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Musikrecht

 

 

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Beukenberg Rechtsanwälte
Uhlemeyerstraße 9+11
30175 Hannover
Tel. 0511/ 59 09 10 -20
Fax 0511/ 59 09 10 -55
info@beukenberg.com

Musikrecht

Checkliste für Musikverträge

Die nachfolgende Checkliste für Musikverträge können eine anwaltliche Individualberatung oder -anpassung nicht ersetzen. Daher sind die einzelnen Musikcheckpunkte hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden: Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.

Vielmehr dienen die Checkliste der grundsätzlichen Orientierung:

  • Vertragstypus grundsätzlich passend? (Künstlerexklusivvertrag/ Bandübernahmevertrag etc; dabei kommt es nicht auf die Vertragsüberschrift, sondern den Vertragsinhalt an. Ggfs kann das Gewollte in einer “Präambel” zu Beginn des Vertrags als beabsichtigte “Geschichte” zur Auslegungshilfe niedergeschrieben werden)
     
  • Vertragsgegenstand richtig und möglichst exakt definiert? (Der Vertragsgegenstand stellt rechtlich das Herz des Vertrages dar; hier sollten keinerlei Unklarheiten verbleiben. Ggfs können einzelne Begriffe in einem gesonderten Paragrafen definiert werden. Der Vertragsgegenstand wird häufig durch weitere Detailregelungen zur Rechteeinräumung, Exklusivität, Werbung mit Leben gefüllt)
     
  • Vertragsparteien richtig und exakt definiert? (Beide Vertragsparteien müssen exakt und richtig bezeichnet werden. Bei Firmen muss der richtige Zusatz, wie AG, GmbH, GmbH & Co KG, Ltd. etc verwendet werden. Des weiteren sollte aus Gründen der Klarstellung die Registernummer hinzugefügt werden)
     
  • Vertragsbeginn/ Dauer des Vertrages/ Kündigungsmöglichkeiten? (Vertragsbeginn ist zumeist Unterzeichnung, die Vertragsdauer ist in Musikverträgen häufig fest vereinbart, typischerweise 1-3 Jahre mit Verlängerungsoption. Die Vertragsdauer kann auch auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden etc)
     
  • Vertragsgebiet richtig? (Als Vertragsgebiet wird häufig Deutschland, deutschsprachiger Raum in Form von Deutschland/ Österreich/ Schweiz, europäische Union oder auch weltweit vereinbart)
     
  • Lizenzgebühren vollständig vereinbart? (als Basis wird im Künstlervertrag häufig der HAP verwendet, in anderen Verträgen auch Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren oder Pauschallizenzgebühren. Die verschiedenen Nutzungsarten müssen ggfs berücksichtigt werden, Downloads gelten zB als eigene Nutzungsart. Eventuelle Rabatte für Events, Sonderaktionen etc sollten Berücksichtigung finden)
     
  • Details zum Vertragsgegenstand vollständig?
     
    • Rechteeinräumungen und Rechterückfall vollständig vereinbart? (Innerhalb des Vertragsgegenstandes stellt die Rechteeinräumung und deren exakte Darstellung die wichtigste Position dar. Das Fehlen eines Rechtes kann zu einem späteren kostenpflichtigen Rechteerwerbszwang führen.)
    • Exklusivität der Rechteeinräumung? (Es existieren unterschiedliche voll-/ teil-/ nicht-exklusive Möglichkeiten der Lizensierung=Rechteeinräumung)
    • Pflicht zur Veröffentlichung exakt vereinbart? (Zusammen mit einem besten Bemühen im Bereich Werbung stellt die Veröffentlichungsverpflichtung eine wichtige Grundlage dar)
    • Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten? (Aufgrund des teils werkvertraglichen Charakters kann an Mitwirkungspflichten insbesondere der Künstler bei Werbeauftritten sowie an Mitwirkungsrechte bei der künstlerischen Gestaltung gedacht werden, gerade im Zusammenhang mit Remixen, Titelreihenfolge und -auswahl, Coverdesign etc)
    • Qualität und Quantität der vereinbarten Leistungen? (In der Regel empfiehlt sich die Vereinbarung bestimmter Qualitäten und Quantitäten)
    • Werbung und Merchandising? (Pflichten und Rechte müssen geregelt sein; dies beginnt schon mit der Inhaberschaft der Merchandisingrechte und anderer Nebenrechte)
    • Vertragsstrafen oder Freistellungen? (Handlungs- oder Unterlassungspflichten können zur Untermauerung mit Vertragsstrafevereinbarungen oder - im Gegenteil - mit einer Freistellungsvereinbarung versehen werden)
       
  • Wer trägt welche Vertrags- und Folgekosten? (Zu jeder einzelnen vertraglichen Leistungsposition kann eine Kostenposition sinnvoll sein. Zu Klären ist in der Regel auch, ob Kosten verrechnet oder bezahlt werden.
     
  • Zahlungen und Rechnungslegung klar vereinbart? (Neben der Vereinbarung der Lizenzgebühren und der Kosten muss in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die Zahlungen, ggfs Vorschussvereinbarungen, und die Rechnungslegung einschliesslich steuerlicher Aspekte - insb. Umsatzsteuerpflicht? - bestimmt werden)
     

Was können wir für Sie tun?

Wir sprechen Ihre Sprache: Wir beraten Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Produzenten sowie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen in allen Fragen des nationalen und internationalen Musikrechts.

Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert und haben beste Kontakte zu Unternehmen in der Medien-, Film- und Musikindustrie. Wir bieten eine Full Service Beratung für alle Rechtsfragen des Musikbusiness - ohne Einschränkung. Sie kennen uns vielleicht schon, weil Sie uns beauftragt haben. Eventuell kennen Sie einen unserer Anwälte auch aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, unseren Seminaren oder aus den Medien selbst.

Sollten Sie zum ersten Mal von uns hören, bieten wir Ihnen an, einen zuverlässigen anwaltlichen Partner kennen zu lernen, der Ihren Erfolg mitgestaltet. Oder Sie interessieren sich aufgrund unseres Profils für einen unserer Schwerpunkte, der Ihnen in Ihrem Beraternetzwerk noch fehlt.

Diese Schwerpunkte umfassen auch die nachfolgenden Leistungen:

  • Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzverträgen, Vergütungsvereinbarungen sowie Verlags-, Editions- und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstler- und Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge);
     
  • allgemeines Medienrecht einschließlich Verlags-, Presse-, Internet-, Musik-, Film-, Fernseh- und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen);
     
  • Management-, Agentur-, Berater- und Promotionverträge; Medienkooperations- und Merchandisingverträge;
     
  • technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen Datenträgern;
     
  • Verhandlungsführung für Urheber mit Produktions- und Vertriebsunternehmen;
     
  • Verhandlungsbegleitung von Produktions- und Vertriebsunternehmen gegenüber Urhebern;
     
  • Urheberrechtliche Prüfungen und Bewertungen insbesondere in den Teilbereichen Design und Kunst, sowie im Falle von Sprach-, Ton-& Bildwerken;
     
  • Rechteprüfung, -sicherung und -durchsetzung;
     
  • nationales und internationales Rechtemanagement;
     
  • Nutzungsprüfungen (Zulässigkeitsbeurteilung der Werknutzung);
     
  • gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehr.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.musikrechtler.de .

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2010

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