Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Kanzlei Anwälte Standorte Rechtsgebiete Recht von A bis Z Recht International Kanzleibroschüre Muster FAQ Rechtsabteilung Terminsvertretung Mandanten Stellenangebote Kontakt Impressum Datenschutz Presse Links

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Markenrecht  Patentrecht  Urheberrecht  Medienrecht  Kartellrecht  Vergaberecht  Wettbewerbsrecht  Lebensmittelrecht  Technikrecht
 
 
Apothekenrecht  Abmahnung  Arbeitnehmererfinderrecht  Arbeitsrecht  Arzneimittelrecht  Bankrecht  Baurecht  Beihilferecht  Bildrecht  Datenschutzrecht  Datenschutzerklärung  Designrecht  Domain-Name-Dispute  Domainrecht  Energierecht  Erbrecht  Europarecht  Familienrecht  FAQ  Filmrecht  Fotorecht  Glücksspielrecht  Gesellschaftsrecht  Gewerblicher Rechtsschutz  Grenzbeschlagnahme  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Immobilienrecht  Ingenieurrecht  Insolvenzrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IP Due Diligence  IT-Recht  Kartellrecht  Kosmetikrecht  Lebensmittelrecht  Maklerrecht  Markenrecht  Medienrecht  Musikrecht  Muster  M&A  Onlinerecht  Öffentliches Wirtschaftsrecht  Patentanwalt  Patentrecht  Presserecht  Produktpiraterie  Prozessführung  Sortenschutzrecht  Sportrecht  Steuerrecht  Technikrecht  Telekommunikation  Tierrecht  Transportrecht  Urheberrecht  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Versandhandelsrecht  Versicherungsrecht  Vertragsrecht  Vertriebsrecht  Verwaltungsrecht  Wirtschaftsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zwangsvollstreckung  Recht von A bis Z  internationales Recht

Anwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Urheberrecht Fachanwalt Medienrecht Markenrecht Patentrecht Technikrecht IT Recht Vergaberecht Energierecht Presserecht Zivilrecht Kartellrecht Vergabeverfahren Arbeitnehmererfinderrecht Sportrecht Baurecht Gesellschaftsrecht Fotorecht Abmahnung Unterlassungserklärung Terminsvertretung Designschutz Designrecht Recht am eigenen Bild Markenschutz Patentschutz TK-Recht IT IT-Recht Internetrecht Onlinerecht Sortenschutz IT Internetrecht Produktpiraterie Plagiat Markenpiraterie Grenzbeschlagnahme Rechtsanwalt Hannover Anwaltskanzlei

Start  IP-Recht  Markenschutz  Patentschutz  Designschutz  IT-Recht  Handelsrecht  Gesellschaftsrecht  Impressum  Datenschutz  AGB  Online-Anfrage

 

Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Fachanwalt Patentanwalt FAQ Wirtschaftsrecht internationales Rechtjetzt Termin online buchen

Start.. Recht International.. Irland..
Start
Kanzlei
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Recht von A bis Z
Recht International
Rechtsgebiete
Abfallrecht
AGB-Recht
Agrarrecht
Apothekenrecht
Arbeitnehmererfinderrecht
Arbeitsrecht
Architektenrecht
Arzneimittelrecht
Arzthaftungsrecht
Aussenwirtschaftsrecht
Bankrecht
Baurecht
Beamtenrecht
Beihilferecht
Bildrecht
Bodenschutzrecht
Bürgschaftsrecht
Bussgeldrecht
Datenschutzrecht
Designrecht
Domainrecht
Domain-Name-Dispute
Energierecht
Erbrecht
Europarecht
Familienrecht
Filmrecht
Fotorecht
Gaststättenrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerbemietrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerberecht
Glücksspielrecht
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
Hochschulrecht
Immobilienrecht
Ingenieurrecht
Insolvenzrecht
Internationales Recht
Internetrecht
IT-Recht
Kapitalmarktrecht
Kartellrecht
Kaufrecht
Kosmetikrecht
Kryptorecht
Lebensmittelrecht
Maklerrecht
Markenrecht
Medienrecht
Medizinprodukterecht
Medizinrecht
MLM-Recht
Musikrecht
M&A
Onlinerecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Patentrecht
Presserecht
Prüfungsrecht
Schadensrecht
Schulrecht
Sortenschutzrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Technikrecht
Telekommunikation
Tierrecht
Transportrecht
Umweltrecht
Urheberrecht
Veranstaltungsrecht
Vereinsrecht
Verkehrsrecht
Verlagsrecht
Vergaberecht
Versandhandelsrecht
Versicherungsrecht
Vertragsrecht
Vertriebsrecht
Verwaltungsrecht
Weinrecht
Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Zivilrecht
Zollrecht
Zwangsvollstreckung
Rechtsthemen
Abmahnung
Compliance
Designverletzung
Digitalisierung/ Industrie 4.0
Existenzgründung
Gewährleistung/Produkthaftung
Grenzbeschlagnahme
Leasing
Markenverletzung
Mediation
Mindestlohn
Patentanwalt
Patentverletzung
Pro Bono Rechtsberatung
Produktpiraterie
Prozessführung
Sanierung
Schadensersatz
Urheberrechtsverletzung
Verkaufsplattformen
Youtube
Muster
Arbeitsvertrag
Arbeitsrechliche Abmahnung
Aufhebungsvertrag
Autokaufvertrag
Datenschutzerklärung
Domainkaufvertrag
Forschungsvertrag
Franchisevertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag
GbR-Vertrag
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH-Satzung
Gemeinschaftspraxisvertrag
geringfügige Beschäftigung
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
Gewerbemietvertrag
Handelsvertretervertrag
IP Due Diligence
Kaufvertrag
Kooperationsvertrag
Lizenzvertrag
Markenlizenzvertrag
Rechtsabteilung
Softwarevertrag
Softwarepflegevertrag
Unternehmenskaufvertrag
Werkvertrag
Terminsvertretung
Entscheidungen
Mitarbeiter
Profil
Ausstattung
Anwaltsblogs
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Patentanwaltsfachangestellte
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- und Notarfachang.
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.
Seminare
Honorar
Vollmacht
Aktuelles & Download
Kanzleimagazin
Kanzleibroschüre
Kontakt
Anfahrt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien
Online-Anfrage
Datenschutz
Domain
Urteilsdaten
Gericht
Schutzrechtsklassifikationen
Recherchemöglichkeiten
Patent- und Markenämter
Vereinigungen
Impressum
Links
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover | Hauptsitz
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@bwlh.de
hannover@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@bwlh.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@bwlh.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@bwlh.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@bwlh.de

Irland (irisches Recht) - horak Rechtsanwälte

Irland ist seit 1922 von England unabhängig und hat das Rechtssystem grundsätzlich übernommen. Irland hat zahlreiche internationale Abkommen und Verträge unterzeichnet und ist Mitglied vieler internationaler Organisationen. Laut Verfassung erkennt Irland die allgemein gültigen Grundsätze des Völkerrechts zur Regelung der Beziehungen zwischen Staaten an.

Das irische Zivilrecht und das irische Wirtschaftsrecht sind trotz des Common Law Systems in Irland weitgehend kodifiziert.

Irisches Rechtssystem

Das irische Rechtssystem gehört zum Rechtskreis des Common Law, d. h. das Richterrecht stellt eine wichtige Rechtsquelle dar. Nach dem Grundsatz der bindenden Kraft von Präjudizien (stare decisis) ist das Gericht an Entscheidungen in früheren Fällen – insbesondere von übergeordneten Gerichten – gebunden. Dies ist jedoch keine verbindliche, unumstößliche Norm, sondern eine gewohnheitsrechtliche Praxis. Das Richterrecht umfasst allgemeine Regeln und Leitsätze, Auslegungsvorschriften und Rechtsgrundsätze. Der Grundsatz der „stare decisis“ unterscheidet zwischen „ratio decidendi“, dem verbindlichen Teil einer Entscheidung, der befolgt werden muss, und „obiter dictum“, der vom Richter nebenbei geäußerten Rechtsansicht, die für die Entscheidung nicht wesentlich war, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Das „obiter dictum“ ist für künftige Entscheidungen nicht bindend, kann aber als Orientierung dienen.

Die Verfassung Irlands

Die Verfassung Irlands (in irischer Sprache „Bunreacht na hÉireann“), die am 29. Dezember 1937 in Kraft trat, ist das Grundgesetz des irischen Staates. Sie begründet die Institutionen und den Staatsapparat und sieht die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative vor. Darüber hinaus garantiert sie die Grundrechte, die einer strengen Auslegung und Fortentwicklung durch die Gerichte unterliegen.

Kodifiziertes Recht in Irland - irische Gesetze

Das Primärrecht Irlands besteht aus Rechtsakten, die vom irischen Parlament (Oireachtas) verabschiedet werden. Das Parlament besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin von Irland, dem Oberhaus (Seanad Éireann) und dem Unterhaus (Dáil Éireann). Das Primärrecht ist unterteilt in: Rechtsakte zur Änderung der Verfassung, die vom Volk in einem Referendum angenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten; Gesetze von allgemeinem öffentlichen Interesse, die für jeden gelten, und Einzelgesetze, die auf das Verhalten einer bestimmten Person oder einer Gruppe von Personen gerichtet sind.

Verordnungen Irlands

Das Sekundärrecht Irlands ist Ausdruck einer Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Oireachtas an einen Minister oder an eine bestimmte Behörde. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsvorschriften muss ausdrücklich durch das Primärrecht übertragen werden. Ihre Ausübung unterliegt strengen Bedingungen: Die Grundsätze und politischen Maßnahmen, die Gegenstand eines delegierten Rechtsakts werden sollen, müssen klar und eindeutig in der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sein und von dem Organ, das einen solchen Rechtsakt erlässt, strikt eingehalten werden. Rechtsakte mit Verordnungscharakter (statutory instruments) sind die gängigsten Sekundärrechtsakte, die auch in Form von Ministerialverordnungen und -erlassen, Gemeindeverordnungen oder Satzungen erlassen werden können.

Recht vor 1922 bleibt in Kraft

Gemäß Artikel 50 der Verfassung bleiben verfassungskonforme Gesetze aus der Zeit vor 1922, die sich auf Irland beziehen (z. B. Rechtsakte des Parlaments des Vereinigten Königreichs), und verfassungskonforme Maßnahmen, die vom Irischen Freistaat (1922-1937) angenommen wurden, in Kraft. Viele der Gesetze, die vor 1922 erlassen wurden und für den Staat Irland nicht mehr relevant waren, wurden in den Jahren 2005 bis 2012 durch die Gesetze zur Überprüfung von kodifiziertem Recht (Statute Law Revision Acts) aufgehoben.

Hierarchie des irischen Rechts

Die Verfassung steht an oberster Stelle des irischen Rechtssystems. Die Gesetzgebung sowie das Regierungs- und Verwaltungshandeln können auf Verfassungskonformität überprüft werden.

Die Verfassung steht jedoch Gesetzen oder Maßnahmen nicht entgegen, die aufgrund der EU-Mitgliedschaft erforderlich sind (Artikel 29 Absatz 4 der Verfassung). Dementsprechend hat EU-Recht Vorrang vor allen nationalen Gesetzen, einschließlich der Verfassung. Da laut EU-Recht die Verfahren zu seiner Durchführung und Umsetzung durch nationale Verfahrensvorschriften festgelegt werden, müssen die nationalen Umsetzungs- und Durchführungsvorschriften den Verfahrensvorschriften der Verfassung folgen.

Nach Auffassung der Gerichte sind die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verfassung Bestandteil des innerstaatlichen Rechts, allerdings nur, soweit sie nicht mit der Verfassung, den Gesetzen oder dem Common Law kollidieren. Internationale Abkommen können nur dann ratifiziert werden, wenn sie mit der Verfassung übereinstimmen; andernfalls ist ein Referendum erforderlich.

Gesetze können durch spätere Gesetze ersetzt oder geändert werden. Sekundärrecht wie auch die Befugnis zum Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften kann durch Primärrecht aufgehoben werden. Umgekehrt kann Primärrecht nicht durch Sekundärrecht außer Kraft gesetzt werden. Die Gerichte können nach 1937 erlassene Rechtsvorschriften unter Verweis auf die Verfassung für nichtig erklären, während nach 1937 erlassene Rechtsvorschriften mit der Begründung für ungültig erklärt werden können, dass sie nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Es gilt die Vermutung, dass Rechtsvorschriften, die nach 1937 erlassen wurden, verfassungskonform sind.

Gerichtsentscheidungen können durch gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verfügungen sowie durch spätere Gerichtsentscheidungen von gleicher oder höherer Instanz ersetzt werden.

Die irische Gerichtsbarkeit

In der Verfassung der Republik Irland ist verankert, dass die Rechtsprechung in auf Gesetz beruhenden Gerichten durch Richter ausgeübt wird, die vom Präsidenten auf Vorschlag der Regierung ins Richteramt berufen worden sind.

Nach der Verfassung sind die Richter aller Gerichte bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsprechungsaufgaben vollkommen unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

Ein Richter kann nur wegen erwiesenen Fehlverhaltens oder Unvermögens aus dem Amt entfernt werden, und dies nur dann, wenn beide Häuser des Oireachtas (Parlament) dies beschließen.

Gerichtsaufbau in Irland

Die Verfassung gibt auch den Aufbau des Gerichtssystems vor, das aus einem höchstinstanzlichen Gerichtshof, dem Supreme Court, und Gerichten der ersten Instanz besteht.

Zu letzteren zählen der High Court, der in allen Straf- und Zivilsachen uneingeschränkt zuständig ist, sowie der Circuit Court und der District Court mit jeweils eingeschränkter Zuständigkeit und regionaler Organisationsstruktur.

In Bezug auf Strafsachen legt Artikel 38 der Verfassung fest, dass Strafverfahren grundsätzlich „in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ durchzuführen sind. Minder schwere Straftaten werden vor Gerichten mit summarischer Zuständigkeit verhandelt, während schwere Straftaten vor ein Geschworenengericht gebracht werden müssen. Die Verfassung ermöglicht die Einrichtung von Sondergerichten, um auch dann eine wirksame Rechtspflege zu gewährleisten, wenn dies die Möglichkeiten eines ordentlichen Gerichts übersteigen sollte.

Zugang zu irischen Gerichten

Die Öffentlichkeit hat jederzeit Zutritt zu allen Gerichten; ausgenommen sind allerdings Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit – ‚in camera‘ – stattfinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

Die irische Rechtsprechung

Die irische Rechtsprechung ist durch das irische Common Law System von zentraler Bedeutung. Fallrecht ist durch Präzedenzfälle oder frühere Gerichtsentscheidungen geschaffenes Recht. Unter bestimmten Umständen können die Entscheidungen eines Gerichts bei vergleichbaren Sachverhalten für andere Gerichte eine bindende Wirkung entfalten.

In der Regel stimmen die Entscheidungen der Gerichte, die in der Gerichtshierarchie einen niederen Rang einnehmen, mit denen der ranghöheren Rechtsprechungsorgane überein. Die Grundlage des Fallrechts bilden die Doktrin des „stare decisis“ und die Doktrin der „res judicata“. „Stare decisis“ („bei früheren Entscheidungen bleiben“) bedeutet, dass die in vergleichbaren Fällen bereits ergangenen Präzedenzurteile für künftige Entscheidungen verbindlich sind. „Res judicata“ bedeutet, dass über eine Sache rechtskräftig entschieden wurde.

Ein großer Teil der Rechtsprechung der irischen Gerichte ist für die Öffentlichkeit zugänglich: http://www.courts.ie/Judgments.nsf/Webpages/HomePage?OpenDocument

Rechtsverfolgung in Irland

Eine Rechtsverfolgung direkt in Irland ist unproblematisch möglich. Im Lichte des nationalen irischen Rechts empfiehlt sich die Einschaltung eines irischen Anwaltes (beratender Anwalt: Solicitor).

Die Frist für die Einreichung einer Klage ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Welche Frist in einem bestimmten Fall einzuhalten ist, kann bei einem Rechtsberater oder einem Citizens Information Office, das Rechtsinformationen für Bürger bereithält, erfragt werden.

Bei den unteren Gerichten (d. h. beim District Court und beim Circuit Court) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder ein Geschäft betreibt.

Die meisten vertragsrechtlichen Angelegenheiten fallen in die Entscheidungsgewalt des District Court oder des Circuit Court, in dessen Gebiet der Vertrag angeblich geschlossen wurde. Bei Verfahren wegen unerlaubter Handlung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung mutmaßlich begangen wurde, bei Familiensachen nach dem Wohnort des Antragstellers und bei Verfahren über ein Miet- bzw. Pachtverhältnis oder das Eigentum an einer Immobilie nach dem Ort, an dem sich die Liegenschaft befindet.

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach Gegenstand (Vertrag, unerlaubte Handlung usw.) und Streitwert der Klage.

Der Klageantrag muss bei der zuständigen Geschäftsstelle des Courts Service eingereicht werden. Welche Geschäftsstelle das ist, hängt von der Höhe der Forderung ab Der Courts Service unterhält Geschäftsstellen in ganz Irland.

In Irland kann der Klageantrag in englischer oder irischer Sprache verfasst werden. Für den Klageantrag ist ein spezielles Formular des Gerichts zu verwenden, bei dem die Klage einzureichen ist. Der Klageantrag kann nicht per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Es ist auch nicht möglich, den Klageantrag mündlich zu stellen.

Es gibt besondere Formblätter für die Klageeinreichung, von denen viele von der Website des Courts Service heruntergeladen werden können. Die restlichen Vordrucke stehen auf der Website über die Court Rules zur Verfügung. Diesen Formularen ist zu entnehmen, was in der Akte enthalten sein muss. Die Mitarbeiter des Courts Service können in begrenztem Umfang Auskünfte erteilen. Allerdings sind diese Informationen auf verfahrensrechtliche Aspekte begrenzt, da es ihnen untersagt ist, Ratschläge inhaltlicher Art oder Empfehlungen zur Vorgehensweise zu geben.

Bei den meisten Arten von Klageanträgen fallen Gerichtsgebühren an. Diese sind auf der zuständigen Geschäftsstelle des Courts Service bei Einreichung der Klage zu entrichten.

Eine Klage gilt erst nach ihrer Ausfertigung durch die Geschäftsstelle des Courts Service als offiziell erhoben. Je nachdem, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen, wird die Klage erst dann ausgefertigt, wenn die Klage der Gegenpartei zugestellt wurde. Beim Small Claims Court (Gericht für geringfügige Forderungen) leitet die Geschäftsstelle die Klageschrift an die Gegenpartei weiter.

Bei anderen Gerichten ist der Kläger selbst für die Zustellung der Klageschrift verantwortlich oder muss eine Mittelsperson damit beauftragen. Ob das  Anliegen ordnungsgemäß vorgetragen wurde, entscheidet  der Richter.

Schiedsverfahren in Irland

Irland hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen abgeschlossen. Dementsprechend können auch ausländische Schiedsurteile vollstreckt werden.

UN-Kaufrecht und Irland

Irland hat das UN-Kaufrecht bisher nicht übernommen. Vorsorglich kann es vertraglich ausgeschlossen werden und im übrigen empfiehlt sich grundsätzlich eine eindeutige Rechtswahl.

Sonstiges irisches Recht

Ausgewählte Internetadressen

Kooperierende Anwaltskanzleien in Irland

In Irland existiert eine normale Kanzleienstruktur. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

    FR Kelly
    27 Clyde Road
    Dublin 0000
    Ireland

    Phone+353 1 231-4848
    Fax +353 1 614-4756
    http://frkelly.com/ 

     
     
    McCann Fitzgerald
    Main Office
    Riverside One
    Sir John Rogerson's Quay
    Dublin 2
    Ireland

    Phone+353 1 8290000
    Fax +353 1 8290010
    http://www.mccannfitzgerald.com/

Weitere Informationen zum irischen Recht

Patentrecht (IR)

 

 

Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch Patentverletzung Markenverletzung Designverletzung Patentverletzungsklage Markenverletzungsverfahren Designverletzungsprozess Abmahnung Patent Verletzung eines Patentes, Gebrauchsmusterverletzung Sortenschutzverletzung Wettbewerbsverletzung öffentliches Wirtschaftsrecht öffentliches Baurecht öffentliches Planungsrecht Städtebaurecht Kommunalrecht Umweltrecht Abfallrecht Energierecht TK-Recht Vergaberecht ÖPP Privatisierung Teilprivatisierung Umwandlung in öffentliche Einrichtung Beihilferecht Gewerberecht Gesundheitsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht externe Rechtsanteilung flexible Patentabteilung IP Due Diligence German  Lawyer Germany English language Attorney-at-law IP Lawyer IP Due Diligence Attorney on demand Patent Attorney on demand  English

  anwalt hannover Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Marke Patent Markenrecht Patentrecht Patentiert Gebrauchsmuster Geschmacksmuster anmelden recherchieren  name registrieren Ankam Rechtsrat Berlin Hamburg Rechtsberatung in München Köln Frankfurt Rechtsberatung Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg  Rechtsanwalt Mietrecht Gewerbemietrecht Pachtrecht Bürgschaftsrecht Gewerberecht Gaststättenrecht drucken  Apothekenrecht Arbeitnehmererfinderrecht Arbeitsrecht Baurecht anwalt Arzneimittelrecht Bildrecht Fotorecht Fachkanzlei Datenschutz datenrecht Rechtsberatung in Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg Oberhausen Lübeck Erfurt Rostock Mainz Kassel Hagen Hamm Saarbrücken Herne Ludwigshafen Osnabrück Solingen Leverkusen Oldenburg Potsdam Neuss Heidelberg Paderborn Darmstadt Regensburg Würzburg Ingolstadt Heilbronn Ulm Göttingen Wolfsburg Recklinghausen Anwalt Hildesheim Celle Braunschweig Architektenrecht Bankrecht Beamtenrecht Bussgeldrecht Verkehrsrecht Transportrecht Markenanmeldung Markenanwalt Abmahnung Schadensersatz Schadensrecht Versicherungsrecht Krankenversicherungsrecht Versicherungsvertrag Agrarrecht Landwirtschaftsrecht speichern Datenrecht Datenschutzrecht Designrecht Designschutz Geschmacksmusterrecht Domainrecht Domain-Dispute Fachanwälte recht rechtberatung vertretung vor gericht terminsvertretung klage kläger beklagter onlinerecht internetrecht tierrecht pferderecht  verlagsrecht anwaltskanzlei vertragsrecht agb prüfen mustervertrag erstellen Rechtsvertretung in Pforzheim Offenbach Bottrop Bremerhafen Fürth Remscheid Reutlingen Moers Koblenz Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst Lüneburg Hameln Wolfenbüttel Nordhorn Cuxhaven Emden Lingen Peine Melle Stade Goslar Neustadt Arbeitsrecht Anwalt Hannover Zivilrecht Zwangsvollstreckungsrecht Prozessführung Sanierung Insolvenz Insolvenzanwalt Immobilienrecht Immobilienanwalt Domainrecht Domainanwalt Domainregistrierung Domainrecht Patentrecht Designrecht Gebrauchsmusterrecht Patent Erfinder Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei FAQ Mustervertrag kostenlose Vertragsmuster Muster-Datenschutzerklärung, IP Due Diligence, M&A, Industrie 4.0, Digitalisierung, Digitalisierungsrecht zurück  anwalt markenrecht markenanmeldung patentrecht vergaberecht lebensmittelrechtlich arzneimittelrechtlich domainrecht  Energierecht Erbrecht Europarecht Filmrecht Fachanwalt IP IT Handelsrecht Handelsvertreterrecht Gesellschaftsrecht Sportrecht sportgericht anwalt kartellrecht uwg gwb wettbewerbsrecht ingenieurrecht Vertragsrecht Verlagsrecht Veranstaltungsrecht Tierrecht TK Technikrecht Presserecht Internetrecht Onlinerecht M&A Musikrecht Insolvenzrecht Europarecht Designrecht Datenschutzrecht Datenrecht Rechtsanwalt Vergaberecht Nachprüfungsverfahren Rüge EU-Vergaberecht Online-Anfrage Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Fachanwalt Patentanwalt FAQ Wirtschaftsrecht internationales Recht Vergaberecht IP Recht Markenrecht PatentrechtTermin buchen

 

 

horak. Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@bwlh.de

> Der Titel der Seite wird von NetObjects Fusion 2015 generiert >