Was muss ein Nachprüfungsantrag im Vergaberecht enthalten?
Der Nachprüfungsantrag sollte folgende Angaben enthalten:
1. Zuschlagserteilung:
Der Zuschlag ist noch nicht bzw. ist ohne die erforderliche Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt worden.
2. Auftragsvolumen/ Schwellenwerte der Vergabe/ EU-Vergabe
Der Vergaberechtsschutz gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftrag-werte bestimmte Schwellenwerte (Mindestauftragswerte ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten (§ 100 Abs. 1 GWB). Teilen Sie daher Ihren Auftragswert ohne Umsatzsteuer mit.
Achtung: Für Unterschwellenvergaben können u.U. dennoch Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden.
3. Auftraggeber/ Ausschreibender:
Die Vergabestelle ist ein öffentlicher Auftraggeber. Wenn derer Auftrag dem Bund z-zurechnen ist, besteht eine Zuständigkeit u.a. beim Bundeskartellamt. Andernfalls ist der Antrag an die Vergabekammer des jeweiligen Landes zu richten.
4. Unverzügliche Rüge des Vergabrechtsverstosses
Vor der Antragstellung müssen Sie den Vergaberechtsverstoß grundsätzlich gegenüber der Vergabestelle gerügt haben. Einzelheiten und Ausnahmen von der Rügeobliegenheit sind in § 107 Abs. 3 GWB geregelt.
5. Fristgerechte Antragstellung nach Nichtabhilfe:
Der Nachprüfungsantrag muss 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingegangen sein (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
6. Vergaberechtsverstöße:
Im Antrag muss beschrieben werden, welche Vergaberechtsverstöße dem Auftraggeber vorgeworfen werden.Dies formulieren wir im Nachprüfungsantrag aus.
7. Schaden:
Es ist sinnvoll, im Antrag zu erklären, inwieweit sich die Vergaberechtsverstöße für Sie nachtelig auswirken könnten. Dies übernehmen wir entsprechend.
8. Vorschuss der Mindestgebühr:
Voraussetzung für eine Übermittlung des Antrags durch die Vergabekammer ist die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr von 2.500 Euro (§ 128 Abs. 2 GWB).
9. Sinnvolle Belege:
Sofern vorhanden, sollten Sie dem Nachprüfungsantrag folgende Anlagen beifügen:
- Kopien der Ausschreibungsunterlagen, die obige Angaben belegen
- Kopie des Rügeschreibens sowie der Stellungnahme der Vergabestelle
- Kopie des Vorabinformationsschreibens der Vergabestelle nach § 101a Abs. 1 GWB
- Nachweis über die Zahlung des o.g. Vorschusses.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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