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Griechenland (griechisches Wirtschaftsrecht), horak Rechtsanwälte

Das griechische Privatrecht und damit auch das griechische Wirtschaftsrecht geht auf römisches Recht zurück. Abgesehen vom gleichen Ursprung wie das deutsche Recht hat das Recht in Griechenland viele Ähnlichkeiten zum deutschen Recht. So sind das griechische Zivilrecht an die deutsche Fassung angelehnt.

Das griechische Rechtssystem

Auf den ersten Blick erscheint so das griechische Rechtssystem vertraut. Dieser erste Eindruck kann jedoch täuschen. So stehen Teile der Rechtsprechung keineswegs allen verfügbar.

Im Obersten Gerichtshof wird ein kleiner Prozentsatz der Strafurteile seit 2006 nach Titel kategorisiert. Dies gibt Zugang zu den Entscheidungen unter dem jeweiligen Titel. Politische und strafrechtliche Entscheidungen sind aufgrund ihrer Veröffentlichungsnummer verfügbar.

Das Berufungsgericht von Athen veröffentlicht den Inhalt politischer oder strafrechtlicher Entscheidungen auf keiner Website. Politische Entscheidungen werden auf ihrer Service-Website mit ihrer Nummer und ihrem zusammenfassenden Ergebnis veröffentlicht, ohne kategorisiert zu werden. Strafurteile werden weder als Nummer noch als Ergebnis veröffentlicht.

Die Judikative ist in Griechenland eine der drei Staatsgewalten. Gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Judikative von der Legislative und der Exekutive unabhängig.

Rechtsquellen Griechenlands

Die Rechtsquellen in Griechenland sind die nachfolgenden überwiegend kodifizierte Quellen:

  • Gesetzesrecht
  • Gewohnheitsrecht
  • Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts
  • Recht der Europäischen Union
  • Internationale Übereinkünfte

Die vorgenannten Rechtsquellen werden durch die griechische Rechtsprechung ergänzt.

Hierarchisch steht an obester Stelle die griechische Verfassung, gefolgt von griechischen Gesetzen (Τυπικός νόμος). Es folgen die sonstige Rechtsakte (Πράξεις νομοθετικού περιεχομένου) und nachriangig die Präsidialverordnungen (Προεδρικό διάταγμα). Ferner folgen die verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Διοικητικές πράξεις).

Die griechische Verfassung hat also Vorrang vor allen nationalen Rechtsinstrumenten, in der Rangfolge gefolgt von Gesetzen, Präsidialverordnungen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die Verträge zur Gründung der Europäischen Union haben den gleichen Rang wie die Verfassung, während die übrigen internationalen Rechtsinstrumente Vorrang vor den nationalen Rechtsakten haben (mit Ausnahme der Verfassung).

Klage in Griechenland

In Griechenland sind die ordentlichen Zivilgerichte für den Großteil der Zivil- und Handelssachen zuständig.

Die Fachkammern, die aufgrund von Spezialgesetzen an Zivilgerichten in den Großstädten eingerichtet wurden, bilden in dieser Hinsicht eine Ausnahme, da sie jeweils die ausschließliche Zuständigkeit für ein bestimmtes Rechtsgebiet besitzen. Bei diesen Kammern handelt es sich um die Fachkammern für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Athen und Thessaloniki sowie um die Fachkammer für Seerechtsverfahren in Piräus.

In den meisten Fällen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert des Verfahrens. Dieser bemisst sich ausschließlich anhand des Werts, den der Gegenstand der Klage hat, etwaige Nebenforderungen werden nicht berücksichtigt. Wenn sich eine Klage auf mehrere Forderungen bezieht, werden diese addiert.

Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, werden im ersten Rechtszug vor den folgenden Gerichten verhandelt: den Friedensgerichten (Irinodikia), die auch für geringfügige Forderungen zuständig sind, den mit einem Richter besetzten Gerichten erster Instanz (Monomeli Protodikia) und den erstinstanzlichen Kollegialgerichten (Polymeli Protodikia).

In die Zuständigkeit des Gerichts für geringfügige Forderungen fallen in erster Linie (a) alle Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert 20 000 EUR nicht übersteigt, und (b) alle Streitfälle aus Miet- oder Pachtverträgen, sei es in der Haupt- oder in der Folgesache, wenn der vereinbarte monatliche Miet- oder Pachtzins nicht mehr als 600 EUR beträgt.

In die Zuständigkeit der mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz fallen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert zwischen 20 000 EUR und 250 000 EUR liegt.

Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Verfahrensarten zuständig, auch wenn der Streitwert 250 000 EUR übersteigt: Streitsachen aus Pacht- oder Mietverträgen; arbeitsrechtliche Streitigkeiten über das Verhalten des Arbeitnehmers, die von Fachkräften oder Handwerkern geleistete Arbeit oder von ihnen hergestellte Produkte; Streitfälle aus Tarifverträgen zwischen Sozialversicherungsträgern und Versicherten; Verfahren über Anwaltshonorare und -kosten; Rechtsstreitigkeiten, an denen juristisches oder medizinisches Fachpersonal, ärztliches Hilfspersonal, Ingenieure, Pharmazeuten, Chemiker, Makler/Agenten oder gerichtlich bestellte Personen wie Sachverständige, Schiedsgutachter, Beisitzer, Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker und Nachlass- oder Insolvenzverwalter beteiligt sind; gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen aus Kfz-Unfällen beziehen, insbesondere Ansprüche gegenüber Kfz-Versicherungen; sowie Rechtssachen über das Bestreiten des Besitzes oder des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen.

Für die folgenden Verfahrensarten sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz stets zuständig, und zwar ohne Berücksichtigung des Streitwerts: Verfahren zur Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe; Rechtsstreitigkeiten über außereheliche Beziehungen und die daraus resultierenden Folgen, insbesondere die Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind, sowie gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anerkennung von Kindschaftsverhältnissen und über elterliche Pflichten; Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind; Streitfälle über das Vorliegen der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind, über die Gültigkeit einer solchen Anerkennung und darüber, ob ein uneheliches Kind aufgrund der bevorstehenden Heirat seiner Eltern in den Genuss der gleichen Rechte kommen soll wie ein eheliches Kind, insbesondere wenn die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird; Verfahren zur Anerkennung oder Aufhebung einer Adoption; und Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vormundschaftsverhältnisses. Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Angelegenheiten zuständig: Streitigkeiten über den Ehegatten-, den Scheidungs- und den Verwandtschaftsunterhalt; Sorgerechtsangelegenheiten; Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung des Sorgerechts sowie über den Kontakt des Kindes zu den Eltern und Großeltern; die Nutzung der Ehewohnung und die Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens der Ehegatten sowie Streitigkeiten über die Aufteilung des beweglichen Vermögens des Paares bei der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Streitfälle über die Eigentumsrechte an Etagenwohnungen und über die Aufhebung der Hauptversammlungsbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften und Eigentümergenossenschaften.

In die Entscheidungsgewalt der erstinstanzlichen Kollegialgerichte fallen schließlich alle Rechtsstreitigkeiten, für die weder die Gerichte für geringfügige Forderungen noch die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz zuständig sind.

Örtlich zuständig ist grds. das Gericht am festen Wohnsitz des Beklagten.

Schiedsgerichtsbarkeit in Griechenland

Griechenland ist Mitglied der New Yorker Convention und somit können auch in Griechenland ausländische Schiedsurteile vollstreckt werden. Im griechischen Wirtschaftsrecht wird zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in entsprechenden Verträgen Schiedsverfahren zu vereinbaren.

UN-Kaufrecht und Griechenland

Un-Kaufrecht gilt in Griechenland nach griechischem Recht. Daher kann das UN-Kaufrecht entsprechend vertraglich ausgeschlossen werden.

Rechtsverfolgung in Griechenland

Da Griechenland Mitglied der EU ist, gestaltet sich die Rechtsverfolgung in Griechenland verhältnismässig einfach. So kann ein deutsches Urteil im Rahmen der EUGVO vollstreckt werden.

Vollstreckung ist dabei nach griechischem Recht die mit behördlicher Unterstützung erzwungene Erfüllung eines in einem Vollstreckungstitel verkörperten materiellen Anspruchs. Folgende Mittel werden bei Vollstreckungen eingesetzt:

  • zwangsweise Wegnahme beweglicher Sachen
  • Zwangsräumung von Immobilien
  • Pfändung
  • Freiheitsentzug
  • Geldstrafen
  • Zwangsverwaltung
  • eidesstattliche Versicherungen

Nach Maßgabe der griechischen Zivilprozessordnung (§§ 927-931 ZPO) wird die Vollstreckung von einer dazu berechtigten Person veranlasst, die zu diesem Zweck in der amtlichen Abschrift (Apógrafo) des Vollstreckungstitels einen Gerichtsvollzieher benennt und diesen mit der Vollstreckung beauftragt. Gleichzeitig werden die Art der Vollstreckung und nach Möglichkeit auch die Gegenstände angegeben, in die vollstreckt werden soll. Im Fall einer Beschlagnahme wird ein Notar aus der Region, in der die Beschlagnahme durchzuführen ist, mit der Versteigerung beauftragt. Der Auftrag muss datiert und vom Begünstigten oder dessen Vertreter unterschrieben worden sein. Mit dem Auftrag wird eine Vollmacht zur Durchführung sämtlicher Vollstreckungshandlungen erteilt, sofern im Auftrag nicht etwas anderes festgelegt ist.

Leistet der Schuldner bei der Vollstreckung Widerstand, kann der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (in der Regel der Polizei) in Anspruch nehmen.

Der Gerichtsvollzieher erstattet über jede Handlung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Bericht. Wird die Vollstreckung nicht vollzogen, erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem er die Gründe dafür nennt. Wurden im Zuge der Vollstreckung strafbare Handlungen begangen, muss der Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Bericht verfassen und dem zuständigen Staatsanwalt vorlegen.

Kooperierende Anwaltskanzleien in Griechenland

In Griechenland existiert eine Kanzleienstruktur kleinerer und mittelständischer Kanzleien. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

    Potamitisvekris
    9 Neofytou Vamva str.
    10674
    Athens
    Greece

    Phone+30 21 0338 0000
    Fax +30 21 0338 0020
    www.potamitisvekris.com

Weitere Informationen zum griechischen Recht

Patentrecht (GR)

 

 

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