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Vertriebsrecht/ Handelsvertreterrecht in Frankreich

Das französische Vertriebsrecht ist für Handelsvertreter im Code de Commerce verankert. Dort im Chapter IV widmet sich dieses Kapitel ausschliesslich dem französischen Handelsvertreterrecht (Des agents commerciaux) mit einem entsprechenden Titel.

Das Vertriebsrecht in Frankreich ist damit Teil des kodifizierten Wirtschaftsrechts.

Französisches Handelsvertreterrecht

Das französische Handelsvertreterrecht definiert den Handelsvertreter als einen Vertreter, der als unabhängiger Beruf, ohne an einen Vertrag über die Einstellung von Dienstleistungen gebunden zu sein, dauerhaft dafür verantwortlich ist, Kauf- und Verkaufsverträge auszuhandeln und ggfs abzuschließen, Vermietung oder Erbringung von Dienstleistungen im Namen und im Auftrag von Herstellern, Händlern oder anderen Handelsvertretern.

Der französische Handelsvertreter kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Erfasst ist mithin der Vertragshändler gleichermassen vom Handelsvertreterrecht in Frankreich.

Kein Handelsvertreter ist der Bevollmächtigte, dessen Vertretungsauftrag im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgeübt wird, für die im Rahmen dieses Auftrags spezifische gesetzliche Bestimmungen gelten.

Der Französische Handelsvertretervertrag/ Vertragshändlervertrag/ Agenturvertrag

Sowohl der Handelsvertreter/ Vertragshändler als auch der Prinzipal haben das Recht, auf ihren Antrag von der anderen Partei eine unterzeichnete Schrift zu erhalten, in der der Inhalt des Agenturvertrags einschließlich des Inhalts ihrer Änderungen niedergelegt ist.

Der Handelsvertreter kann ohne Genehmigung die Vertretung neuer Auftraggeber akzeptieren. Er darf jedoch die Vertretung eines Unternehmens, das mit der eines seiner Auftraggeber konkurriert, ohne dessen Zustimmung nicht akzeptieren.

Auch wenn im Handelsvertretervertrag nach französischem Recht nicht geregelt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung gemäß den Praktiken, die in dem von seinem Mandat abgedeckten Tätigkeitsbereich praktiziert werden, in dem er seine Tätigkeit ausübt. In Ermangelung von Praktiken hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die alle Elemente des Vorgangs berücksichtigt.

Vertragsbeendigung nach französischen Recht

Ein befristeter Vertrag, der nach seiner Laufzeit von beiden Parteien weiterhin ausgeführt wird, gilt als in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.

Wenn der Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, kann jede Partei ihn kündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat für das erste Vertragsjahr, zwei Monate für das zweite Jahr, drei Monate für das dritte Jahr und die folgenden Jahre. Sofern nicht anders vereinbart, fällt das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende eines Kalendermonats zusammen.

Die Parteien können kürzere Kündigungsfristen nicht vereinbaren. Wenn sie längeren Fristen zustimmen, darf die für den Auftraggeber vorgesehene Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die für den Vertreter vorgesehene.

Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Vertrag aufgrund eines schwerwiegenden Verschuldens einer der Parteien oder des Auftretens eines Falles höherer Gewalt endet.

Handelsvertreterausgleichsanspruch/ Entschädigung des Handelsvertreters

Im Falle der Beendigung seiner Beziehungen zum Auftraggeber hat der Handelsvertreter Anspruch auf Schadensersatz als Ersatz für den erlittenen Schaden.

Der Handelsvertreter verliert das Recht auf Entschädigung, wenn er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, seine Rechte geltend zu machen. Die Begünstigten des Handelsvertreters haben auch Anspruch auf Entschädigung, wenn die Kündigung des Vertrages auf den Tod des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Die  vorgesehene Entschädigung ist in folgenden Fällen nach französischem Recht nicht fällig:

  • Die Kündigung des Vertrages ist auf das schwerwiegende Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen;
  • Die Kündigung des Vertrages erfolgt auf Initiative des Vertreters, es sei denn, diese Kündigung ist durch Umstände gerechtfertigt, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind, oder aufgrund des Alters, der Krankheit oder der Krankheit des Vertreters von denen die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht mehr vernünftigerweise verlangt werden kann;
  • Gemäß einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber überträgt der Handelsvertreter die Rechte und Pflichten, die er aus dem Agenturvertrag hat, auf einen Dritten.

Französisches Vertriebsvermittlerrecht

In Frankreich hat sich neben dem Handelsvertreter ein französischer Vertriebsmittler etabliert. Dieser ist nicht auf eigene Rechnung tätig, sondern für Rechnung eines Arbeitgeber. Er kann nach französischem Recht auch mehrere haben. Mitunter fällt die Abgrenzung des Handelsvertreters zum Vertriebsmittler etwas schwerer. Entscheidend kann hierbei sein, wenn der Handelsvertrete

Vertragshändler nach französischem Recht

Der Vertragshändler kann ggfs wie der Handelsvertreter behandelt werden. Insoweit kommt es auch nach französischem Recht vor allem auch auf die konkrete Ausgestaltung des Vertragshändlervertrages an.

 

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