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Vergaberecht

 

 

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Vergaberecht

Was umfasst “das Vergaberecht”?

Vergaberecht umfasst die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), für freie Berufe (VOF), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet die massgeblichen Normen zum Download unter den nachfolgenden Themen an:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz)
    Im vierten Teil des Kartellgesetzes (GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen) sind die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe geregelt und auch das Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren vor den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten normiert.
     
  • Vergabeverordnung (VgV)
    Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Anwendung der Verdingungsordnungen. Die aktuelle Vergabeverordnung können Sie hier von der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft herunterladen.
     
  • VOF 2002
    Mit Wirkung ab 01.11.97 sind mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 164 a vom 3.9.1997) neue Regelungen für die europaweite Vergabe von Dienstleistungen in Kraft getreten. Sie sind von allen öffentlichen Auftraggebern bei Erreichen der EU-Schwellenwerte (VOF: z.Zt. rund € 200.000,-) zu beachten, mit der Besonderheit, dass bestimmte Auftraggeber (noch) ausgenommen sind, nämlich die Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Eigenbetriebe der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung).
     
  • Verdingungsordnungen (VOL/ VOF/ VOB)
    Die Verdingungsordnungen VOL/A, VOF und die VOB/A enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Die VOB sind beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) hinterlegt.
     
  • Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
    Seit dem 1. Januar 1999 ist eine aktualisierte Fassung des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV - Common Procurement Vocabulary) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission in Kraft. Die aktuelle Version des CPV ist wie folgt erreichbar: http://simap.eu.int

Das Bundeskartellamt bietet im übrigen eine (kostenfreie) Entscheidungssammlung zu Vergabeverfahren.

Welche Grundsätze sind zu beachten?

Aus dem Kartellgesetz (insbesondere §§ 97, 101 GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren:

  • Transparenz (Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte)
     
  • Wettbewerb (freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs)
     
  • Gleichbehandlung (Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz)

Welche Formen der Vergabe existieren und wann muss wie ausgeschrieben werden?

Es werden drei Arten der Vergabe unterschieden:

  • öffentliche Ausschreibung
    Grundsätzlich ist der öffentlichen Ausschreibung der Vorrang gegenüber anderen Ausschreibungsarten zu geben. Ab einem Auftragswert von 25.000 € ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
     
  • beschränkte Ausschreibung
    Bei der beschränkten Ausschreibung ist der Kreis der potentiellen Bewerber durch den Auftraggeber auf einige eingegrenzt. Der Auftragswert darf dabei 25.000 € nicht übersteigen.
     
  • freihändige Vergabe
    Bei der freihändigen Vergabe kann der Auftraggeber bei bestimmten Leistungen den Auftrag an einen Auftragnehmer seiner Wahl vergeben. Die freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 2.500 € möglich.

Was ist bei der öffentlichen kommunalen Ausschreibung zu berücksichtigen?

Solange der Auftragswert über TEUR 25 und unter de minimis (nach EU-Recht, siehe jeweilige Schwellenwerte in der Vergabeverordnung - VgV) sind die deutschen Vergabevorschriften einschlägig und es erfolgt eine nationale Vergabe mit den nachfolgenden Schwerpunkten:

  • Verdingungsunterlagen fertigstellen
  • Fristen festlegen, Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen
  • Ausschreibung veröffentlichen
  • Öffnung der Angebote durch Auftraggeber und Verhandlungsleiter
  • Angebotsevaluierung, ggf. Ausschluß von Angeboten, oder teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung
  • Zuschlagsersteilung

Liegt der Auftragswert über de minimis (nach EU-Recht) sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen und im übrigen grds. die europäischen Vergabevorschriften einschlägig, so dass eine europäische Vergabe erfolgen muss:

  • Prüfung, ob VOL Anwendung findet
     
  • Wahl der Vergabeart
    • grundsätzlich offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bzw. VOL/A
    • Ausnahmetatbestände: nicht-offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A bzw. VOL/A; bzw. §101 Abs. 2 GWB; §3a Nr. 1a VOB/A bzw. §3a Nr. 1(1) VOL/A
       
  • Ausnahmetatbestände
    • keine: offenes Verfahren
    • nach §3a Nr. 1 Abs. 4 oder Nr. 2 VOB/A bzw. VOL/A: Verhandlungsverfahren mit/ohne öffentlicher Vergabebekanntmachung
    • nach §3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOB/A bzw. VOL/A: Nicht-offenes Verfahren mit pflichtigem Teilnahmewettbewerb

Was unterscheidet im kommunalen Bereich die beschränkte Vergabe von der öffentlichen Vergabe?

Die beschränkte Vergabe kann grundsätzlich bei einem Auftragswert bis zu 25.000 € erfolgen. “Ausnahmsweise” kann bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände auch bei öffentlichen Ausschreibungen eine beschränkte Vergabe trotz Überschreiten des Schwellenwertes von 25.000 € erfolgen. Das grundsätzliche Verfahren unterscheidet sich kaum; lediglich die Zugangsbegrenzung potentieller Anbieter charakterisiert die beschränkte Vergabe.

Wann kommt für die kommunale freihändige Vergabe in Betracht?

Die freihändige Vergabe kann grds. nur bei einem Auftragswert bis zu 2500 € durchgeführt werden. Dennoch stellt diese Vergabeform in der Praxis in vielen Fällen die häufigste Vergabeform dar.

In groben Zügen durchläuft die freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis zu 500 € die nachfolgenden Schritte:

  • · formlose Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern
  • · Zuschlag erteilen
  • · Mittel festlegen
  • · Bedarfsstelle informieren

Ab einem Auftragswert von 500 € bis zu 2.500 € sind die folgenden Schritte typisch:

  • Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) erstellen
  • Marktanalyse und darauf basierend Auswahl der Bewerber
  • Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • Angebotsevaluierung
  • Zuschlagserteilung

Welche Bedeutung kommt den Verdingungsordnungen zu?

Die Verdingungsordnungen sind gemäß den Vergabeverordnungen hinsichtlich ihrer A-Teile für öffentliche Auftraggeber ab den dortigen Schwellenwerten verpflichtend. Erst durch eine Rechtsformwandlung in Organisationen des privaten Rechts entfällt die Bindungspflicht. Diese Befreiung dürfte ein Grund für derartige Rechtsformwandlungen sein, obgleich die A-Teile lediglich inneradministrative Verwaltungsvorschriften sind (also grds. keine nach außen wirkende Rechtsnorm) und die B-Teile als Allgemeine Geschäftsbedingungen interpretiert werden.

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2010

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