Sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers vergütungspflichtig (Arbeitnehmererfinderrecht)?
Eine “Erfindung” setzt in Abgrenzung zu einemr technischen Verbesserungsvorschlag alle Tatbestandsmerkmale eines Patentes/ Gebrauchsmusters voraus. Die Erfindung muss also neu sein, Technizität aufweisen, gewerblich anwendbar sein und einen erfinderischen Schritt haben.
Kann die Erfindung mangels erfinderischen Schrittes nicht patentiert werden, läge ein technischer Verbesserungsvorschlag vor.
Schon vom Ansatz gilt das Arbeitnehmererfinderrecht nicht für folgende Fälle:
- “Arbeitnehmer” ist freier Mitarbeiter
- nicht-technische Erfindungen, wie neue Designs, urheberrechtliches Schöpfen, Software als solche
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