssachen, ist jedoch für Verfahren gegen Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo haben.

c) Die Erste Kammer des Zivilgerichts (Verfassungssachen) [First Hall of the Civil Court (Constitutional Jurisdiction – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili (sede Kostituzzjonali)] befasst sich mit Sachen verfassungsrechtlicher Natur.

d) Das Magistratsgericht (Malta) [Court of Magistrates (Malta) – Qorti tal-Maġistrati (Malta)] entscheidet über rein zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 15 000 EUR, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Malta hat, sowie über alle Streitsachen, die nach maltesischem Recht in seine Zuständigkeit fallen.

e) Das Magistratsgericht (Gozo – untere Instanz) [Court of Magistrates (Gozo Inferior Jurisdiction) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex Inferjuri)] befasst sich mit allen unter Punkt d aufgeführten Rechtssachen, wird jedoch angerufen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo hat. In seiner freiwilligen Gerichtsbarkeit hat es auch die Befugnisse des Zivilgerichts.

f) Die Erste Kammer des Zivilgerichts [First Hall of the Civil Court – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili] entscheidet über alle rein zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über 15 000 EUR, sowie über alle Sachen (unabhängig von der Höhe des Streitwerts), bei denen es um Immobilien geht oder um Dienstbarkeiten, Belastungen oder Rechte in Verbindung mit Immobilien, einschließlich Räumungsklagen oder Anträge auf Zwangsräumung, unabhängig davon, ob es sich um eine städtische oder ländliche Immobilie handelt, ob sie vermietet ist oder von Personen bewohnt wird, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieses Gerichts haben.

g) Das Magistratsgericht (Gozo – höhere Instanz) [Court of Magistrates (Gozo Superior Jurisdiction) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex) Gurisdizzjoni Superjuri, Sezzjoni Ġenerali)] befasst sich mit allen unter Punkt f aufgeführten Rechtssachen, wird jedoch angerufen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo hat.

h) Die Erste Kammer des Zivilgerichts (für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) [First Hall of the Civil Court (Voluntary Jurisdiction) – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili, Ġurisdizzjoni Volontarja] befasst sich mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z. B. mit der Eröffnung geheimer Testamente, mit Vormundschafts- und Adoptionssachen. Darüber hinaus genehmigt es Verträge oder gestattet deren Abschluss. Es kann Bestimmungen, die gesetzlich nicht geregelt sind, vorab oder nachträglich genehmigen.

Neben diesen Gerichten gibt es eine Reihe sogenannter Tribunals: das Bagatellgericht (Small Claims Tribunal – Tribunal tat-Talbiet iż-Żgħar), das über alle Forderungen bis zu einer Höhe von 5000 EUR entscheidet, das Verwaltungsgericht (Adminstrative Review Tribunal – Tribunal ta’ Reviżjoni Amministrattiva) und das Arbeitsgericht (Industrial Tribunal – Tribunal Industrijali). In Malta gibt es zudem ein Schiedszentrum (Arbitration Centre – Ċentru tal-Arbitraġġ), das Schiedsdienstleistungen anbietet. Das maltesische Recht schreibt in bestimmten Fällen vor, dass sich die Parteien an ein Schiedsgericht wenden müssen (obligatorisches Schiedsverfahren). Für Streitigkeiten in Bezug auf Wohneigentum oder für Verkehrsstreitigkeiten gilt das obligatorische Schiedsverfahren.

Bei allen vorstehenden Gerichten handelt es sich um ordentliche Gerichte der ersten Instanz. Gegen Entscheidungen dieser Gerichte können Rechtsmittel beim Berufungsgericht (Court of Appeal – Qorti tal-Appell) eingelegt werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bagatellgerichte, des Schiedszentrums oder der Magistratsgerichte müssen beim Berufungsgericht in seiner unteren Gerichtsbarkeit (besetzt mit einem Einzelrichter) eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Erste Kammer des Zivilgerichts sind beim Berufungsgericht in seiner oberen Gerichtsbarkeit (besetzt mit drei Richtern) einzulegen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Ersten Kammer des Zivilgerichts (Verfassungssachen) müssen beim Verfassungsgericht (Constitutional Court – Qorti Kostituzzjonali) und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Magistratsgerichts Gozo (untere und obere Instanz) müssen stets beim Berufungsgericht Malta eingelegt werden.

Anerkennung ausländischer Urteile auf Malta

Grundsätzlich können ausländische Urteile auf Malta vollstreckt werden. Dies erfolgt innerhalb der EU auf der Basis der EUGVVO.

Vollstreckung in Malta

Nach allgemeinem Recht, der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta (Laws of Malta)), gelten folgende Titel als vollstreckbar:

  • ein gerichtliches Schreiben, wenn die Schulden feststehen, beziffert und fällig sind, die Forderung nicht in der Vornahme einer Handlung besteht und die Summe der Schulden 25000 EUR nicht überschreitet. Dies ist in Paragraf 166A der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung geregelt;
  • Urteile und Entscheidungen der Gerichte von Malta;
  • Verträge, die von einem Notar in Malta oder einem anderen zu deren Entgegennahme berechtigten Beamten entgegengenommen wurden, wenn sich der Vertrag auf Schulden bezieht, die feststehen, beziffert und fällig sind, und er nicht in der Vornahme einer Handlung besteht;
  • die Steuer ausweisende Rechnungen über gerichtliche Gebühren und Auslagen, die zugunsten eines Anwalts, Prozessvertreters, Notars, Gerichtsgutachters oder eines sonstigen Gerichtssachverständigen oder Zeugen ausgestellt wurden, sofern diese die Steuer ausweisenden Rechnungen nicht rechtmäßig angefochten werden;
  • beim maltesischen Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit (Malta Arbitration Centre) eingetragene Schiedssprüche;
  • Wechsel und Schuldscheine;
  • Schlichtungsvereinbarungen, die von den an der Mediation beteiligten Parteien vollstreckbar gemacht wurden;
  • Entscheidungen des Gerichts für Verbraucherstreitigkeiten (Consumer Claims Tribunal).

Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Vollstreckungstitel, die aus Sondergesetzen wie beispielsweise Steuergesetzen hervorgehen.

Vollstreckungstitel können den jeweiligen Umständen entsprechend durch die folgenden Akte vollzogen werden:

  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf bewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf unbewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf einen Handelsunternehmen;
  • Zwangsversteigerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen oder von Rechten, die mit unbeweglichem Vermögen verknüpft sind;
  • vollstreckbarer Pfändungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden;
  • Verfügung zur Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens;
  • Beugehaftbeschluss;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Schiffes;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Luftfahrzeugs;
  • Notverfügung.

Tritt ein Vollstreckungstitel durch Paragraf 166A in Kraft, hat der Antragsteller, der die Eintragung eines gerichtlichen Schreibens beantragt, das den Kriterien eines Vollstreckungstitels entspricht, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts eine rechtsgültige Kopie des gerichtlichen Schreibens samt Nachweis der Zustellung sowie eine Kopie eines darauf gegebenenfalls erhaltenen Antwortschreibens vorzulegen.

Was andere Vollstreckungstitel betrifft, unterscheidet sich das Verfahren je nach Art des Vollstreckungstitels. Informationen hierzu können der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Paragraf 252 ff. entnommen werden.

Schiedsgerichtsbarkeit auf Malta

Das Malta Arbitration Center (im Folgenden als „The Center“ bezeichnet) ist eine juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, die durch den Erlass von Kapitel 387 der Gesetze von Malta (im Folgenden als „The Act“ bezeichnet) gegründet wurde.

Die Funktionen des Zentrums, die in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehen sind, sind:

  • Förderung Maltas als Zentrum für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit;
  • Die Durchführung internationaler Schiedsverfahren in Malta vorzusehen;
  • Förderung der innerstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten;
  • Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung von Schiedsverfahren;

Das Zentrum hat einen Kanzler, der auch der Sekretär des Vorstandes ist. Der Kanzler wird vom Vorstand ernannt und ist gesetzlich verpflichtet, die Funktionen wahrzunehmen, die ihm vom Vorstand von Zeit zu Zeit übertragen werden können. Der Kanzler ist mit der gesetzlichen Vertretung des Zentrums ausgestattet und hat die Befugnis, Amtseide zu leisten, die von Schiedsrichtern oder anderen an Schiedsverfahren beteiligten Personen geleistet werden müssen.

Malta ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

UN-Kaufrecht auf Malta

UN-Kaufrecht gilt im Handel mit Malta nicht. Dementsprechend müsste es ausdrücklich vereinbart werden, wenn UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen soll.

Kooperierende Anwaltskanzleien auf Malta

Auf Malta erscheint die Kanzleienstruktur unklar. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

    GVZH Advocates
    192 Old Bakery Street
    Valletta
    VLT 1455
    Malta

    T. +356 21 228888
    E. info@gvzh.mt
    www.gvzh.mt

 

Weitere Informationen zum maltesischen Recht

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