Was muss bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln beachtet werden?
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln unterliegt u.a. der LMIV und wurde unlängst neu gestaltet. Nachfolgend finden Sie Grundsätze für wichtige Lebensmittel.
Lebensmittel in Fertigpackungen sind nach europäischen und nationalen Rechtsvorschriften mit verschiedenen Pflichtkennzeichnungselementen zu kennzeichnen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind insbesondere anzugeben:
- die Verkehrsbezeichnung
- der Hersteller
- das Zutatenverzeichnis
- das Mindesthaltbarkeitsdatum (oder Verbrauchsdatum)
- die Los-Nummer
- die Füllmenge.
Weiterhin sind zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bestimmte Zutaten zu kennzeichnen, die bei entsprechender Veranlagung Allergien auslösen können. Um Preisklarheit im Handel zu erreichen, sind ferner bei der Abgabe von Lebensmitteln der Preis sowie der Grundpreis (der Preis pro Kilogramm oder Liter) anzugeben. Durch die Kennzeichnung soll somit grundlegend über die Art, Beschaffenheit und Qualität eines Lebensmittels informiert und damit eine sachgerechte Kaufentscheidung ermöglicht werden.
Neben den vorgeschrieben Kennzeichnungslementen dürfen Lebensmittel mit zusätzlichen Angaben durch die Hersteller ausgelobt werden, wobei die Angaben nach Lebensmittelrecht zutreffen müssen und nicht zur Irreführung oder Täuschung geeignet sein dürfen.
In einzelnen Bereichen wie z. B. im Bereich nähwert- und gesundheitsbezogener Angaben (Health Claims) werden darüber hinaus konkrete Bedingungen an die Verwendung und die Art der Kennzeichnung vorgeschrieben.
Besondere Vorschriften, welche auch die Kennzeichnung betreffen, liegen weiterhin z. B. in den Bereichen ökologisch erzeugte Lebensmittel, Zusatzstoffe, gentechnisch veränderte Stoffe, Stoffe mit Bezug zur Nanotechnologie, bestrahlte Lebensmittel und geografische Angaben vor.
Allergenkennzeichnung verpackter Lebensmittel:
Hersteller müssen in der Zutatenliste bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei verpackten Lebensmitteln deutlich kennzeichnen. Zukünftig müssen diese Stoffe im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Allergenkennzeichnung loser Ware:
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter "loser Ware", ist die Angabe dieser Stoffe künftig verpflichtend.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch:
Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird ab April 2015 auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Einzelheiten sind auf EU-Ebene im Dezember 2013 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013) festgelegt worden.
Mindestschriftgröße:
Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle und gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Nährwertkennzeichnung, seit 13.12.2014 neue Form, ab 13.12.2016 Pflichtangabe:
Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wird ab 13.12.2016 in der gesamten Europäischen Union zur Pflichtangabe bei vorverpackten Lebensmitteln.
Nährwertangaben müssen künftig auch den Anteil an gesättigten Fettsäuren und Zucker enthalten. Zusätzlich muss der Salzgehalt angegeben werden. Nährwertangaben, die aufgrund nährwertbezogener Angaben (Bsp: "weniger Fett") bereits jetzt verpflichtend sind, müssen seit dem 13.12.2014 den Vorgaben der LMIV entsprechen. Gleiches gilt für Nährwertangaben, die freiwillig gemacht werden. Für alle übrigen verpackten Lebensmittel gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht ab dem 13.12.2016.
Regelungen zum Fernabsatz von Lebensmitteln:
Werden Lebensmittel mittels Fernabsatz, also z. B. im Online-Shop oder im Versandhandel gekauft, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden muss.
Lebensmittel-Imitate und zusammengefügte Erzeugnisse:
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für sogenannte "Lebensmittel-Imitate", bei denen eine übliche Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Der ersatzweise verwendete Stoff muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens mit einer Mindestschriftgröße von 75 Prozent der Größe des Produktnamens angegeben werden.
Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen.
Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft:
Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschlie-ßen (z. B. Palmöl, Sojaöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
Koffeinhaltige Lebensmittel:
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise "Energy Drinks".
Angabe des Einfrierdatums:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum mit der Angabe "eingefroren am: …" angegeben werden.
Hinweis "Nano":
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano" folgen.
Angabe einer Gebrauchsanleitung sowie von Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisungen:
Neu ist die Pflicht zur Angabe einer Gebrauchsanleitung für das Lebensmittel, falls erforderlich (z. B. Zubereitungsanleitung) sowie die Pflicht zur Angabe von Aufbewahrungs- und Verwendungsanweisungen, falls erforderlich (z. B. bestimmte Lagerbedingungen).
Weitere neue Detailregelungen u. a.:
Kenntlichmachung von aufgetauten Erzeugnissen, Kenntlichmachung von zugesetztem Wasser und zugesetzten tierischen Eiweißen bei Fleischerzeugnissen, Angabe von nicht essbaren Wursthüllen.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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