Was ist ein Design?
Ein Design ist definiert als "zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon". Es ergibt sich zum Beispiel aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur beziehungsweise den Werkstoffen des Erzeugnisses.
Wann kann ein Design geschützt werden?
Das Design muss neu sein und Eigenart aufweisen.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist. Das Design darf somit nicht zum sog. Formenschatz gehören, der vor der Anmeldung bekannt ist.
Offenbart ist ein Design, wenn es der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die in der Europäischen Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit hatten, das Design zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann durch Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung im Warenverkehr oder auf sonstige Weise geschehen. Auch außerhalb der Europäischen Union - z.B. auf Leitmessen in China oder in den USA - können derartige Bekanntmachungen ein Design neuheitsschädlich offenbaren.
Wann hat ein Design die notwendige Eigenart?
Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Design hervorruft, maßgeblich. Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen, die vor dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag) des Designs veröffentlicht worden sind, unterscheiden. Hierbei kommt es auf die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs an.
Je größer die Gestaltungsfreiheit ist, desto mehr muss sich das Design von vorbekannten Designs unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob in dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an Designs existiert. In diesem Fall können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein.
Was ist ein Erzeugnis?
Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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