Gewährleistung in Ägypten
Das ägyptische Gewährleistungsrecht ist bezogen auf Kaufverträge Teil des Kaufrechts. In jüngerer Zeit wird das Kaufrecht durch Verbraucherschutz flankiert. Anders als viele Teile des ägyptischen Kaufrechts ist der ägyptische Verbraucherschutz nicht abdingbar.
Kaufrecht in Ägypten
Das Kaufrecht in Ägypten wurde durch die Artikel 418 bis 481 des ägyptischen Zivilgesetzbuches (ZGB) normiert.
Auch wenn das ägyptische Kaufrecht zu hiesigen Regelungen ähnlich ist, so erfolgt der Eigentumsübergang bereits mit Abschluss des Kaufvertrages bei beweglichen Sachen.
Ägyptische Gewährleistung
Das ägyptische Kaufrecht kennt gleichermassen Rechtsmängel wie Sachmängel im Gewährleistungsrecht.
Auch die Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag sowie Schadensersatz sind ähnlich normiert. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr.
Dem Käufer öbliegt eine Untersuchungspflicht und eine entsprechende Anzeigepflicht im Falle des auftretens von Mängeln. Hierfür müssen angemessene Fristen eingehalten werden. Bei Garantien gelten Sonderregelungen.
Verbraucherschutz
Das agyptische Gewährleistungsrecht wird durch ein Verbraucherschutzgesetz flankiert. Das Verbraucherschutzgesetz basiert im wesentlichen auf UN Guidelines for Consumer Protection.
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