Abwelchem Alter darf ich ein Patent anmelden?
Dies ist eine Frage aus dem „allgemeinem Zivilrecht“. Das Amt wird die Volljährigkeit des Anmelders nicht prüfen.
Zivilrechtlich verhält es sich folgendermaßen: Da Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig anzusehen sind, ist immer zu prüfen, inwieweit seine Willenserklärungen (hier i.E der Antrag auf Eintragung) wirksam sein könnten.
Erlangt der Minderjährige durch eine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil, dann braucht er hierzu nicht die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter (idR die). Deshalb ist zu prüfen, ob die WE zu einem lediglich rechtlichen Vorteil führt. Maßgeblich sind dabei allein die rechtlichen Wirkungen, nicht der wirtschaftliche Erfolg des Rechtsgeschäftes.
Eine Patenanmeldung dürfte aufgrund der damit einhergehenden Kosten und etwaiger Ansprüche Dritter (rechtliche und wirtschaftliche Risiken) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Am pragmatischsten wäre es, wenn bis Eintritt der Volljährigkeit der gesetzliche Vertreter tätig würde.
Anschließende Lizensierungen sind freilich grds. möglich und durch individuelle Verträge zu begründen. Hier gilt für Minderjährige ebenfalls der Einwilligungsvorbehalt.
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