JOINT-VENTURE-VERTRAG
Zwischen: [Partei A] ("Partner A") Rechtsform: [Rechtsform] Adresse: [Adresse] Vertreten durch: [Name, Position]
Und: [Partei B] ("Partner B") Rechtsform: [Rechtsform] Adresse: [Adresse] Vertreten durch: [Name, Position]
Vertragsschlussdatum: [Datum] Vertragslaufzeit: [Laufzeit] mit Option auf Verlängerung.
PRÄAMBEL
Die Parteien beabsichtigen, durch die Gründung eines Joint Ventures eine Batteriefabrik zu errichten, um elektrische Energiespeicher in großem Umfang zu produzieren, sowie Projekte zur Zwischenspeicherung von Energie zu entwickeln und umzusetzen. Ziel ist die Förderung nachhaltiger Energieinfrastruktur durch innovative Technologien und marktführende Lösungen.
1. GEGENSTAND DES VERTRAGS
1.1 Gründung eines gemeinsamen Unternehmens (Joint Venture, "JV") mit dem Zweck:
- Planung, Bau und Betrieb einer Batteriefabrik.
- Herstellung von Batterien für die Energiespeicherung in großem Maßstab.
- Entwicklung und Implementierung von Speichersystemen für erneuerbare Energien.
- Vermarktung und Vertrieb der Produkte des Joint Ventures.
1.2 Sitz des Joint Ventures: [Land/Region]. 1.3 Das Joint Venture wird unter dem Namen [Name des JV] geführt.
2. GESELLSCHAFTSANTEILE UND KAPITALAUSSTATTUNG
2.1 Verteilung der Gesellschaftsanteile:
- Partner A: [Prozentsatz] %
- Partner B: [Prozentsatz] %
2.2 Stammkapital des Joint Ventures: [Betrag in Währung], aufgeteilt in folgende Beiträge:
- Partner A: [Betrag und Art des Beitrags, z. B. Bargeld, Technologie, Know-how].
- Partner B: [Betrag und Art des Beitrags, z. B. Bargeld, Maschinen, Grundstücke].
2.3 Verpflichtung der Parteien zur Kapitalaufstockung bei Bedarf nach Zustimmung des Joint-Venture-Vorstands.
3. ORGANISATION UND MANAGEMENT
3.1 Vorstand des Joint Ventures
- Der Vorstand besteht aus [Anzahl] Mitgliedern, davon:
- [Anzahl] Mitglieder von Partner A.
- [Anzahl] Mitglieder von Partner B.
- Vorsitzender: [Bestimmung der Rolle, z. B. rotierend, neutral].
3.2 Geschäftsführung
- Der/die Geschäftsführer wird/werden vom Vorstand bestellt.
- Hauptaufgaben: Operative Leitung, strategische Planung, Berichterstattung.
3.3 Entscheidungsfindung im Vorstand:
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer bei strategischen Entscheidungen, die eine qualifizierte Mehrheit ([Prozentsatz]) erfordern.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTNER
4.1 Rechte der Partner:
- Zugang zu Technologie und Know-how des JV.
- Beteiligung an Gewinnen gemäß Anteil.
- Mitspracherecht bei strategischen Entscheidungen.
4.2 Pflichten der Partner:
- Erbringung der vereinbarten Beiträge.
- Förderung der Geschäftsinteressen des JV.
- Vertraulichkeit über Geschäftsgeheimnisse.
5. PRODUKTION UND LIEFERUNG
5.1 Das JV verpflichtet sich zur Einhaltung internationaler Umwelt- und Sicherheitsstandards. 5.2 Kapazitätsplanung: Mindestens [Kapazität, z. B. Anzahl kWh/Jahr] Batterien pro Jahr. 5.3 Lieferkettenmanagement: Partnerschaft mit nachhaltigen Lieferanten.
6. FINANZEN UND GEWINNVERTEILUNG
6.1 Gewinne werden nach Abzug von Steuern und Rücklagen proportional zu den Gesellschaftsanteilen verteilt. 6.2 Finanzplanung: Ein jährlicher Finanzplan wird vom Vorstand genehmigt. 6.3 Steuerliche Verantwortung: Jeder Partner ist für seine steuerlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
7. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGES EIGENTUM
7.1 Geistiges Eigentum, das durch das JV entwickelt wird, gehört dem JV. 7.2 Patente und Marken: Beide Parteien dürfen die Rechte des JVs nur mit Zustimmung des Vorstands nutzen. 7.3 Geheimhaltungspflicht: Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
8. BEENDIGUNG DES JOINT VENTURES
8.1 Das JV kann durch einstimmigen Beschluss oder Insolvenz aufgelöst werden. 8.2 Im Falle der Auflösung werden die Vermögenswerte gemäß den Anteilen verteilt. 8.3 Kündigung: Jede Partei kann mit einer Frist von [Zeitraum] kündigen, wobei Schadenersatzforderungen ausgeschlossen werden, wenn keine Vertragsverletzung vorliegt.
9. OPTIONALE KLAUSELN
- Klausel zu Technologietransfer: Beide Parteien verpflichten sich, dem JV Zugang zu innovativen Technologien zu gewähren.
- Klausel zur Nachhaltigkeit: Verpflichtung zur Einhaltung von ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung).
- Exklusivitätsklausel: Beide Partner verpflichten sich, ähnliche Projekte außerhalb des JVs nur mit Zustimmung des anderen Partners zu verfolgen.
- Mediationsklausel: Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation gelöst, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
10. ALTERNATIVE VORGEHENSWEISEN
- Dezentrale Fabrikstandorte: Aufbau mehrerer kleiner Produktionsstätten statt einer großen.
- Joint Operating Agreement (JOA): Betrieb durch eines der Partnerunternehmen anstelle eines eigenständigen JVs.
- Ergebnisabhängige Gewinnverteilung: Anteil basierend auf dem Beitrag zu Forschung, Vertrieb oder Markterschließung.
- Flexibler Kapitaleinsatz: Beiträge der Partner variieren je nach Projektphase, z. B. höhere Beiträge während der Bauphase.
11. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
11.1 Das anwendbare Recht ist [Rechtsordnung, z. B. UN-Kaufrecht, nationales Recht]. 11.2 Streitigkeiten werden vor [Schiedsgericht, Gerichtsstand] verhandelt.
UNTERZEICHNUNG
[Partner A] Name: ____________________________ Datum: ___________________________
[Partner B] Name: ____________________________ Datum: ___________________________
[Zeuge (optional)] Name: ____________________________ Datum: ___________________________
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