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Domain-Name-Dispute

 

 

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Beukenberg Rechtsanwälte
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Tel. 0511/ 59 09 10 -20
Fax 0511/ 59 09 10 -55
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Domainschiedsverfahren (Domain Name Dispute Resolution):

Grundlagen der Domain-Schiedsverfahren:

Es gibt auf der Basis deutschen Rechts keine gesonderte Schiedsgerichts- oder Schlichtungsstelle für Domainrecht. Insbesondere für den Bereich der Domainstreitigkeiten existieren für bestimmte Domains diverse Schiedstellen, wie beispielsweise die WIPO Schiedsstelle (World Intellectual Property Organisation), die auf der Basis der ICANN-UDRP-Regeln aufbauen. Derartige bei Ämtern des geistigen Eigentums angesiedelte Schiedstellen entscheiden allerdings bis heute eher zugunsten der Schutzrechtsinhaber; zudem sind Verfahren und Inhalte des Schiedsspruches beschränkt. So kann beispielsweise häufig kein Schadensersatz zugesprochen werden.

Im Unterschied zu den UDRP-Verfahren sind für einzelne Top Level Domains spezielle ADR-Verfahren ausgebildet, die sich teils erheblich von den UDRP-Regeln unterscheiden. So existiert mit dem .EU-ADR-Verfahren ein besonderes Schiedsverfahren, dessen .eu-ADR-Verfahrensregeln und Detailregeln sich von den UDRP-Verfahren abheben.

Nachfolgend ist der grundsätzliche Ablauf eines UDRP-Verfahrens dargestellt.

Wie läuft ein Schiedsverfahren üblicherweise ab?

Auf inhaltsvoll dargelegten Antrag und Zahlung der Gebühren eines Antragstellers entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenseröffung und leitet den Antrag sodann fristgebunden an den Antragsgegner zur Stellungnahme. Erfolgt keine Erwiderung gehen einige Schiedsordnungen bereits von einer missbräuchlichen Domainregistrierung aus. Ansonsten entscheidet der Schiedspruchkörper innerhalb zumeist kurzer Zeiträume. Die Entscheidung wird sodann mit zeitlichem Versatz durch die Registry umgesetzt. Es ist also grds nicht erforderlich, dass der Antragsgegner bekannt oder im selben Land residiert wie der Antragsteller. Das gesamte Verfahren dauert typischerweise 6 Wochen bis ca. 3 Monate. Eine Kostenerstattung findet in der Regel nicht statt und müsste durch die ordentlichen Gerichte erzwungen werden.

Diesen Verfahrensablauf legt auch die WIPO für Ihre Domainstreitigkeiten auf der Basis der ICANN-UDRP zugrunde.

Kann um jede Domain ein Schiedsverfahren geführt werden?

Nein, häufig geben vielmehr die jeweiligen Registrys vor, ob ein Schiedsverfahren bestehen soll. Das so vorgegebene Verfahren kann sich jedoch von anderen Verfahren stark unterscheiden. Für .DE-Domains gibt es bisher kein Schiedsverfahren. Das Schiedsverfahren der .EU-Domains unterscheidet sich in seiner Ausgestaltung von WIPO-Schiedsverfahren deutlich.

Kann ein Schiedsverfahren durch die Parteien installiert werden?

Ausserhalb gleichsam fest installierter Schiedsverfahren, wie zB bei der EURid, gelingt es in der Regel nicht, beide Parteien zu einem verbindlichen und durchsetzbaren Schiedsverfahren zu bewegen. Zwecks Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens empfiehlt sich mithin der Abschluss einer Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsabrede möglichst schon im Zuge des Vertragsschlusses. Spätere Schiedsabreden kommen häufig schon deshalb nicht zu Stande, weil eine Partei hieran kein Interesse (mehr) hat. Dann verbleibt lediglich der Weg über eine grundsätzlich nicht-verpflichtende Mediation.

Was kostet ein Schiedsverfahren?

Die Vorgaben und das Gremium, welches Schiedsverfahren entscheidet, unterscheiden sich stark und damit auch die Gebühren für Schiedsverfahren. Die Gesamtgebühren belaufen sich typischerweise auf wenigstens 3000 bis 5000 EUR (für ein ICANN_Schiedsverfahren vor einem Einzelrichter für ein oder zwei Domains 2000$).

Welche Leistungen bieten wir?

Im Bereich des Domainrechts spielen Schiedsverfahren in Form von UDRP-Verfahren (Uniform Dispute Resolution Process) oder anderen Schiedsverfahren deshalb eine herausragende Rolle, weil sie einige Unwägbarkeiten des Domainrechts unbürokratisch und grenzüberschreitend an der Wurzel des Problems überwinden können.

Die von uns bearbeiteten domainrechtlichen Aktivitäten umfasst insbesondere die folgenden:

  • Aussergerichtliche Streitbeilegung vor internationalen und nationalen Schiedsgerichten und Schiedsstellen;
     
  • Beratung, Einleitung und Vertretung im gesamten Dispute Resolution Process (DRP)/ UDRP/ ADR-Verfahren;
     
  • Interessenvertretung von Domaininhabern und Schutzrechtsinhabern gleichermassen;
     
  • Beratung und Vertretung in Domainvergabeverfahren nebst etwaige anschliessenden Schiedsverfahren;
     
  • Alternative Streitbeilegung durch alternative Klärung des Domainkonfliktes: Treuhänderischer/ anonymer An- und Verkauf von Domains;
     
  • Vertretung in Gerichtsverfahren;
     
  • Vertretung in Strafverfahren.

Weitere Informationen können Sie auch unserer Seite http://www.disputeresolution24.de und http://www.dieDomainrechtler.de entnehmen.

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2010

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