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Tierrecht (einschliesslich Pferderecht)

Tierrecht allgemein:

Tierrecht kann ganz unterschiedlich “klassifiziert” werden und die nachfolgenden rechtlichen Schwerpunkte aufweisen:

Besonderes Tierrecht:

Tierhalterhaftung

Immer wieder verursachen Tiere Sach- und Personenschäden. Hundebisse und Reitunfälle stellen nur zwei Beispiele für eine Vielzahl von Haftungsfällen dar, mit denen sich einTierhalterplötzlich konfrontiert sehen kann. Für den Halter des betreffenden Tieres sind derartige Ereignisse unter Umständen mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Wer Tiere hält, der muss nämlich auch für die von ihnen verursachten Schäden haften. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort ist in § 833 BGB die Tierhalterhaftung explizit geregelt.

Gefährdungshaftung

Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine so genannte „Gefährdungshaftung“. Das bedeutet, dass die Schadenersatzpflicht des Tierhalters unabhängig davon eintritt, ob er den durch sein Tier verursachten Schaden schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht. Er haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht hat und die auf eine typische Tiergefahr zurückzuführen sind. Unter „typischen Tiergefahren“ sind dabei solche Verhaltensweisen des Tieres zu verstehen, die seiner jeweiligen Spezies naturgemäß eigen sind. Beispielhaft zu nennen wären an dieser Stelle das Anspringen und Beißen eines Hundes sowie das Ausschlagen von Pferden.

Eine Ausnahme von der weitreichenden Verantwortlichkeit des Tierhalters sieht das Gesetz lediglich dann vor, wenn es sich bei dem den Schaden verursachenden Tier um ein Nutztier handelt. Ein Tier ist dann ein Nutztier, wenn es der Berufsausübung, der Erwerbstätigkeit und/oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Das können Kühe eines Landwirtes sein, aber auch die Pferde eines Reitstallbetreibers und auch Blinden- und Polizeihunde. Wird ein Schaden durchNutztiereverursacht, wird zwar zunächst ebenfalls vermutet, dass derTierhalterdiesen Schaden verursacht hat und für ihn haftet. Im Gegensatz zu dem Halter eines Haustieres (Luxustieres) kann er sich jedoch von seiner Haftungspflicht befreien, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit seinem Tier bzw. dessen Haltung beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Im Ergebnis empfiehlt sich für jedenTierhalterder Abschluss einer auf seine Bedürfnisse abgestimmten Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dies gilt insbesondere für denjenigen, der sich größere Tiere wie Pferde, Hunde oder auch Rinder hält. Richten dagegen kleine Haustiere wie Katzen, Vögel oder Kaninchen Schaden an, ist dieser in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Die entsprechende Versicherungspolice sollte jedoch sicherheitshalber durch einen Juristen geprüft werden.

Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Julia Ziegeler.

 

 

 

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2012

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