Aktuelles
Unter Kanzleibrief finden Sie „Der juristische Blick“, das Faltblatt mit juristischen Neuigkeiten für Mandanten, Freunde und Partner der Beukenberg Rechtsanwälte. In den Stellenangeboten bieten wir Ihnen verschiedenen Arbeitsgebiete in der Kanzlei an. Informieren Sie sich außerdem über das Seminarangebot unserer Rechtsanwälte. [15. Juli 2009] Rechtsanwalt im Musikrecht hilft„Hat man früher unter ‚Musikrecht‘ größtenteils die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen Künstlern, Verlagen, Produzenten und Vertriebsunternehmen verstanden, so zeigt sich auch dieses Rechtsgebiet unter dem Einfluss des Mediums Internet vermehrt von einer neuen Seite: Neben der Beratung von Musikern, Komponisten und Textern, sowie Produzenten, Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen beraten wir derzeit immer mehr Privatpersonen, die mit „Musikrecht“ nur in Berührung geraten sind, weil sie sogenannte Filesharings vorgenommen haben und abgemahnt worden sind. (…) Hinsichtlich der Vertragsgestaltung sind insbesondere Künstler- und Bandübernahmeverträge, Managementverträge sowie Musikverlagsverträge von Bedeutung. Beispielsweise ist Vertragsgegenstand des Bandübernahmevertrages das nicht exklusive Recht, Schallaufnahmen mit den Darbietungen musikalischer Werker bestimmter Künstler auszuwerten. Die wichtigsten Formen der Auswertung sind die Herstellung, die Vervielfältigung und die Verbreitung. Schließlich sollte auch das räumliche Gebiet der Rechtsübertragung, Aufführungsrechte des Künstlers und selbstverständlich die Umsatzbeteiligungen geregelt werden, wobei die vorgenannten Inhalte lediglich einen Ausschnitt der Regelungen im Bandübernahmevertrag darstellen. Vertragsgegenstand des Künstlerexklusivvertrages ist die Herstellung von Tonaufnahmen mit einem Künstler und die Regelung der Verwertung dieser Tonaufnahmen, nämlich die exklusive Übertragung aller sich auf die Verwertung beziehenden Rechte und Ansprüche des Künstlers auf das verwertende Unternehmen und die Festlegung der monetären Beteiligung des Künstlers an der Auswertung der Aufnahmen durch das Unternehmen. Die beiden vorgenannten Vertragstypen stellen neben dem sogenannten Managementvertrag den häufigsten zu überprüfenden, modifizierenden und gestaltenden Vertragstypus dar. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade bei Künstlern, die am Anfang ihrer Karriere stehen und aufgrund dessen naturgemäß in ihren finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, die Tendenz dazu besteht, sich die entsprechenden Verträge ‚selbst zu stricken‘. Unsauberkeiten in der Vertragsgestaltung führen dann wieder häufig zu Folgeprozessen, die den Künstler finanziell weitaus stärker belasten, als dies durch eine professionelle Vertragsgestaltung der Fall gewesen wäre. Vor dem Hintergrund eines finanziellen Engpasses ist dies dem Mandanten oft schwer zu vermitteln, man sollte jedoch unbedingt auf die Möglichkeit eines solchen ‚Boomerangs‘ hinweisen, um spätere Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen. Die Möglichkeit einer solchen ‚vorbeugenden Maßnahme‘ besteht im zweiten großen, bereits oben erwähnten Problemfeld, der Abmahnung wegen Filesharings, leider nicht. Trotz zahlreicher Berichte in den diversen Medien sind nicht nur unerfahrene Web-Nutzer Adressaten der sogenannten ‚Abmahnwellen‘. Bei den heruntergeladenen bzw. heraufgeladenen Musikdateien, auf die sich die Abmahnung bezieht, handelt es sich in den meisten Fällen um bekannte Interpreten. Ein Anzweifeln der Urheberschaft ist wenig zielführend. Gegebenenfalls ist allerdings die Rechtekette und die Befugnis des Abmahnenden hinsichtlich der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche zu prüfen. Der zweite Schritt ist dann die Prüfung der zumeist beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie in der Regel im Interesse des Mandanten auch deren Modifikation. Anschließend konzentriert sich unsere Tätigkeit zumeist auf Verhandlungen mit dem Vertreter des Abmahnenden. Hier gilt es, Schadensbegrenzung zu betreiben und hinsichtlich etwaiger Zahlungen ein Ergebnis zu erzielen, das sowohl für den Abmahnenden annehmbar, als auch für den Abgemahnten erträglich und zumutbar ist.“ Auszug aus dem Artikel vom 9. Juli 2009 von Rechtsanwältin Julia Ziegeler und Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. in „Neue Juristische Wochenschrift“ Ausgabe 29, 2009. Lesen Sie mehr unter www.musiktauschrecht.de [13. Juli 2009] Musiktauschrecht.de onlineWissen Sie welche Daten über Ihr Internet laufen? Hat Ihr Kind, Mitbewohner oder Partner Zugang zum Internet über Ihren Anschluss? Das Herunterladen von Musikdateien, Videos oder Software kann strafbar sein, auch wenn Sie scheinbar nichts damit zu tun haben. Wie Sie sich schützen oder was Sie im Fall einer Abmahnung unbedingt tun oder lassen sollten, erfahren Sie auf unserer neuen Internetseite: www.musiktauschrecht.de Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [3. Juli 2009] Versorgungsausgleich reformiertZum 1. September 2009 soll die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Die Neuregelung betrifft zunächst die Berechnungsprozedur. Da es ganz unterschiedliche Träger von Rentenanwartschaften gibt, wie beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche oder private Altersversorgung oder Beamtenversorgung mussten nach altem Recht die unterschiedlichen Anwartschaften zunächst durch komplizierte Umrechnungen vergleichbar gemacht werden. Der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hatte, musste die Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Wenn unterschiedliche Versorgungsträger betroffen waren, erhielt der Berechtigte nur die umgerechneten Anwartschaften aus der Versorgung des Ehepartners. Diese Prozedur war kompliziert und fehlerträchtig und entfällt nun. In Zukunft erwirbt jeder Ehepartner eigenständige Rentenanwartschaften beim jeweiligen Versorgungsträger. Für den Berechtigten wird dann ein eigenes Rentenkonto bei der jeweiligen Rentenkasse eingerichtet. Der Gesetzgeber möchte damit mehr Gerechtigkeit schaffen. Des Weiteren fällt durch die Reform das Rentner- und Pensionärsprivileg weg. Das Privileg bewirkte, dass für den Fall, dass in der Person des Ausgleichspflichtigen der Rentenfall eintrat, bevor die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig wurde, keine Kürzung in der Rentenversicherung eintrat, bis die andere Person – also der Berechtigte – die Rente antrat. Nach Inkrafttreten der Reform wird dieses Privileg entfallen. „Das ist eine einschneidende Änderung.“ erklärt Rechtsanwältin Jutta Beukenberg. „Ehepaare, die sich vor dem 1. September 2009 das Scheidungsverfahren einleiten, können jedoch noch von der alten Regelung profitieren, denn dann erfolgt keine Kürzung der Rentenbezüge, bevor in der Person des Berechtigten der Rentenfall eintritt.“ Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg [3. Juni 2009] Beukenberg mit neuer AdresseAm 3. Juni 2009 haben die Beukenberg Rechtsanwälte ein neues Quartier bezogen. Mit den Geschäftsräumen in der Uhlemeyerstraße 9+11 wer-den die Ansprüche an eine moderne Sozietät jetzt erfüllt: Großzügige Büroräume bieten eine angenehme Atmosphäre für vertrauensvolle Mandantenberatungen. Die Sozietät ist nach wie vor gut erreichbar und verfügt mit einer eigenen Tiefgarage über ausreichende Mandantenparkplätze. Sie liegt zentral und in der Nähe zum Hauptbahnhof sowie den hiesigen Zivilgerichten. „Wir freuen uns unsere Mandanten zukünftig in unseren neuen Räumen willkommen heißen zu können.“ kommentiert Frau Beukenberg den gelungenen Umzug. [20. April 2009] Tütenfirma heißt Bag Company Am 17. März 2009 hat die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zur Gemeinschaftsmarke „The Bag Company“ zurückgewiesen. Es geht um Taschen, Tüten, Beutel, Säcke, meist mit Werbedruck aus Papier, Stoff oder Plastik. Zwei Taschenfirmen, die die Anglizisme „Bag“ für solche Produkte in Ihrem Firmennamen beanspruchten gerieten in diesem Fall in einen markenrechtlichen Streit: Die Firma „Bag Company“ ließ sich eine Bildmarke als Gemeinschaftsmarke in Form einer schlichten Tragetaschen mit der Beschriftung „Bag Company“ mit einer Markenanmeldung im November 2005 schützen. Der Eigentümer der Firma „BAGSTAGE, Die Tragetaschen Company“ stellte im August 2008 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen Vorliegens von absoluten Nichtigkeitsgründen und begründete den Antrag damit, dass der Name „Bag Company“ in Verbindung mit einer Taschenfirma nicht monopolisierbar sei. Er versuchte seine Behauptung zu belegen, indem er einigen Urteilen vorlegte, in denen ähnliche Anträge mit den Wörtern „Bag“ oder „Company“ zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus behauptete der Konkurrent, dass die graphische Ausgestaltung der Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Sie bestehe aus einer phantasielosen Abbildung einer Tragetasche. Die Marke sei deswegen gegen die Vorschriften der Geschmacksmusterverordnung (GMV) eingetragen worden. Michael Horak, der Rechtsanwalt des Markeninhabers von „Bag Company“, trat dem Antrag entgegen: „Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Wortteil „The Bag Company“ oder dem Bildteil in Form einer schematischen Darstellung einer Tasche im Einzelnen eine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Die angegriffene Marke ist eine Wort/Bildmarke und erreicht gerade durch die Kombination von Wortzeichen mit graphischer Darstellung eine Unterscheidungskraft, die für die Eintragung ausreichend ist.“ nimmt Rechtsanwalt Horak Stellung und führt weiter aus: „Die zurückgewiesenen Marken, die zur Begründung vorgelegt wurden, sind reine Wortmarken.“ Das Harmonisierungsamt stimmte Rechtsanwalt Horak zu und urteilte: der Antrag des Konkurrenten unbegründet. Es ist jetzt juristisch bestätigt: die Gemeinschaftsmarke ist weder beschreibend, noch fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [5. Januar 2009] fiXmarke für China im Netz
Der neue Internetauftritt für die china fiXmarke ist online. Mit diesem Angebot können Markenanmelder schnell und günstig direkt in China eine Marke anmelden. Wir erweitern damit unsere fiXmarke-Produktpalette, die bereits seit einem Jahr gut angelaufen ist. [>> www.china.fiXmarke.de] [20. November 2008] Arzneimittel zum VerwechselnMit dem Beschluss vom 30.10.2008 schließt das Deutsche Patent- und Markenamt die Verwechslungsgefahr zweier Arzneimittelmarken aus. Anlass war, dass der Markeninhaber von „Diursan“ die Löschung der Marke „BioReSan“ wegen Verwechslungsgefahr beantragte. „Diursan“ ist der Markenname eines Medikaments. Die Firma „BioReSan“ ist ein Händler für medizinische Produkte und warf „Diursan“ vor die Marke nicht zu benutzen. Der „Diursan“-Markeninhaber legte als Beweis die Umsatzzahlen der letzten Jahre vor um die Benutzung der Marke zu dokumentieren. Weiter argumentierte er, dass sein Produkt ein seit 1985 verschreibungspflichtiges Medikament ist und somit sogar die älteren Rechte hat. Außerdem wies er auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft seiner Marke hin. Inhaber einer Marke mit starker Kennzeichnungskraft können einen größeren Abstand etwaiger Konkurrenten verlangen. Kritisch ist bei diesem Fall, dass sich die Marken im Bereich der Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, immerhin liegen beide in der „pharmazeutischen“ Klasse. Um eine sogenannt Kollision auszuschließen, müssen die Marken verschieden genug sein. Markenanwalt Michael Horak verteidigte die Firma „BioReSan“ und prüfte die Markenähnlichkeit: „In der ersten Silbe der beiden Markennamen finden wir die Silben -bio und -diur. Die Silbe -bio steht für biologisch und die Silbe -diur steht für Diuretikum, was wiederum der Fachausdruck für den umgangssprachlichen Ausdruck Wassertablette ist. Die Bedeutung ist also unterschiedlich. Die Silbe -san wird häufig für Arzneimittelmarken verwendet, sie ist ein beschreibender Hinweis auf „gesund“ oder „Heilung“. Der lateinische Ursprung heißt „sanatio“ bzw. „sanus“. Beschreibende Wörter sind nach dem Markenrecht nicht monopolisierbar.“ Das Markenamt beschließt: die Marken sind sich nicht ähnlich genug. Die Gemeinsamkeit der Marken reicht weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich für eine Verwechslung aus. Die besonderen Umstände für eine Verwechslungsgefahr fehlen. Die Firma „BioReSan“ kann ihren Namen behalten. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [28. August 2008] Geänderte Ansprüche aus ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaft Sich trennende Paare stehen seit Juli 2008 neuen Regelungen gegenüber. Ausgleichsansprüche bei Vermögenswerten Mit der Entscheidung vom 9.7.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Rechte aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften neu definiert. Nach einer Trennung können einem Partner nun Ausgleichansprüche zustehen. Dies trifft zu für Paare, die sich während der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte (z.B. ein Haus) schufen, die im Alleineigentum eines Partners stehen. Leistung, die ein Partner in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einbringt, kann er nun bei Trennung zurückfordern. Dies war bisher nur Eheleuten vorbehalten. Betreuungsunterhalt Der Anspruch Alleinerziehender aus ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften auf Betreuungsunterhalt war seit dem 1.1.2008 auf das dritte Lebensjahr des Kindes begrenzt. Mit dem Urteil vom 16.7.2008 legt der BGH fest, dass Alleinerziehende nicht mehr generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes auf Unterhalt verzichten müssen. Sie können aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus beanspruchen. Sie müssen dafür Gründe darlegen und beweisen. Jede familiäre Situation ist anders und muss individuell beurteilt werden. Lassen Sie sich beraten! Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg [30. August 2008] Neues aus dem Güterrecht der EheIm August 2008 beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des ehelichen Güterrechts. Ziel des Gesetzes ist, die in der Ehe erworbene Vermögenswerte bei Scheidung zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen. Betroffen sich Eheleute ohne Ehevertrag, sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die geplante Gesetzesnovelle umfasst drei Punkte: Schulden vor Eheschließung: Bei der Eheschließung vorhandene Schulden sind „negatives Anfangsvermögen“ und werden bei der Zugewinnermittlung bisher nicht berücksichtigt. Der Ausgleich kann daher zu Gunsten des verschuldeten und zu Lasten des schuldfreien Ehepartners ausfallen. Mit der Reform soll das „negative Anfangsvermögen“ in Zukunft bei der Ermittlung des Zugewinns angerechnet werden. Vermögensmanipulation: Juristisch beginnt die Scheidung mit dem förmlichen Scheidungsantrag und endet mit der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der Zugewinn berechnet. Erst später, nämlich beim Scheidungstermin vor Gericht wird die Höhe der Ausgleichsforderung festgelegt. Der Ausgleichspflichtige kann im Zeitraum zwischen Scheidungsantrag und Scheidungstermin sein Vermögen vorsätzlich reduzieren, so dass die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten sinken. Die Gesetzesnovelle will dem vorbeugen und sieht nur noch einen Stichtag zur Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung vor, nämlich den der Zustellung des Scheidungsantrags. Vorläufiger Rechtsschutz: Doch der Ausgleichspflichtige kann Vermögenswerte auch schon vor dem förmlichen Scheidungsantrag verringern oder gar auflösen. Der Ausgleichsberechtigte kann dagegen rechtlich bisher nichts tun. Die Novelle will das vermeiden, der Ausgleichsberechtigte soll seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können. Die derzeitigen Regelungen des Zugewinnausgleichs sind aus den 60er Jahren. Die Gesetzesnovelle liegt den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme vor. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg [ 30. Juli 2008] Große Marken versuchen kleine aus Markenterritorium zu verstoßen Um so bekannter und älter eine Marken ist, desto größer wird ihr Territorium auf der Markenlandschaft. Inhaber kleiner neuer Marken müssen vorsichtig vorgehen und nicht zu sehr in deren Nähe rücken. Das Markenamt prüft nicht die Ähnlichkeit und so kann die Registrierung einer zu sehr ähnelnden Marke schnell passieren, die Folgen können den Anmelder materiell und ideell ruinieren, denn große Marken lassen regelmäßig ihr Territorium professionell sondieren. Deswegen ist ein Markenanwalt so wichtig, das zeigt der folgende Fall aus dem Juli 2008: Ein junger Musiker aus London ließ „Kale Wood“ als Wortmarke eintragen. Prompt klagte ein bekannter Hersteller von Unterhaltungselektronik. Das weltweit agierende Unternehmen tritt schon seit 1963 mit der Bezeichnung „KENWOOD“ auf. Auf den ersten Blick liegt ein begründeter Verdacht der Markenverletzung vor: die Waren der gegnerischen Parteien treffen sich nämlich in Klasse 9 (als Waren und Dienstleistungsklassen sowie -Verzeichnisse wird die Einteilung bezeichnet, denen Marken bei der Anmeldung zugewiesen werden müssen). Beanspruchte Waren des „Kale Wood“-Eigentümers sind im Verzeichnis der Marke „KENWOOD“ enthalten. Nur wenn klanglich, schriftbildlich und begrifflich genug Abstand herrscht kann der „Kale Wood“-Markeninhaber seine Marke behalten. Durch die graphische Ausgestaltung sowie die Großschreibung sind die Marken visuell und schriftbildlich genug voneinander entfernt. Die klangliche Untersuchung bringt jedoch die entscheidenden Argumente: In der Silbenzahl stimmen die Marken zwar überein, genauso wie bei dem Anfangsbuchstabe „K“ und der Lautfolge „wood“ am Ende. Der Unterschied liegt im Wortanfang, der unterscheidet sich markant durch den abweichenden Lautbestand „ale/en“. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenanteile, da darauf die Betonung liegt ist das besonders bedeutsam. Die Marken unterscheiden sich in der Anzahl der Wörter, das ergibt verschiedene Klangbilder, denn die unterschiedliche visuelle Wahrnehmung wird innerlich mitgesprochen. Der Beschluss lautet: die Marken ähneln sich weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich. Die Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen. Der „Kale Wood“-Markeninhaber kann seine Marke behalten. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. August 2008] Tierrechtsanwalt im Netz In Deutschland leben etwa 23 Millionen Haustiere. Inzwischen hält sich statistisch gesehen jeder zweite Haushalt mindestens ein Tier. Dennoch ist den meisten dieser Menschen nicht bewusst, dass sie in ihrer Eigenschaft als Tierhalter auch eine besondere rechtliche Verantwortung übernehmen. Immer wieder verursachen Tiere Sach- und Personenschäden. Hundebisse und Reitunfälle stellen nur zwei Beispiele für eine Vielzahl von Haftungsfällen dar, mit denen sich einHTierhalterHplötzlich konfrontiert sehen kann. Für den Halter des betreffenden Tieres sind derartige Ereignisse unter Umständen mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Wer Tiere hält, der muss nämlich auch für die von ihnen verursachten Schäden haften.
Der neue Tierrecht-Internetauftritt ist online. Mit unserer Rechtsanwältin Julia Ziegeler sind wir nun auch auf Tierrecht spezialisiert. Lesen Sie mehr unter: www.tierrechtsanwalt.de [29. Juli 2008] Internetverbindung angezapft – Haftung für WLAN-MissbrauchAm 1.7.2008 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main: Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung haften nicht für unbefugten Zugang Dritter. Ein Tonträger wird ohne Einwilligung des Inhabers auf einer Tauschbörse im Internet angeboten. Der Tonträgerinhaber verklagt den Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus der Tonträger angeboten wird und verlangt Schadensersatz sowie Unterlassung. Der Angeklagte hat ein Alibi, er war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Der Tonträgerinhaber besteht weiterhin auf seine Ansprüche, denn offensichtlich hat sich ein Dritter per WLAN Zugang zum Internetanschluss verschafft, um den Tonträger anzubieten. Der Angeklagte habe die mit dem Internetanschluss eröffnete Gefahrenquelle so sicherzustellen, dass Dritte diesen nicht illegal nutzen. Der Missbrauch von WLAN-Verbindungen sei allgemein bekannt und mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen: - Passwortschutz des Routers
- Verschlüsselungsmethode WPA 2
- Router nicht an Fenster oder Außenwand aufstellen
Das Landgericht gibt dem Kläger recht. Der Internetanschlussinhaber legt Berufung ein. Mit Erfolg – das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf und weist die Klage zurück. Begründung: Der Anschlussinhabers hat zwar eine anlassunabhängige Überwachungspflicht – z.B. für Familienangehörige – jedoch geht eine Haftung für WLAN und das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen zu weit. Der Angeklagte ist zwar verpflichtet eigenverantwortlich zu handeln und sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, die Pflicht darf man aber nicht auf Dritte ausdehnen, es sei denn er verletzt die Prüfungspflichten, was wiederum konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzt. Private WLAN-Anschlussbetreiber haften nicht für abstrakte Gefahren eines Missbrauchs ihres Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diese liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht hält die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen für unverhältnismäßig und zweifelhaft. Genauso wie das Argument, dass das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, allgemein bekannt sei. Es sei viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Es bleibt weiterhin spannend, das Urteil geht in Revision. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [10. Juni 2008] Partnervermittlung bringt Liebe buchstäblich auf den PunktZwei Kontaktbörsen werben mit „Love“ im Markennamen. Die ältere klagt. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist den Widerspruch mit dem Beschluss vom 7.4.2008 zurück. Dass Kontaktbörsen für Liebessuchende die Liebe in Ihrem Markennamen verwenden ist naheliegend, so ist es auch bei zwei konkurrierenden im folgenden Fall. Die Liebe auf den Punkt bringen möchte die Partnervermittlung mit „LOVEPOINT“ (love = Liebe, point = Punkt, Lovepoint = Liebespunkt). Sie haben damit die Aufmerksamkeit der Eigentümer der älteren Marke „ILOVE“ geweckt, denn auch sie bieten Kontaktsuchenden eine Plattform zum verabreden, flirten und Freunde finden und befürchten nun Verwechslungsgefahr. Mit dem Markennamen drücken sie buchstäblich das Gefühl aus, welches die Kunden durch die Dienstleistung erreichen wollen, „ILOVE“ ist angelehnt an die englische Formulierung „I love“ und bedeutet auf deutsch „ich liebe“. Die „ILOVE“-Markeninhaber erheben Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „LOVEPOINT“. Das Markenamt erkennt die stilistisch eingesetzte rechtschreibwidrige Zusammenschreibung des Wortes „ILOVE“ als besonders einprägsam an. Deshalb müssen neue Marken Abstand halten. Die „ILOVE“-Markeninhaber betonen, dass die Silbe „LOVE“ im Allgemeinen alleine – also ohne „I“ – wahrgenommen wird. Sie befürchten, dass die Konkurrenzmarke im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls auf „LOVE“ reduziert wird. Rechtsanwalt Michael Horak vertritt die „LOVEPOINT“-Markeninhaber in diesem Fall: „Der Schwerpunkt des Wortes ‚LOVEPOINT‘ liegt auf ‚point‘, dieser Hauptbestandteil wird durch ‚love‘ erst präzisiert. Der Sinn der Wörter ist also völlig unterschiedlich.“ Das Markenamt bestätigt die Argumentation von Rechtsanwalt Horak, schließt Ähnlichkeit aus, erklärt eine Reduzierung auf „love“ ohne „point“ für unzulässig und kommt zu folgendem Ergebnis: der Verbraucher nimmt das Gesamtwort „LOVEPOINT“ wahr und nicht nur die Silbe „LOVE“. Da die Marken einen deutlich verschiedenartigen Eindruck vermitteln wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [26. Mai 2008] „Bio“ als Stammsilbe für MarkenDas Deutsche Patent- und Markenamt weist am 19.5.2008 den Widerspruch gegen die Marke „BiomeTI“ zurück. Ein Projektzentrum biomedizinischer Technik meldet „BiomeTI“ als Marke an. Ein Arzneimittelhersteller legt Widerspruch ein, denn mit seiner eingetragenen Marke „biomo“ bezeichnet er seine Produktpalette bereits seit über 20 Jahren. Er befürchtet Verwechslungsgefahr. Verbraucher könnten annehmen, dass die „BiomeTI“-Produkte aus seinem Hause stammen, da beide Marken mit „biom-“ beginnen. Das Markenamt beurteilt die Verwechslungsgefahr in diesem Fall besonders nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hat sich die Marke einen charakteristischen Namen gemacht, so spricht man von starker Kennzeichnungskraft und der Markeninhaber hat das Recht auf entsprechenden Abstand jüngerer Markennamen. Michael Horak, Rechtsanwalt der „BiomeTI“-Markeninhaber beurteilt die Situation: „Die das Leben und die Natur kennzeichnende Vorsilbe ‚Bio‘ (griechisch bios = Leben) ist allgemein bekannt. Sie wird umgangssprachlich für Wörter wie Biodiesel, Biochemie Biogas verwendet. ‚Bio‘ ist also nicht charakteristisch genug für ‚biomo‘-Markenware und die erforderliche Kennzeichnungskraft ist zu schwach.“ Durch dieses Argument ändern sich die weiteren Bewertungsmaßstäbe: erfahrungsgemäß wird nämlich der Anfang eines Wortes stärker beachtet, da die Vorsilbe „Bio“ jedoch zu abnutzt ist fällt die Aufmerksamkeit auf die Endung. Beurteilt man Klag und Sprechrhythmus, so stellt man fest, dass die unterschiedliche Vokalfolge unterschiedliche Klagfarben erzeugt: „io-e-i“ gibt einen hellen Klang und „io-o“ einen dunklen. Auch die Silbenzahl ist unterschiedlich – vier und drei, was verschiedene Schriftbilder und Wortlängen erzeugt. Das Markenamt urteilt: „Somit fehlt es bereits hinsichtlich des klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindrucks an einer hinreichend großen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken.“ Weitere Berührungspunkte und Gemeinsamkeiten werden ausgeschlossen. Es besteht somit keine Verwechslungsgefahr. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [9. Februar 2008] Rechtsanwalt Michael Horak auf Spiegel OnlineFinanzhaie zerfressen das Patentrecht: “Zwölf Milliarden Euro fordert der Rechteverwerter IP-Com von Nokia. Die Attacke offenbart ein gravierendes Problem: Immer mehr Firmen missbrauchen das Patentrecht für Profi-Klagen. Der Republik drohen aberwitzige Prozesse in Serie.” meldet Spiegel Online. Mehr dazu unter Link zum Artikel auf Spiegel Online oder im pdf-Format Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. Januar 2008] Neue Anwältin bei Beukenberg
Im neuen Jahr begrüßen die Beukenberg Rechtsanwälte die Kollegin Frau Julia Ziegeler. Als Rechtsanwältin hat sie bereits seit über einem Jahr in einer renommierten Kanzlei Erfahrungen gesammelt. Ihre Schwerpunkte liegen im Gewerblichen Rechtsschutz, Tier- und Gesundheitsrecht. Die Beukenberg Rechtsanwälte freuen sich über die neue Unterstützung. [>mehr] [1. Januar 2008] Mehr Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht für Geschiedene Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Diese ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält insbesondere zwei wesentliche Änderungen von den bisherigen gesetzlichen Regelungen.
Durch die Gesetzesreform sind die geschiedenen Ehegatten verstärkt verpflichtet, eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. § 1570 BGB, der den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes formuliert, wird wie folgt neu gefasst: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Grundsatz, dass ein Elternteil – in der Regel nach wie vor die Mutter – wegen Kinderbetreuung Unterhalt verlangen kann, wird entgegen der bisherigen Regelung durch die neue Gesetzesformulierung erheblich eingeschränkt. Auch eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes wird durch die neue Gesetzesregelung (§ 1578 b BGB) in vielen Fällen möglich sein, in denen nach dem bisherigen Unterhaltsrecht an eine Befristung gar nicht zu denken war. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Neuregelung der Rangfolgen mehrerer Unterhalts-berechtigten (§ 1609 BGB). Minderjährige Kinder gehen den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten jetzt grundsätzlich vor. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg [12. Dezember 2008] Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.
Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeigten die Internetseite als Ergebnis. Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Marke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen. Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Internetangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleichzeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden. Die Markenverletzung liegt wie folgt vor: - der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
- er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
- er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.
Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei. Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt deren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. Oktober 2007] Domainregistrierung für DritteMit seinem Urteil vom 8. Februar 2007 legte der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Regelung zur Domainregistrierung im Kontext des Namens- und Markenrechts fest. Damit werden die Regeln im Umgang mit Domainnamen verfeinert. Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts, so meldet er oft auch den Domainnamen beim Provider für seinen Kunden an. Gibt er bei der Registrierung nicht den Namen seines Auftraggebers, sondern seinen eigenen Namen als Auftraggeber an, so übernimmt er die Aufgabe eines Treuhänders. Ob dieser damit Namens- und Markenrechte verletzt, war bisher umstritten. Der BGH entschied: geht aus der Internetseite hervor, dass der Namens- oder Markeninhaber dahinter steht, so steht der Registrierung durch einen Dritten nichts entgegen. Ausgangspunkt der Kontroverse war die Registrierung der Domain „grundke.de“. Grundke Optik beauftragte einen Internetdienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts und der damit verbundenen Registrierung der Domain. Eine Privatperson namens Grundke sah ihre Namensrechte verletzt und verklagte den Treuhänder beim Landgericht Hannover (LG) auf Löschung der Domain. Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das LG wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle (OLG) hingegen urteilte, dass die Treuhänder auch im Auftrag des Optikers kein Recht hatten diese Domain zu registrieren. Das Vorrecht von Herrn Grundke dominiere. Die nächste Instanz, der BGH entschied völlig anders: sind die Voraussetzungen – also der Auftrag eines Berechtigten für die Registrierung einer Domain gegeben – so können auch Dritte, die keine Rechte am Namen besitzt die Domain registrieren. Entscheidend für diesen Fall war, dass die Domain eindeutig von Grundke Optik genutzt wurde, noch bevor Herr Grundke klagte. Dieser Fall war eindeutig, denn der Treuhänder konnte sich zudem vor Gericht auf das Namensrecht von Grundke Optik berufen. Ist die Situation nicht eindeutig, so muss im schlimmsten Fall der Treuhänder mit einer Klage rechnen und der Auftraggeber verliert seine Domain. Vorsorglich sollten auf Internetseiten sofort nach der Registrierung Inhalt hinterlegt werden, daraus sollte hervorgehen wer der Auftraggeber ist. So können etwaige Namensrechte nachträglich im Rechtsstreit nachgewiesen werden. Handelt der Registrierende eigenmächtig, so bleibt die Nutzung einer Domain mit geschützten Namens- oder Markenrechten nach wie vor wettbewerbswidrig. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [13. Juli 2007] Rechtsanwalt Michael Horak auf Spiegel Online Richter blocken Blogger ab: “Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verwendung von Unternehmensnamen in privaten Internet-Adressen per Beschluss verboten - eine Steilvorlage für Unternehmen, lästige Blogger loszuwerden. Besonders das "Bildblog" könnte Probleme bekommen.” meldete Spiegel Online. Lesen Sie mehr dazu: Link zu Spiegel Online oder als Artikel im pdf-Format Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. Juli 2007] Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die neue Verordnung: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health Claims) unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat einigten sich Mitte 2006 über die neuen Bestimmungen.
Produkte mit hohem Anteil an ungesunden Nährstoffen, wie Zucker oder Fett, dürfen nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden. Nährwertprofile sollen bei der Zulassung helfen – Gefahr dabei: Lebensmittel, die insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen dürfen möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffende Angaben versehen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen. Außerdem will die EU-Kommission den Verbraucherschutz verbessern. Hintergrund ist steigendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Der Verbraucher soll „richtige“ Informationen erhalten, um eigenverantwortlich Lebensmittel folgerichtig auswählen zu können. Bisher hatte der Gesetzgeber nicht definitiv geregelt, welche Angaben erlaubt sind und entschied individuell anhand der Gesamtumstände – das bedeutet: alles was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. In Deutschland herrschte die eigenverantwortliche Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sofern nicht krankheitsbezogen. Unternehmen dürfen nun definitiv nicht gesicherte wissenschaftlich Wirkungen nicht mehr bewerben. Erlaubte Angaben sind in Listen aufgeführt und werden durch Zulassungsverfahren entschieden. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht erlaubt. Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt und den Verbraucher bevormundet, so dass dessen Eigenverantwortung weg fällt. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Umbruch im Kampf gegen Fehlernährung. Sie wollen keine Werbeverbote verhängen, sondern wahrheitsgemäße Aussagen erreichen und die Verbraucher informieren, was Lebensmittel tatsächlich bewirken. Nach einer Übergangszeit von drei Jahren sollen die neuen Auflagen 2010 vollständig wirken. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. Mai 2007] Neues Design bei BeukenbergSeit Frühling 2007 erscheinen die Beukenberg Geschäftspapiere sowie der Internetauftritt im neuen Kleid. Wir haben dunkelrot als Akzentfarbe für den Schriftzug in Verbindung mit hellgrau gewählt. Dunkelrot steht für unser Engagement, Vertrauen und Verlässlichkeit gegenüber unseren Kunden. Die Farbe hellgrau symbolisiert die hochwertige Qualität und unsere fachliche Kompetenz. Gleichzeitig verbinden diese Farben Innovation mit Beständigkeit. Als Hausschriften sorgten die Kombination von Helvetica und Georgia für gute Lesbarkeit. Das neue Corporate Design gibt der Kanzlei eine unverwechselbare Identität. Viel Spaß damit! [19. April 2007] Beukenberg ist führende Markenanmeldekanzlei in Deutschland Mit 709 Markenanmeldungen im Jahre 2006 schaffte es die Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte auf den ersten Platz der „Top Filer“ Rangliste.
In der Fachzeitschrift „World Trademark Review“ (Ausgabe 6, März/April 2007) berichtet der Artikel „Europe´s trademark powerhouse bounces back“ über Deutschland als Markenrechtstandort. Es um die aktuelle Markenrechtsituation in Deutschland. Neben den Meinungsäußerungen von wichtigen deutschen Markenrechtsexperten wird außerdem das gängige Verfahren der Markenanmeldungen erörtert Sehen Sie dazu den ganzen Artikel der World Trademark Review:
„World Trademark Review“ (Ausgabe 6, März/April 2007) pdf 438 kB Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Quellen: Thomson, World Trademark Review [12. April 2007] Markenwiderspruch abgewehrtIm Beschluss vom 14. März 2007 erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt Jena die Verwechslungsgefahr der Marke „scope & focus“ aus Hannover und der eines großen deutschen Magazins aus München nicht an. Die Inhaber der älteren und bekannteren Marke hatte Widerspruch gegen „scope & focus“ wegen Markenähnlichkeit, Produktidentität und Verwechslungsgefahr erhoben. Sie warfen dem Unternehmen vor, es wolle den sensationellen Bekanntheitsgrad ausnutzen. Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit und Identität hängt von zwei Faktoren ab; zum Einen ist die Ähnlichkeit der Marken in ihrem Design und dem Klang des Namens an sich ausschlaggebend und zum Anderen die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleitungen. Weiterer Faktor ist die Kennzeichnungskraft, die mit dem Alter und der Bekanntheit der Marke zusammenhängt. Ältere und bekanntere Marken können einen größeren Abstand bzw Schutzbereich von ähnlichen Marken verlangen. Wohingegen junge, nicht so bekannte Marken nur die Verteidigung gegenüber fast identischer Marken durchsetzen können. Trotz des hohen Bekanntheitsgrades und Alters der gegnerischen Marke, teilweiser Ähnlichkeit und der hohen Identität ist es Verteidiger Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak gelungen den Widerspruch abzuwehren: „Für das Patent- und Markenamt zählt der Gesamteindruck. Der Betrachter nimmt ein Zeichen als Ganzes wahr ohne es minuziös zu analysieren. Er achtet in der Regel nicht auf Einzelheiten, deshalb sind die Vorwürfe unhaltbar.“
Des Weiteren befürchtete die gegnerische Partei, der Betrachter könne den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein wirtschaftlich miteinander verbundenes Unternehmen, da ein Bestandteil der älteren Marke im Namen jüngeren enthalten ist. Kritisch wird dies in solchen Fällen, wenn die Marken zusätzlich noch ähnliche Dienstleitungen begleiten und ein breites Publikumsspektrum bedienen, so wie in diesem Fall. Der Abstand muss dabei enorm hoch sein, damit die Marken nicht kollidieren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak führte zur Verteidigung an, dass die Bestandteile „scope“ und „focus“ gleichwertig sind, da sie miteinander kombiniert zusammengehören. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [20. Oktober 2006] Das Wo und Wie des ImpressumsIn einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt. Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht. Der zur Anbieterkennzeichnung führende Link muss: - „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und
- über maximal zwei Links erreichbar sein.
Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Waren- und Dienstleistunghändler mit Internetkaufverträgen, müssen außerdem das Fernabgabegesetz beachten. Das Verbraucherschutzgesetz verpflichtet den Händler so, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Zu den Pflichtangaben gehören: - Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigten und
- Handelsregistereintragung.
Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabgabegesetz die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Nämlich auch hier muss der Anbieterlink „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz. Sollte eine Anbieterkennzeichnung fehlen oder falsch sein, so ist nach dem Urteil vom OLG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [August 2006] Balearen-Felsen in MünchenDer Vedra Verlag für fantastisch mystische Literatur hat seinen Namen von dem geheimnisvollen Felsen Es Vedr, der vor der Küste der Balearen-Insel Ibiza liegt. Ein Verlag sitzt in München und hat den Felsen also mindestens in Form seines Namens nach dorthin versetzt. Damit war ein Anbieter von Unternehmenssoftware mit ähnlich klingendem Firmennamen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Im Februar 2005 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien besteht. Dagegen hat der Vedra Verlag im April 2005 Erinnerung eingelegt. „Erinnerung einlegen“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie „Einspruch einlegen“ oder „widersprechen“. Mit der Entscheidung vom 15. August 2006 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der Erinnerung des Vedra Verlags stattgegeben. „Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist sowohl ein gleiches Waren- und Dienstleistungsangebot als auch eine Ähnlichkeit des Markennamens“ so Michael Horak, der Rechtsanwalt des Verlages „und das trifft in diesem Fall nicht zu. Der Grad der Ähnlichkeit des Namens ist nicht hoch genug um für eine Löschung auszureichen. Im Waren- und Dienstleistungsangebot können sich die Marken zwar im Bereich Papier und Druckerzeugnisse sowie der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen, aus Mangel an identischen Anhaltspunkten fallen diese Überschneidungen jedoch nicht ins Gewicht. Diese Aufgaben können von Jedermann ausgeführt und angeboten werden und können daher nicht monopolisiert werden.“ Der Unternehmenssoftware-Anbieter kann deswegen nicht die Löschung, sondern nur die Einhaltung eines deutlichen Abstandes der Gegenmarke fordern. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [26. April 2006] Neuer Markenkrimi mit metaxAnfang des Jahres 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im Sinne des Markenrechts „zu dich auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vom Bundespatentgericht Recht bekommen und die Mitbewerber durften sich nicht mehr mit der entsprechenden Dienstleistung auszeichnen. Jetzt war es umgekehrt: eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, dass metax ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich sei. Das deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 26.04.2006 eine eindeutige Entscheidung getroffen: es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. Das heißt, dass sich metax wieder einmal mit ihrem Markenanwalt Michael Horak vor der Konkurrenz behaupten konnte. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe von eingetragenen Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zur Diskussion stehen. Folgende Argumente und Tatsachen waren für den Beschluss ausschlaggebend: Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden oder umgekehrt. Es gibt bei der Eintragung zwar Überschneidungen, allerdings werden diese Dienstleistungen von metax nicht benutzt. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hat zwar Beweise vorgelegt, nämlich Umsatzzahlen von metax, allerdings reichten diese nicht aus, denn die Zahlen konnten nicht den einzelnen Dienstleistungen zugeordnet werden. Diese Beweise sind aber gar nicht wichtig, denn laut Patent- und Markenamt hält metax genug Abstand zur gegnerischen Marke. Sie seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Allerdings kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen wovon eines besonders kollisionsbegründet wirkt. Das wiederum gilt aber nicht, wenn dieses Merkmal nicht mehr hervorsticht als der Rest der Marke. Im metax-Fall geht es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist zwar üblich für Steuerberatungsgesellschaften aber nicht direkt bezeichnend. „tax“ steht also nicht im Hintergrund und metax wird nicht von „me“ geprägt. „me“ ist vielmehr eine Vorsilbe wohingegen diese Buchstaben bei der gegnerischen Partei als Abkürzung funktionieren. Ein weiterer Grund für die Ähnlichkeit wäre gewesen, dass ein Stammbestandteil der älteren Marke als wiederkehrendes Element in einer Serie von Markennamen verwendet wird, auch das war nicht der Fall. [14. Juli 2005] Bundessozialgericht bestätigt: Die Krankenkasse für Künstler muss Webdesigner versichern.Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002 eine Webdesignerin zu versichern, diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Vor zwei Wochen (1.Juli 2005) bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidung. Damit ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner. Dieses Urteil löst vermutlich eine sozialpolitische Spannung aus, denn heute stehen bereits schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den günstigen Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer „brotlosen Kunst“ zu fördern. Dies wird durch Steuergelder getragen. Die Krankenkasse befürchtet jetzt, dass mit dem Urteil die Nachfrage der Webdesigner steigt, die die Krankenkasse nur als finanzielles Schlupfloch nutzen wollen. Denn ob eine Aufnahme in die KSK gerechtfertigt ist oder nicht, ist vermutlich von Fall zu Fall unterschiedlich. Rechtsanwalt Uwe Lehr dazu: „Die Entscheidung ist folgerichtig. Sie wird allerdings dazu führen, dass unabhängig von der Qualität der Leistung des einzelnen jeder erwerbsmäßig tätige Webdesigner in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann. Nun ist die Politik am Zug zu entscheiden, ob die Einrichtung der Künstlersozialkasse in der bisherigen Form beibehalten werden kann und soll.“ Den Artikel in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung können Sie unter folgendem Link einsehen: „http://www.bwlh.de/artikel-presse/ksk-haz.jpg“. Lesen Sie das gesamte Urteil [>mehr..] [5. Januar 2005] Neues Jahr, neue Räume, neuer AnwaltIn den erweiterten Büroräumen der Kanzlei begrüßen die Anwälte den neuen Kollegen Siegfried Otto Frohner. Der Verbandsdirektor a. D. ist ehemaliger Richter des Arbeitsgerichts Oldenburg und war vorsitzender Richter des Landesarbeitsgerichtes. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf Arbeits-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Seine Interessenschwerpunkte sind Vereins-, Verbands- und Vergaberecht. Außerdem wurde die Kanzlei ausgebaut: ein zusätzlicher Besprechungsraum, weitere Büros und ein Archiv sind hinzu gekommen. [20. Dezember 2004] Betax gegen MetaxBetax und Metax sind zwei eingetragene Markennamen. Hinter beiden Namen stehen Unternehmen, die als Steuerberatungsgesellschaften tätig sind. Vermutlich kein Zufall, denn Tax ist englisch und heißt Steuer. Schon im März 2002 hat sich Metax vor Gericht beschwert, dass der Mitbewerber Betax ähnlich klingt und ähnliche Dienstleistungen anbietet. Metax – die älter eingetragene Marke, seit 1997 – befürchtete Verwechslungsgefahr. Das Gericht bestätigte die Verwechslungsgefahr und urteilte: Betax darf sich nicht mehr als Dienstleister im Bereich der Steuerberatung bezeichnen. Das Urteil ließ Betax nicht auf sich sitzen, im Oktober 2003 klagte Betax gegen Metax. Der Vorwurf lautete: Metax werde nicht benutzt. Rechtsanwalt Michael Horak konnte die reale Existenz von Metax vor Gericht beweisen. Der Metax-Geschäftsführer gab eine eidesstattliche Erklärung ab und legte verschiedene Geschäftspapiere (Briefpapier, Rechnungen, Broschüren, Web-Auftritt) vor. Das überzeugte das Gericht. Am 30. November 2004 hat das Bundespatentgericht in einer Sitzung des Marken-Beschwerdesenats entgültig beschossen: Metax obsiegte. Ein Fall von Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [27. Mai 2004]Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: „Webdesigner“ haben einen Anspruch auf den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK behält sich vor nur „Künstler“ zu versichern. Wer zu diesem Personenkreis gehört und wer nicht, wurde jetzt mit dem Beruf des Webdesigners neu definiert. Kein Problem den Versicherungsschutz zu erlangen, war es bisher für Personen, die eine klassische künstlerische Ausbildung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dann in Ihrem Beruf arbeiten oder „nicht künstlerisch“ beschäftigt sind. Personen, die keine klassische künstlerische Ausbildung haben, jedoch als Künstler arbeiten, verwehrte die KSK bisher allerdings ihren günstigen Versicherungsschutz. Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studierte und sich durch eine Weiterbildung für den künstlerischen Beruf als Webdesignerin qualifizierte, klagte gegen die Ablehnung der KSK erfolgreich. Die Künstlersozialkasse muss sie jetzt rückwirkend aufnehmen. Noch ist der Weg zur KSK für alle Webdesigner nicht ganz geebnet – die KSK hat für dieses Verfahren Revision angekündigt, weil hier die wechselseitige Argumentation besonders detailliert und der Sachverhalt im übrigen unstreitig sei. Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Uwe Lehr zur Verfügung, der die erfolgreiche Klägerin vertrat. [1. Mai 2004]Zum 01. Mai 2004 sind die Beitrittsländer der Europäischen Union beigetreten und die europäischen Gemeinschaftsmarken und -designs wurden auf diese Staaten (ohne Mehrkosten für die Schutzrechtsinhaber) “erstreckt”. [2. November 2003]Mit Wirkung vom 02. November 2003 traten die USA dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bei. Nunmehr kann also für einen zusätzlichen Betrag von 73 SFr die USA als Bestimmungsland benannt werden. (Cypern tritt beiden Abkommen (MMA & PMMA/MMP) am 4.11.2003 bei. Albanien ist seit August 2003 Mitglied in beiden Abkommen.) [13. September 2003]Das neue Urheberrecht trat am 13. September 2003 in Kraft. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft will den Schutz der Urheber auch auf die Verwertung im Internet zu erstrecken. Damit soll der bestehende Schutz des geistigen Eigentums ausgebaut werden. Insbesondere auch die Straf- und Bussgeldvorschriften wurden so stark erweitert, dass jedwelche unberechtigten Download-Möglichkeiten strafrechtlich geandet werden können. [1. April 2003]Mit Wirkung ab dem 1. April 2003 können Geschmacksmuster einheitlich in der EU eingetragen werden. Details auf Anfrage. [1. Januar 2003]Die renommierte überörtliche Sozietät Ritter, Gross & Partner mit Büros in Hannover, Braunschweig und Magdeburg hat sich zum 31.12.2002 aufgelöst. Hervorgegangen sind BEUKENBERG Rechtsanwälte und die Kanzleien Brüggehagen + Kramer sowie Ritter, Gent & Collegen. Mehr ... |