Luxemburg/ luxemburgisches Recht, horak Rechtsanwälte
Das Recht in Luxemburg ist kodifiziert in der luxemburgischen Verfassung, in Gesetzen des Grossherzugtums Luxemburg und dessen Verordnungen. Das Grossherzugtum Luxemburg hat als Staatsoberhaupt einen Grossherzog. Dennoch ist Luxemburg eine parlamentarische Demokratie.
Das Zivilrecht in Luxemburg sowie das luxemburger Wirtschaftsrecht ist mithin umfassend geregelt.
Rechtssystem in Luxemburg
Obschon Amtssprache Deutsch und Französisch ist, werden alle Rechtsakte auf Französisch erlassen.Im luxemburgischen Recht gilt eine Normenhierarchie. Oberste Rechtsnorm ist die Verfassung, gefolgt von Gesetzen und Verordnungen.
Die Verfassung in Luxemburg
Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg wurde am 17. Oktober 1868 verkündet. Die 1868 geschaffene Verfassungsordnung lehnt sich eng an die belgische Verfassungsordnung von 1831 an.
Bei der Verfassung Luxemburgs handelt es sich um eine starre Verfassung. Das bedeutet, dass es für Verfassungsänderungen eines besonderen Verfahrens bedarf. Dieses Verfahren ist komplexer als das einfache Gesetzgebungsverfahren. Für eine Verfassungsänderung sind zwei aufeinanderfolgende Abstimmungen des luxemburgischen Parlaments (Chambre des Députés) und mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei eine Stimmabgabe durch Vertretung nicht zulässig ist. Die Abstimmungen müssen im Abstand von mindestens drei Monaten stattfinden
Wenn über ein Viertel der Abgeordneten oder 25 000 Wähler innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellen, wird der Text, der in erster Lesung vom Parlament angenommen wurde, einem Referendum unterzogen. In so einem Fall findet keine zweite Abstimmung statt, und die Änderung wird nur dann angenommen, wenn sich eine Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Änderung ausspricht.
Gesetze in Luxemburg
Gesetze sind Rechtsnormen, die vom Parlament verabschiedet und vom Großherzog verkündet werden. Der luxemburgische Gesetzgeber entscheidet über die allgemeinen Vorgaben für die Ausgestaltung des Verwaltungsrechts, es sei denn, seine Befugnisse werden durch eine verfassungsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmung eingeschränkt.
Bei dem Parlament handelt es sich um ein Einkammerparlament.
Um das Risiko impulsiven Handelns in einem Einkammersystem abzumildern, hat die verfassunggebende Versammlung Luxemburgs beschlossen, dass über jeden Gesetzentwurf der Regierung grundsätzlich zwei Mal in einem Abstand von mindestens drei Monaten abgestimmt werden muss.
Allerdings sieht die Verfassung vor, dass auf eine zweite Abstimmung verzichtet werden kann, wenn das Parlament im Einvernehmen mit dem Staatsrat dies in öffentlicher Sitzung beschließt.
Rechtsakte mit Verordnungscharakter in Luxemburg
Natürlich kann in Gesetzen nicht jede Frage bis ins letzte Detail geregelt werden. Auch ist der Rückgriff auf das relativ komplizierte Gesetzgebungsverfahren nicht immer angemessen.
Die Durchführung eines Gesetzes erfolgt daher im Wege einer großherzoglichen Verordnung (règlement grand-ducal). Der luxemburgischen Verfassung zufolge verfügt der Großherzog die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen und Beschlüsse.
Gerichtsbarkeit in Luxemburg
Das Gerichtssystem des Großherzogtums Luxemburg besteht aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese beiden Gerichtsbarkeiten werden durch das Verfassungsgericht ergänzt.
Gerichte in Luxemburg
Nach der Verfassung sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Ausübung der richterlichen Gewalt und der Anwendung von Erlassen sowie allgemeinen und kommunalen Verordnungen beauftragt, sofern diese gesetzeskonform sind.
Der Oberste Gerichtshof (Conseil supérieur de la justice) in Luxemburg
An oberster Stelle in der Hierarchie der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de justice), zu dem der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation), der Appellationsgerichtshof (Cour d’appel) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) gehören. Sie haben ihren Sitz in Luxemburg.
Bezirksgerichte (Tribunaux d’arrondissement) in Luxemburg
Das Großherzogtum Luxemburg ist in zwei Gerichtsbezirke mit je einem Bezirksgericht in Luxemburg und in Diekirch unterteilt.
Friedensgerichte (Justices de paix) in Luxemburg
Es gibt drei Friedensgerichte, jeweils eines in Luxemburg, in Esch an der Alzette (Gerichtsbezirk Luxemburg) und in Diekirch (Gerichtsbezirk Diekirch).
Informationen zu den Themen Justizministerium, Rechtsberufe, Rechtsvorschriften, Gerichte, Justizvollzugsanstalten, Bürgerberatung, Formulare und Neuerungen finden Sie auf der Website des Justizministeriums: https://mj.gouvernement.lu/de.html (deutsche Version)
Anwaltszwang und Anwaltshonorare Luxemburg
Prinzipiell gilt – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – Folgendes für die Zuständigkeit der Gerichte und daraus folgend einen eventuellen Anwaltszwang:
- Beträgt der Streitwert nicht mehr als 10 000 EUR, ist das Friedensgericht zuständig. Beim Friedensgericht können die Beteiligten persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.
- Beträgt der Streitwert mehr als 10 000 EUR, ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Beim Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Verfahren in Handelssachen, bei denen die Parteien persönlich erscheinen, jedoch auch einen Rechtsbeistand hinzuziehen oder sich vertreten lassen können. Bei Klagen vor dem Obersten Gerichtshof (Berufungsgericht) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben.
- Für bestimmte Angelegenheiten ist das Friedensgericht zuständig, auch wenn der Streitwert mehr als 10 000 EUR beträgt, z. B. Miet- und Pachtstreitigkeiten, Unterhaltsklagen, die nicht mit einer Scheidungs- oder Trennungsklage verknüpft sind. Die Klage vor dem Friedensgericht wird in der Regel im Wege einer Ladung durch den Gerichtsvollzieher angestrengt. In diesem Fall muss das verfahrenseinleitende Schriftstück bestimmten Formvorschriften genügen, damit insbesondere die Verteidigungsrechte gewahrt sind.In manchen Fällen können die Parteien die Klage selbst ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers anstrengen, und zwar durch schriftlichen Antrag an das Friedensgericht (vereinfachtes, kostengünstigeres Verfahren als vor dem Bezirksgericht). In beiden Fällen können die Parteien persönlich beim Friedensgericht erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.
Anwaltshonorare werden frei vereinbart; ein Vorschuss wird bei internationalen Angelegenheiten häufig gefordert.
Keine Gerichtskosten in Luxemburg
Wird ein Zivilgericht mit einer Streitigkeit befasst, entstehen an Kosten lediglich die Gebühren für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt. Grundsätzlich entstehen bei Sachen, die vor Zivilgerichten verhandelt werden, keine Kosten.
Schiedsgerichtsbarkeit in Luxemburg
Luxemburg ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung vonSchiedsentscheidungen in Luxemburg. Die Schiedsgerichtsbarkeit in Luxemburg selbst erscheint insbesondere gegenüber der berühmten Pariser ICC nicht ausgeprägt.
Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung in Luxemburg
Eine dauernde Ausübung einer selbstständigen industriellen, handwerklichen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit darf in Luxemburg nur mit einer Zustimmung des Wirtschaftsministerium in Luxemburg erfolgen. Selbst eine nur vorübergehende Tätigkeit bedarf einer Voraberklärung gegenüber dem Wirtschaftsministerium.
UN-Kaufrecht
UN-Kaufrecht gilt in Luxemburg, so dass es beim Handel mit Waren mit deutschen Unternehmen ausgeschlossen werden müsste.
Kanzleien in Luxemburg
In Luxemburg arbeiten wir mit einem Bündel an unterschiedlichen Kanzleien unterschiedlicher Grösse zusammen, von denen wir nachfolgend eine Auswahl nennen:
Office Freylinger P.O. Box 48 L-8001 Strassen LUXEMBOURGTel: +352 313 830 - 1 Fax: +352 313 833 Mail: office@freylinger.com www.freylinger.com
Weitere Informationen zum luxemburgischen Wirtschaftsrecht:
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