Wie kann eine Markeneintragung beschleunigt werden?
Die Dauer der Bearbeitung von Markenanmeldungen wird ganz wesentlich durch die zeitnahe Entrichtung der Anmeldegebühren und die Beachtung formeller Aspekte beeinflusst. Dazu finden Sie nachstehend von uns idR beachetete Hinweise:
- Nutzung des elektronischen Anmeldewegs: Da die den elektronischen Anmeldewegen hinterlegte einheitliche Klassifikationsdatenbank nur Begriffe für Waren und Dienstleistungen anbietet, die stets zulässig sind, vermeiden Sie eine unter Umständen aufwändige und langwierige Klärung der Begriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
- Nutzen Sie für die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Ihrer Anmeldung die Begriffe der einheitlichen Klassifikationsdatenbank oder die Class Scopes: Wird die einheitliche Klassifikationsdatenbank verwendet, werden die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse von Anmeldungen automatisch überprüft - ohne zusätzliche Klärung. Die Verwendung der Class Scopes sorgt für einen größtmöglichen Schutzumfang. Durch die geringere Anzahl an (Ober-)Begriffen beschleunigen sich das Eintragungs- und auch Widerspruchsverfahren.
- Bezahlen Sie Gebühren schnellstmöglich durch SEPA-Lastschrift (Großkunden) oder Überweisung (Einzelanmelder); geben Sie dabei das Aktenzeichen vollständig mit Prüfziffer und die Gebührennummer an.
- Machen Sie im Antragsformular vollständige Angaben zum Anmelder. Geben Sie den im Handelsregister eingetragenen Namen an. Bei mehreren Anmeldern ist für jeden Anmelder die vollständige Anschrift mitzuteilen. Ist der Anmelder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, benennen Sie bitte auch den vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Name und Adresse.
- Einreichung der Markendarstellung:
- Reichen Sie je Anmeldung nur eine Markendarstellung ein. .
- Geben Sie bei einer in Farbe beantragten Marke die Farben mit den üblichen Farbnamen vollständig an, z.B. rot, grün, weiß.
- Geben Sie den Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke vollständig als Markentext wieder.
- Achten Sie auf eine gute Qualität der eingereichten Markendarstellung und die richtige Größe der Bilddarstellung (§ 8 MarkenVO): nicht kleiner als 8 x 8 cm und nicht größer als 26,2 cm x 17 cm.
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