FamilienrechtDas Familienrecht betrifft Themen wie Ehevertrag, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Kind, Scheidung und Unterhalt. EhevertragMit einem Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen für die Ehe individuell modifiziert werden. Durch einen Ehevertrag kann eine auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmte optimale Grundlage für die Ehe geschaffen werden. Da die persönlichen Situationen eines jeden Paares sehr unterschiedlich sind, gibt es keine Mustereheverträge. Ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin kann einen genau Ihren Ansprüche angepassten Ehevertrag entwerfen. Nichteheliche LebensgemeinschaftDas hervorstechende Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die rechtliche Unverbindlichkeit. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können jederzeit wieder aufgelöst werden. Eingetragene LebenspartnerschaftZum 1.8.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Nach § 1 LPartG können volljährige Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. KindEheliche und nichtehelich geborene Kinder sind durch dieses Gesetz gleichgestellt. Sowohl im Fall der Trennung als auch der Scheidung bleibt es bei der Grundregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nur auf Antrag abgeändert werden kann. ScheidungDie Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehe kann durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgelöst werden. Es gibt hierzu 3 Auflösungstatbestände: - Nichtigerklärung, hierdurch wird eine Ehe rückwirkend aufgelöst
- Aufhebung, hierdurch wird eine Ehe für die Zukunft aus Gründen, die schon bei der Eheschließung bestanden aufgelöst
- Scheidung, Auflösung der Ehe für die Zukunft aus Gründen, die nach der Eheschließung aufgetreten sind.
Die Regel ist die Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der einzige Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. UnterhaltDas Gesetz bestimmt: - dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB)
- Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (§ 1602 BGB)
- Maßgeblich für den Unterhalt ist die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB)
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