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BGH VIII ZR 308/07 vom 21. Mai 2008 Biomasseanlage EEG 2004

Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeu-gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbe-reit ist.

Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf-bereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.

Urteil

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden ...

für Recht erkannt:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zurück-gewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Beklagten aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Klägerin zusteht.

2

Der Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in das Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Be-klagten zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom 25. November 2003 zeigte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der Anlage an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsenden Rohstoffen beschickt werde.

3

Für den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R. GmbH in W. und der R. AG in D. Einspeisevergütungen, die ab August 2004 nach den Sätzen des § 8 EEG 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überleitungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die Vergütungssätze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zuschlag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöhen.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie be-reits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergütung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG 2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R. GmbH in W. und der R. AG in D. Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten ab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 EEG 2004, den sie mit 91.721,53 € beziffert.

5

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die ursprünglich als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermenters, der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 erfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2004 in Betrieb genommen worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin könne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht die (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zahlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Vergütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 erfolgt.

10

Die gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in § 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des Ausschließlichkeitsprinzips aus § 5 EEG 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu erhöhen.

11

Nach dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Mindestvergütungspflicht nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu gehöre bei einer Biogasanlage der Fermenter.

12

Im vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zum Anschluss des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Demgegenüber habe der Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheizkraftwerk angeschlossen worden sei.

II.

13

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Beklagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004).

14

1. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe "Anlage" und "Inbetriebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.

15

Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fermenter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer Phase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstoffen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt.

 

16

Da gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde.

17

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-Drs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei handele es sich um eine Präzisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier allein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Definition.

18

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass die Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genommenen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158, 159). Darlegungs- und beweisbelastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin.

19

Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, den Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt des Anschlusses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür antreten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlossen worden ist.

Ball Wiechers Hermanns

Dr. Hessel Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2013

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